- Übernahme hoheitlicher Vermessungen in das Liegenschaftskataster
- Erstellen von Vermessungsschriften
- Auskunft über Bearbeitungsstände und über die voraussichtliche Beendigung der Arbeiten
- Mitteilungen über die Fortführung des Liegenschaftskatasters nach Abschluss für die Eigentümer
- Kostenpflicht
- Zuständig: Untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte
Hoheitliche Vermessungen werden in das Liegenschaftskataster übernommen. Hierzu werden durch die Vermessungsstellen Vermessungsschriften erstellt und zur Übernahme bei der unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte eingereicht.
Volltext
Hoheitliche Vermessungen werden in das Liegenschaftskataster übernommen. Hierzu werden durch die Vermessungsstellen Vermessungsschriften erstellt und zur Übernahme bei der unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte eingereicht.
Auftraggeber der Vermessungsstellen erhalten nach Vorliegen der Vermessungsschriften der jeweiligen unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde Auskunft über Bearbeitungsstände und über die voraussichtliche Beendigung der Arbeiten. Mit Abschluss der Tätigkeiten erhalten die Eigentümer Mitteilungen über die Fortführung des Liegenschaftskatasters.
Aktenzeichen, wenn vorhanden
weiterführende Informationen
keine
Hinweise (Besonderheiten)
keine