Befreiung von der Nachweis- und Registerpflicht für Abfallwirtschaftsbeteiligte beantragen

Kurzfassung

  • Nachweis- und Registerpflegepflicht Befreiung
  • Abfallerzeugende, abfallbefördernde sowie abfallsammelnde und sammelentsorgenden Unternehmen von gefährlichen Abfällen sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Entsorgung durch die Führung von Nachweisdokumenten nachzuweisen.
  • Darüber hinaus haben diese sowie Makler und Händler oder Maklerinnen und Händlerinnen von Abfällen in einem Register die Entsorgungsvorgänge zu dokumentieren, an denen sie beteiligt waren.
  • Wenn bei Antragstellung alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Behörde von dieser Nachweis- und Registerpflicht ganz oder in Teilen freistellen. Die Behörde behält sich hierbei das Recht des Widerrufs vor.
  • In Mecklenburg-Vorpommern sind für eine Befreiung von den Nachweis- und Registerpflichten die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt zuständig.

Wenn Sie Abfälle entsorgen oder an Entsorgungsvorgängen beteiligt sind, worüber Sie ordnungsgemäß Nachweise sowie ein Register führen müssen, können Sie bei der zuständigen Behörde eine Befreiung von dieser Nachweis- und/oder Registerpflicht beantragen.

Volltext

Die Nachweis- und Registerpflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zielen darauf ab, die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen zu dokumentieren und zu überwachen.

Wenn Ihr Unternehmen gefährliche Abfälle erzeugt, sammelt, befördert oder entsorgt, sind Sie verpflichtet, Nachweise zu führen. Mit den Nachweisdokumenten und in den Registern weisen die Unternehmen, die gefährliche Abfälle erzeugen und die an ihrer Entsorgung beteiligten Unternehmen sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden die ordnungsgemäße Entsorgung nach.

Der Registerpflicht unterliegen zusätzlich Unternehmen, die mit gefährlichen Abfällen makeln oder handeln.

Wenn durch die Abfallentsorgung keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls zu befürchten ist, kann die zuständige Behörde eine Befreiung von der Pflicht zur Nachweis- und Registerführung in Teilen oder ganz aussprechen.

Gebühren

Für die Befreiung von der Nachweis- und Registerführung fallen gemäß Gebührenziffer 313.12 der Abfall-Kostenverordnung M-V (AbfKostVO M-V) Gebühren in Höhe von maximal 6.500,00 EUR an.

Der Erlass zur einheitlichen Gebührenbemessung gibt detaillierte Hinweise zur Gebührenberechnung und Gebührenhöhen. Der Erlass ist auf der Homepage des LUNG veröffentlicht.

Fristen

Vor dem Beginn der Entsorgung, auf die sich die Nachweis- oder Registerpflicht bezieht.

erforderliche Unterlagen

Begründung, warum im konkreten Einzelfall eine Befreiung erteilt werden soll.

Dem Antrag auf Befreiung durch die Abfallwirtschaftsbeteiligten beizufügenden Dokumente sind bei der zuständigen Behörde zu erfragen.

Bearbeitungsdauer

keine

Voraussetzungen

Ob eine Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten gewährt werden kann, ist eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde.

Grundsätzlich ist eine Befreiung nur dann möglich, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit trotz der Befreiung nicht zu befürchten ist. In diesem Zusammenhang ist von der Behörde zu berücksichtigen, dass ein besonders ausgeprägtes öffentliches Interesse an einer möglichst standardisierten und daher ausnahmefreien Nachweis- und Registerführung besteht.

Verfahrensablauf

  • Sie stellen den Antrag auf Befreiung bei der zuständigen Behörde samt aller für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Angaben.
  • Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und entscheidet, ob eine Befreiung in Betracht kommt.
  • Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen mitgeteilt.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

zuständige Stelle

Örtlich zuständiges Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt für den Unternehmenssitz

Ansprechpunkt

Örtlich zuständiges Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt für den Unternehmenssitz

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Abteilung StALUVP 5 - Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft

Badenstr. 18
18439 Stralsund, Hansestadt Kastanienallee 13
17373 Ueckermünde, Stadt Seebad

Ansprechpartner: