Landpachtvertrag: Änderung melden

Kurzfassung

  • Anzeige Landpachtvertragsänderung Entgegennahme
  • Abschluss der Landpachtvertragsänderung anzeigen
  • Landpachtvertrag regelt die Verpachtung beziehungsweise Pachtung einer landwirtschaftlichen Fläche
  • sowohl Verpächterinnen und Verpächter als auch Pächterinnen und Pächter können den Abschluss der Änderung eines Landpachtvertrages anzeigen
  • Anzeige innerhalb eines Monats
  • zuständig: zuständige Behörde nach Landesrecht
  • In M-V ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt M-V zuständig, in dessen Bezirk die verpachteten Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen.

Wenn Sie zu einem Landpachtvertrag eine Änderung abgeschlossen haben, müssen Sie diese innerhalb eines Monats der zuständigen Stelle melden.

Volltext

Als Verpächterin oder Verpächter einer landwirtschaftlichen Fläche müssen Sie Änderungen eines abgeschlossenen Landpachtvertrages der zuständigen Stelle melden. Auch als Pächterin oder Pächter können Sie diese Vertragsänderung der zuständigen Stelle mitteilen.

Stellt die zuständige Stelle fest, dass die Änderung Ihres Landpachtvertrages folgende Auswirkungen hat, kann sie ihn beanstanden und aufheben:

  • der geänderte Landpachtvertrag führt zu einer ungesunden Flächenverteilung, insbesondere einer Anhäufung von Land,
  • der geänderte Landpachtvertrag führt zu einer unwirtschaftlichen Zersplitterung oder
  • der Pachtpreis ist unangemessen hoch.

Gebühren

Es fallen keine Kosten an.

Fristen

erforderliche Unterlagen

  • ausgefüllter Antrag "Anzeige Landpachtvertragsänderung"
  • abgeschlossene schriftliche Änderung des Landpachtvertrages in Kopie oder
  • im Falle einer mündlichen Änderung: die inhaltliche Mitteilung

Bearbeitungsdauer

Voraussetzungen

  • Sie müssen eine Änderung des Landpachtvertrages abgeschlossen haben.
  • Sie dürfen durch die Änderung:
    • keine ungesunde Flächenverteilung, insbesondere Anhäufung von Land, bewirken
    • keine unwirtschaftliche Zersplitterung bewirken
    • keinen unangemessen hohen Pachtpreis zahlen

Verfahrensablauf

Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die verpachteten Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen. Geben Sie daher bei der Suche nach der zuständigen Stelle den Ort (Gemarkung) ein, in dem sich die Pachtflächen befinden.

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

  • Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Amtsgericht gegen den Beanstandungsbescheid

zuständige Stelle

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt M-V, in dessen Bezirk die verpachteten Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen.

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Dezernat StALUVP 20

Badenstr. 18
18439 Stralsund, Hansestadt Kastanienallee 13
17373 Ueckermünde, Stadt Seebad

Ansprechpartner: