Veranstaltungen: Ausnahmegenehmigung für die Überlassung von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen beantragen

Kurzfassung

  • Zulassung der Ausnahme von Verboten beim Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb oder Stoßwaffen
  • Prinzipiell ist das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb oder Stoßwaffen verboten.
  • In Ausnahmefällen ist dies jedoch erlaubt, z. B. die Entgegennahme von Bestellungen auf Messen oder Ausstellungen, oder das Überlassen auf Volksfesten, Schützenfesten im Rahmen einer Schießstätte.
  • Die Ausnahme muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
  • zuständige Stelle: Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

Wenn Sie Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen oder Munition auf Volksfesten, Schützenfesten, oder ähnlichem, im Rahmen einer Schießstätte oder Bestellungen von Waffen und Munition auf Messen überlassen wollen, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Volltext

Das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist prinzipiell verboten. In Ausnahmefällen ist dies jedoch nach einer Genehmigung erlaubt. Auf Volksfesten, Schützenfesten, oder ähnlichem, im Rahmen einer Schießstätte oder Bestellungen von Waffen und Munition auf Messen ist dies unter Umständen erlaubt. Hierzu benötigen Sie eine Genehmigung.

Gebühren

erforderliche Unterlagen

  • Veranstaltungsanmeldung
  • Nachweise über die Schießstätte
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Messe, o. Ä.
  • ggf. WBK

Voraussetzungen

  • Veranstaltung von Volksfesten, Schützenfesten, Sammlertreffen
  • Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, Märkten

Verfahrensablauf

  • Sie stellen den Antrag auf eine Ausnahme vom Verbot des Überlassens von Schusswaffen, Munition, Hieb oder Stoßwaffen und reichen alle notwendigen Unterlagen ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und erteilt gegebenenfalls eine Ausnahmegenehmigung.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

zuständige Stelle

Waffenbehörde

zurück zur Übersicht