Kurzfassung
- Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung Erteilung
- Unternehmen, die Schusswaffen oder Munition herstellen, bearbeiten oder Instand setzen, benötigen eine Waffenherstellungserlaubnis
-
Voraussetzungen: Nachweis von
- Zuverlässigkeit,
- persönlicher Eignung und
- Fachkunde
- Erlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden
- Erlaubnis kann versagt werden, wenn nicht Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz oder wenn weder der persönliche Wohnort noch eine gewerbliche Niederlassung in Deutschland liegt
- eine Stellvertretung benötigt eine Stellvertretererlaubnis und muss dieselben Voraussetzungen mitbringen.
- zuständig: örtliche Waffenbehörde
Wenn Sie gewerbsmäßig Schusswaffen oder Munition herstellen, bearbeiten oder Instand setzen möchten, benötigen Sie dafür eine Waffenherstellungserlaubnis.
Volltext
Für die gewerbsmäßige oder selbstständige Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition benötigen Sie eine Waffenherstellungserlaubnis. Diese erhalten Sie bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Waffenbehörde. Sie kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
Die Erlaubnis wird nur für eine natürliche Person (Einzelfirma) erteilt. Bei juristischen Personen benötigen die verantwortliche Geschäftsführerin beziehungsweise der verantwortliche Geschäftsführer oder die persönlich haftende Gesellschafterin beziehungsweise der Gesellschafter jeweils eine eigene Erlaubnis.
Wenn das Waffenherstellungsgewerbe durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter betrieben werden soll oder eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragt wird, dann benötigen Sie hierfür eine Stellvertretungserlaubnis. Diese beantragen Sie ebenfalls bei der zuständigen Waffenbehörde. Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten diese Erlaubnis unter denselben Voraussetzungen.
Zu diesen Voraussetzungen zählen unter anderem, der Nachweis
- der Volljährigkeit,
- der Zuverlässigkeit,
- der persönlichen Eignung und
- der Fachkunde.
Ihre Erlaubnis verliert die Gültigkeit, wenn Sie die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach erteilter Erlaubnis begonnen haben oder Sie diese ein Jahr lang nicht ausgeübt haben. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
Gebühren
Handlungsgrundlage(n)
Fristen
Sofern alle erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, sollte eine Bearbeitungsdauer von 3 Monaten ausreichend sein.
erforderliche Unterlagen
- Bescheinigung über eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung Büchsenmacher-Handwerk oder Ausnahmegenehmigung
- Nachweis zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition
- Grundriss der Räumlichkeiten
- Lageplan der Räumlichkeiten
- Ablehnung- oder Erlaubnisbescheid bei früherer Beantragung einer Erlaubnis zur Waffenherstellung
Bearbeitungsdauer
Sofern alle erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, sollte eine Bearbeitungsdauer von 3 Monaten ausreichend sein.
Voraussetzungen
Sie sind volljährig, besitzen die Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung und die Fachkunde.
Verfahrensablauf
Zuständig ist die für den Geschäftssitz zuständige Waffenbehörde der Landkreise / kreisfreien Städte in M-V.
weiterführende Informationen
zuständige Stelle
Zuständig für die Antragsbearbeitung ist die Waffenbehörde des örtlich zuständigen Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt
Unterstützende Insititutionen
Es unterstützen die Waffenbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte, die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern.