Gaststättengewerbe: Stellvertretungserlaubnis beantragen

Stellvertretungserlaubnis nach § 9 Gaststättengesetz des Bundes

Volltext

Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter/ eine Stellvertreterin betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber/ der Erlaubnisinhaberin für einen bestimmten Stellvertreter/ eine bestimmte Stellvertreterin erteilt und kann befristet werden.

  • Auszug aus Gewerbezentralregister GZR
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Gewerbeanmeldung (Bestätigung)
  • Genossenschaftsregisterauszug oder Handelsregisterauszug
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer für den/die Stellvertreter/in
  • Kopie des Stellvertretungsvertrages

Voraussetzungen

Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.

Formulare

Formulare sind bei der zuständigen Behörde erhältlich oder gegebenenfalls auch über das Internet.

zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige kreisfreie Stadt oder große kreisangehörige Stadt bzw. Amtsverwaltung oder an die Verwaltung der amtsfreien Gemeinde.

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Bürgerinformation

Teergang 2
18356 Barth, Stadt

Telefon: 038231 37-300
Telefax: 038231 37-154

Webseite: Amt Barth
E-Mail: buergerinfo@amt-barth.de

Öffnungszeiten:

Sprechzeiten :

Dienstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 15:00 Uhr

und nach Terminvereinbarung

Öffnungszeiten der Bürgerinformation

Montag: 9:00 - 16:00 Uhr
Dienstag: 9:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: 9:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr

Ansprechpartner:

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Sachgebiet 30.40 / Ordnung und Sicherheit

Teergang 2
18356 Barth, Stadt

Telefax: 038231 37-154
Telefon: 038231 37-128

Webseite: Amt Barth

Öffnungszeiten:

Sprechzeiten :

Dienstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 15:00 Uhr

und nach Terminvereinbarung

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