Tierseuchenverdacht melden

Kurzfassung

Die Anzeige von Tierseuchen ist erforderlich, damit die für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen einleitet. Dies dient der Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen.

Die Anzeige von Tierseuchen ist erforderlich, damit die für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen einleitet. Dies dient der Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen.

Volltext

Als privater oder gewerblicher Tierhalter sind Sie verpflichtet, bestimmte Tierseuchen anzuzeigen. Eine Auflistung der anzeigepflichtigen Tierseuchen finden Sie auf der Übersichtsseite zum Thema "Tierseuchen" des zuständigen Bundesministeriums. Anzeigepflichtig ist jedoch nicht nur der Ausbruch (also die Feststellung der Seuche durch einen Tierarzt), sondern bereits der bloße Verdacht auf einen Ausbruch.

Wenn Sie den Verdacht haben, dass eine Tierseuche ausgebrochen sein könnte, melden Sie dies unverzüglich telefonisch oder persönlich dem zuständigen Veterinäramt Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt.

Folgende Angaben sind hierbei hilfreich:

  • Welche Seuche wird vermutet oder welche Symptome treten auf?
  • Art, Anzahl und Standort der Tiere
  • Besitzer der Tiere
  • eventuell betroffene Nachbarbestände
  • Wurden bereits Maßnahmen getroffen? Wenn ja, welche?
  • Wurden Tiere ge- oder verkauft?

Außerdem müssen Sie sofort alle möglichen Maßnahmen treffen, um das Ausbreiten der Seuche zu verhindern (zum Beispiel "verdächtige" Tiere von den anderen absondern, darauf achten, dass keine Tiere den Standort verlassen).

Nach der Anzeige wird der Verdacht vom zuständigen Veterinäramt untersucht. Handelt es sich tatsächlich um eine Tierseuche, werden die im Einzelfall notwendigen Gegenmaßnahmen (zum Beispiel Notschlachtung, Quarantäne) getroffen.

Gebühren

Fristen

Die Anzeige bei der zuständigen Behörde muss unverzüglich erfolgen.

Hinweis:
Nach dem Tierseuchengesetz können für Tierverluste, die durch Tierseuchen entstanden sind, Entschädigungen von der Tierseuchenkasse gewährt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Seuchenmeldung unverzüglich erstattet wurde.

erforderliche Unterlagen

Für die Meldung eines Tierseuchenverdachts sind keine Unterlagen erforderlich. 

Bearbeitungsdauer

Einer Tierseuchenverdachtsmeldung wird unverzüglich nachgegangen.

Voraussetzungen

Für die Meldung eines Tierseuchenverdachts müssen keine Voraussetzungen erfüllt werden.

Verfahrensablauf

Die Übermittlung des Verdachts einer Tierseuche kann telefonisch, formlos schriftlich, per E-Mail oder Fax an das örtlich zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt erfolgen.

Nach Anzeige eines Tierseuchenverdachtes trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen, die zur Bestätigung oder Ausräumung des Verdachtes sowie gegebenenfalls zur Bekämpfung der festgestellten Tierseuche erforderlich sind.

Rechtsbehelf

Es sind keine Rechtsmittel erforderlich.

zuständige Stelle

Zuständig ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt.

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Fachdienst 34 - Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Lindenallee 61
18437 Stralsund, Hansestadt Scheunenweg 10
18311 Ribnitz-Damgarten, Bernsteinstadt Störtebekerstraße 30
18528 Bergen auf Rügen, Stadt

Telefon: 03831 115
Telefax: 03831 357-442440

Webseite: Homepage des Veterinärwesens und Verbraucherschutzes des Landkreises Vorpommern-Rügen
E-Mail: FD34@lk-vr.de

Öffnungszeiten:

Bitte vereinbaren Sie einen Termin über die Behördennummer 115 oder 03831 357-1000.

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.