Kurzfassung
- Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition; Erteilung bei Fortführung einer Sammlung durch Erben, Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigte des Waffen- und Munitionssammlers
- wird infolge eines Erbfalls erteilt, wenn Sammlung fortgeführt wird
- für kulturhistorisch bedeutsame Sammlung, worunter auch wissenschaftlich-technische Sammlungen fallen
- keine im Wesentlichen unvollständige Sammlung
- Erblasser oder Erblasserin war Inhaber oder Inhaberin einer Erlaubnis nach § 17 Waffengesetz
- Waffen und Munition sind in der Regel nicht für den Gebrauch bestimmt
- Gültigkeitsdauer: in der Regel unbefristet
- Verwaltungsgebühr: EUR 150,00
- zuständig: Kreispolizeibehörden
Wenn Sie eine Waffen- oder Munitionssammlung infolge eines Erbfalls erwerben und behalten wollen, müssen Sie für die Fortführung der Sammlung eine Erlaubnis beantragen.
Volltext
Wenn Sie eine kulturhistorisch bedeutsame beziehungsweise wissenschaftlich-technische Sammlung an Waffen oder Munition erben und diese Sammlung fortführen wollen, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis. Auf Antrag können Sie sich den Hinzuerwerb und Besitz noch fehlender Sammlungsstücke genehmigen lassen.
Gebühren
Gebühr: 150,00 EUR
Vorkasse: nein
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 des Waffengesetzes in Fällen des § 17 Absatz 3 des Waffengesetzes durch Umschreibung der vom Waffensammler hinterlassenen Waffenbesitzkarte
Handlungsgrundlage(n)
Fristen
Gültigkeitsdauer der Erwerbserlaubnis: in der Regel unbefristet
erforderliche Unterlagen
- Nachweis des Erwerbs infolge eines Erbfalls, zum Beispiel Erbberechtigung, Erbschein
- Nachweis Ihrer Sachkunde
- Nachweis des ausreichenden Sammelstatus
- Nachweis, dass Ihre Waffen und / oder Ihre Munition sicher aufbewahrt werden
- gegebenenfalls Nachweis über den Einbau eines Blockiersystems
Bearbeitungsdauer
Sofern alle erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, sollte eine Bearbeitungsdauer von 3 Monaten ausreichend sein.
Voraussetzungen
- Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
- Sie sind zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes.
- Sie sind persönlich geeignet im Sinne des Waffengesetzes.
- Sie sind sachkundig im Sinne des Waffengesetzes.
- Der Erblasser oder die Erblasserin war Inhaber oder Inhaberin einer Erlaubnis nach § 17 Waffengesetz.
- Sie sind Erwerber oder Erwerberin einer Sammlung im Sinne des § 17 Waffengesetzes infolge eines Erbfalles.
- Sie haben bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen ein Blockiersystem einbauen lassen, sofern kein anderes Bedürfnis nach § 8 und §§ 13 ff. WaffG vorliegt.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:
- Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein.
- Die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen.
- Ihr Lebensalter, Ihre Zuverlässigkeit, Ihre persönliche Eignung, Ihre Sachkunde und Ihr Bedürfnis werden geprüft (§ 4 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 WaffG) und gegebenenfalls das Vorhandensein eines Blockiersystems.
- Die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen.
Formulare
keine
zuständige Stelle
Waffenbehörde