Nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlagen zum Umfüllen oder Lagern von Kraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin: Inbetriebnahme anzeigen

Kurzfassung

  • Nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlagen zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin - Anzeige zur Inbetriebnahme Entgegennahme
  • Inbetriebnahme einer nicht genehmigungsbedürftigen ortsfesten Anlage ist der zuständigen Behörde anzuzeigen
  • Anzeige ist vor Inbetriebnahme einzureichen
  • Anlagen sind nicht genehmigungsbedürftig, wenn sie kein Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz durchlaufen müssen
  • zuständig: zuständige Behörde
  • zuständig in Mecklenburg-Vorpommern: Immissionsschutzbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte

Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Kraftstoffen in Betrieb nehmen? Dann müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Volltext

Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Nicht genehmigungsbedürftig sind Anlagen, die kein Genehmigungsverfahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchlaufen müssen.

Gebühren

Es fallen keine Kosten an.

Fristen

Sie müssen die Anzeige vor der beabsichtigten Inbetriebnahme der Anlage einreichen.

erforderliche Unterlagen

  • ausgefüllte Anzeige

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine Bearbeitungsfrist.

Voraussetzungen

Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in Betrieb nehmen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihre Anzeige bei der für Sie zuständigen Behörde ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige.
  • Bei Bedarf kommt die zuständige Behörde für Rückfragen auf Sie zu.

Hinweise (Besonderheiten)

Erstatten Sie die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.

Rechtsbehelf

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

zuständige Stelle

Immissionsschutzbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Fachgebiet 44.20 - Umweltschutz

Heinrich-Heine-Straße 76
18507 Grimmen, Stadt Störtebekerstraße 30
18528 Bergen auf Rügen, Stadt

Telefon: 03831 115
Telefax: +49 3831 357-444001

Webseite: Umweltschutzbehörde des Landkreises Vorpommern-Rügen
E-Mail: FG44.20@lk-vr.de

Öffnungszeiten:

Bitte vereinbaren Sie einen Termin über die Behördennummer 115 oder 03831 357-1000.

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.