09.01.2012

Wahlbekanntmachung

Wahlbekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters in der Gemeinde Divitz-Spoldershagen am 6. Mai 2012

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes – LKWG M-V (GVOBl. M-V S. 690 vom 16.12.2010) fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.
Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die von der Wahlbehörde des Amtes Barth während der Dienststunden in Zimmer 220 kostenlos ausgegeben oder auf Anforderung kostenlos geliefert werden.

1. Einreichungsfrist
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl, also
bis zum 23. Februar 2012, bis 18.00 Uhr
schriftlich beim Wahlleiter der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Barth, Teergang 2, 18356 Barth, Zimmer 220 einzureichen.

2. Wahlgebiet
Das Wahlgebiet der Gemeinde Divitz-Spoldershagen besteht aus einem Wahlbereich.

3. Wählbarkeitsvoraussetzung
Wählbar zum ehrenamtlichen Bürgermeister ist, wer in der Gemeinde nach § 4 Abs.2 LKWG wahlberechtigt ist und die Voraussetzungen zur Ernennung zum Ehrenbeamten erfüllt. Der zu wählende Bürgermeister erhält mit der Wahl einen Sitz in der Gemeindevertretung.

4. Aufstellung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen (§ 15 bis §19 LKWG)
(1)    Wahlvorschläge können von folgenden Wahlvorschlagsträgern aufgestellt werden:

1.    einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes
2.    Wahlberechtigten, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe)
3.    einer einzelnen Person, die sich selbst als Bewerber vorschlägt (Einzelbewerbung

(2) Eingereichte Wahlvorschläge können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert werden. Ein durch eine Partei oder Wählergruppe benannter Bewerber, der nach Ablauf der Einreichungsfrist stirbt oder die Wählbarkeit verliert, kann auch bis zur Entscheidung über die Zulassung durch einen anderen ersetzt werden.
(3) Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist.
(4) Änderungen oder Rücknahme bedürfen einer gemeinsamen Erklärung der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters.
(5) Sämtliche Erklärungen sind dem Wahlleiter gegenüber schriftlich abzugeben und können nicht widerrufen werden.

5. Inhalt und Form der Wahlvorschläge zur Wahl des Bürgermeisters
Für die Einreichung von Wahlvorschlägen gilt § 62 Landes- und Kommunalwahlgesetz i.V.m. § 16 LKWG und § 24 Landes- und Kommunalwahlordnung M-V. Ein Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl darf nur einen Bewerber enthalten. Für das Aufstellungsverfahren gilt § 15 LKWG und § 24 Landes- und Kommunalwahlordnung.
Der Wahlvorschlag ist nach dem Muster der Anlage 5  LKWO M-V einzureichen.
Folgende Unterlagen sind beizufügen:
•    ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Gemeindewahlbehörde
•    Bescheinigung der Wählbarkeit
•    Erklärung zu laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren und zu Disziplinarmaßnahmen,
•    Erklärung zu Tätigkeiten für die Staatssicherheit der DDR
•    Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
•    Unionsbürger haben dem Wahlvorschlag eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat mit dem Formblatt Anlage 6 beizufügen.
Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat.

In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Ein Einzelbewerber nimmt diese Funktion selbst wahr.

6. Zulassung von Wahlvorschlägen
Der Wahlausschuss des Amtes Barth entscheidet spätestens am 52. Tag vor der Wahl (also bis zum 15. März 2012) in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge.


Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig vor dem Termin der Einreichungsfrist (23. Februar 2012) einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.


Barth, 9. Januar 2012


Gez. Silvia Zierk
Gemeindewahlleiterin

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