Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage nach Industrieemissions-Richtlinie: Nichteinhaltung von Genehmigungsanforderungen melden

Kurzfassung

  • Genehmigungsbedürftige Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie - Mitteilung über die Nichteinhaltung von Genehmigungsanforderungen; Entgegennahme
  • Stellt Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie fest, dass Genehmigungsanforderungen für die Anlage nicht eingehalten werden, muss er dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen.
  • Mitteilung muss unverzüglich erfolgen.
  • zuständig: zuständige Behörde
  • Zuständig in Mecklenburg-Vorpommern sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU), Abteilungen 5

Sie sind Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie und haben festgestellt, dass die Genehmigungsanforderungen nicht eingehalten werden? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen.

Volltext

Wenn Sie Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie sind und festgestellt haben, dass die Genehmigungsanforderungen nicht eingehalten werden, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen.

Gebühren

Es fallen keine Kosten an.

Fristen

Die Mitteilung hat unverzüglich nach Feststellung der Nichteinhaltung durch den Betreiber zu erfolgen.

erforderliche Unterlagen

  • Ausgefüllte Mitteilung über Nichteinhaltung von Genehmigungsanforderungen

Bearbeitungsdauer

 Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

Voraussetzungen

  • Sie sind Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie.
  • Sie haben festgestellt, dass die Genehmigungsanforderungen nicht eingehalten werden.

Verfahrensablauf

  • Sie teilen der für Sie zuständigen Behörde die festgestellte Nichteinhaltung der Genehmigungsanforderungen mit.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Mitteilung.
  • Bei Rückfragen kommt die zuständige Behörde auf Sie zu.

Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja

Rechtsbehelf

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

zuständige Stelle

Zuständige Behörde

Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU), Abteilung 5

Ansprechpunkt

Zuständige Behörde

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Abteilung StALUVP 5 - Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft

Badenstr. 18
18439 Stralsund, Hansestadt Kastanienallee 13
17373 Ueckermünde, Stadt Seebad