Gesundheitszeugnis für Tiere beantragen

Vor dem Verbringen von Tieren und Waren tierischen Ursprungs ist eine Tiergesundheitsbescheinigung als Begleitdokument erforderlich.

Lebende Tiere und Produkte daraus, die innerhalb der EU oder aus einem Drittland in die EU verbracht werden sollen, müssen speziellen Tiergesundheitsanforderungen genügen.

Volltext

Lebende Tiere und Produkte daraus, die innerhalb der EU oder aus einem Drittland in die EU verbracht werden sollen, müssen speziellen Tiergesundheitsanforderungen genügen. Damit wird die Einschleppung von Tierseuchen in die EU oder die Verbreitung von Tierseuchen aus einem EU-Land in ein anderes EU-Land verhindert. Durch eine amtliche Gesundheitsbescheinigung wird bestätigt, dass das zu verbringende Tier/die Tiere sowie die Produkte daraus diese speziellen Gesundheitsanforderungen einhält/einhalten. Soweit für Bescheinigungen Muster oder Vordrucke vorgeschrieben sind und diese Alternativen vorsehen, muss jeweils das Vorliegen mindestens einer der Alternativen bescheinigt sein.

Die Behörde sichert die Nämlichkeit, also die Übereinstimmung der Tiergesundheits-Bescheinigung mit dem Tier/den Tieren sowie den Produkten daraus selbst im Veterinäramt oder vor Ort. Eine Terminvereinbarung kann auch telefonisch erfolgen.

Das für den Wohnort zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (Fachdienst) nennt die Unterlagen, die das zu verbringende Tier/die Tiere sowie die Produkte daraus begleiten müssen.

Voraussetzungen

Das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr sind abhängig: von einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom Vorstellen bei der zuständigen Behörde oder von einer Untersuchung sowie von Anforderungen, unter denen lebende Tiere gehalten, behandelt oder verbracht werden, tote Tiere oder Teile von Tieren behandelt oder verbracht werden oder Erzeugnisse gewonnen, behandelt oder verbracht werden, von der Einhaltung von Anforderungen an Transportmittel, mit denen die Tiere, deren Teile oder die Erzeugnisse befördert werden, von der Vorlage oder Begleitung bestimmter Bescheinigungen, von einer bestimmten Kennzeichnung, von einer Zulassung oder Registrierung der Betriebe, aus denen lebende oder tote Tiere, Teile von toten Tieren oder die Erzeugnisse stammen oder in die sie verbracht werden.

Verfahrensablauf

Für die Einfuhr:

  • Der Antrag auf die Ausstellung eines Gesundheitszeugnisses wird elektronisch im Datenbanksystem „TRACES NT“ gestellt. 
  • Zum Zugriff auf TRACES-NT wird ein „EU-Login“ benötigt Hierfür muss sich der Einführer einmalig anmelden und wird von der zuständigen Behörde freigeschaltet. 
  • Die Tiere werden über eine für die Einfuhr von Tieren zugelassene Grenzkontrolle nach Deutschland eingeführt.
  • Alle erforderlichen tierärztliche Untersuchungs- und Behandlungsbescheinigungen müssen vorlegt werden.

Für die Ausfuhr:

  • Der Ausführer ist verpflichtet, die Gesetze, Verordnungen, Normen und Verfahrens- und Einfuhrvorschriften, die im Einfuhrland gelten, zu erfüllen. 
  • Hieraus ergibt sich die Verpflichtung des Unternehmers, die entsprechenden aktuellen Anforderungen des Drittlandes wenn nötig zu beschaffen und dem Zertifizierungsbefugten zur Prüfung vorzulegen.
  • Bei der Ausfuhr von Tieren ist die Untersuchung der Tiere in der Behörde oder vor Ort durch einen amtlichen Tierarzt erforderlich. Hierbei ist die Einhaltung der jeweils für das Drittland erforderlichen Anforderungen zu bescheinigen. 
  • Bestimmte Drittländer erlauben Exporte in ihr Hoheitsgebiet ausschließlich aus Betrieben, die durch eine vorherige Registrierung oder Zulassung dort bereits bekannt sind und in entsprechende Listen von registrierten oder zugelassenen Betrieben aufgenommen wurden. 
  • Amtlichen Listungsverfahren unterliegen Betriebe, die sich bei den Behörden des Drittlandes registrieren und/oder amtlicherseits listen lassen müssen. Dazu sind in der Regel amtlich bestätigte Exportanträge zu stellen, in denen in vielen Fällen auch die Einhaltung der vom Drittland vorgegebenen Anforderungen bescheinigt werden muss. 
  • Nach erfolgter Prüfung der Anträge durch die Behörden des Drittlandes und ggf. erfolgreich stattgefundener Vorort-Kontrolle werden die Betriebe durch das jeweilige Drittland für den Export zugelassen und gelistet und können dann exportieren.

zuständige Stelle

Örtlich zuständiges Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

zurück zur Übersicht

Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht »

Adresse:
Fachdienst 34 - Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Lindenallee 61
18437 Stralsund, Hansestadt Scheunenweg 10
18311 Ribnitz-Damgarten, Bernsteinstadt Störtebekerstraße 30
18528 Bergen auf Rügen, Stadt

Telefon: 03831 115
Telefax: 03831 357-442440

Webseite: Homepage des Veterinärwesens und Verbraucherschutzes des Landkreises Vorpommern-Rügen
E-Mail: FD34@lk-vr.de

Öffnungszeiten:

Bitte vereinbaren Sie einen Termin über die Behördennummer 115 oder 03831 357-1000.

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.