- Beseitigung oder Beschädigung landesgesetzlich geschützter Bäume beantragen
- Bäume sind oft durch Landesrecht geschützt.
- Soll ein geschützter Baum gefällt, zurückgeschnitten oder anderweitig beschädigt werden, muss dafür eine Genehmigung beantragt werden.
- Der Antrag kann formlos gestellt werden, muss jedoch begründet werden.
- Als geschützte Bäume gelten in der Regel Bäume, die einen Stammumfang von 100 Zentimetern oder mehr haben, gemessen in einer Höhe von 1,30 Metern vom Erdboden.
- Das Fällen, Zurückschneiden oder Beschädigen ohne vorherige Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
- Für die Bearbeitung des Antrags können Gebühren zwischen 22,00 EUR und 600,00 EUR anfallen
- zuständige Behörde: Untere Naturschutzbehörde oder Großschutzgebietsverwaltung
Wenn Sie einen Baum fällen, zurückschneiden oder anderweitig beschädigen möchten, dann müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen vorher eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Volltext
Bäume sind oft durch Landesrecht geschützt.
Wenn Sie einen geschützten Baum fällen, zurückschneiden oder anderweitig beschädigen möchten, dann müssen Sie vorher eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Ob Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten, entscheidet die für Sie zuständige Naturschutzbehörde.
Nach dem Landesnaturschutzrecht sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 Zentimetern in einer Höhe von 1,30 m geschützt. In Hausgärten fallen nur Buche, Eiche, Linde, Ulme und Palante unter diesen Schutz. Das Fällen geschützter Bäume sowie alle Handlungen, die zu ihrer Zerstörung oder Schädigung führen, sind verboten. Ein Antrag auf Ausnahme von diesen Verboten kann im Fachgebiet Naturschutz gestellt werden.
Bei Bauvorhaben wird über den Antrag im Rahmen der Baugenehmigung entschieden.
Andere Bäume in Hausgärten bis auf die genannten sowie Bäume im Wald und in Kleingärten bis auf Walnuss und Esskastanie fallen nicht unter den gesetzlichen Baumschutz. Sie können jedoch unter Baumschutzsatzungen der Gemeinden unter Schutz gestellt sein. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde bzw. Amtsverwaltung, ob eine Baumschutzsatzung existiert. Ein Fällantrag ist dann bei der Gemeinde bzw. dem Amt einzureichen.
Besonders schöne, wertvolle alte Bäume können auf Wunsch des Eigentümers als Naturdenkmale unter Schutz gestellt und ausgewiesen werden.
Zgodnie z państwową ustawą o ochronie przyrody ochronie podlegają drzewa o obwodzie pnia wynoszącym co najmniej 100 centymetrów na wysokości 1,30 metra. W ogrodach przydomowych ochroną objęte są jedynie buk, dąb, lipa, wiąz i palante. Wycinka drzew chronionych oraz wszelkie działania prowadzące do ich zniszczenia lub uszkodzenia są zabronione. Wniosek o zwolnienie z tych zakazów można złożyć w wydziale ochrony przyrody.
W przypadku projektów budowlanych wniosek jest rozpatrywany w ramach pozwolenia na budowę.
Inne drzewa w ogrodach przydomowych, poza wymienionymi, a także drzewa w lasach i na działkach, poza orzechami włoskimi i kasztanowcami, nie podlegają ustawowej ochronie drzew. Mogą one jednak podlegać ochronie na mocy ustaw o ochronie drzew wydanych przez władze lokalne. Należy dowiedzieć się w swoim urzędzie miasta lub gminy, czy istnieje ustawa o ochronie drzew. Następnie należy złożyć wniosek o wycinkę do gminy lub władz lokalnych.
Szczególnie piękne, cenne stare drzewa mogą zostać objęte ochroną i uznane za pomniki przyrody na wniosek właściciela.
According to the state nature conservation law, trees with a trunk circumference of at least 100 centimetres at a height of 1.30 m are protected. In domestic gardens, only beech, oak, lime, elm and palante fall under this protection. The felling of protected trees and all actions that lead to their destruction or damage are prohibited. An application for exemption from these prohibitions can be submitted to the nature conservation department.
In the case of building projects, the application is decided as part of the building permit.
Other trees in domestic gardens, apart from those mentioned, as well as trees in forests and allotments, apart from walnuts and sweet chestnuts, are not subject to statutory tree protection. However, they may be protected under local authority tree protection statutes. Please enquire with your municipality or local authority whether a tree protection statute exists. An application for felling must then be submitted to the municipality or local authority.
Particularly beautiful, valuable old trees can be placed under protection and designated as natural monuments at the owner's request.
Handlungsgrundlage(n)
Baumschutz kann auf der Grundlage des § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes für ein Bundesland oder für Teile eines Bundeslandes oder Stadtgebietes den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Feldgehölzen und Hecken (im Regelfall Feldhecken) umfassen.
Nach jeweiligem Landesrecht richtet sich die Rechtsform bei kommunalen Baumschutzregelungen (Verordnung oder Satzung) sowie die entsprechenden (Ausnahmegenehmigungs-)Verfahren. Die Struktur der Rechtsform (Verbote, Gebote, Ausnahmen und Befreiungen) erlaubt eine Einzelfallprüfung.
Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder eine Ersatzzahlung werden im Regelfall festgelegt.
- formloser Antrag
- Angaben zum Standort des Baums
- Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin, falls Sie nicht selbst Eigentümer oder Eigentümerin sind
Ein Lageplan mit skizziertem/n Baum/Bäumen und Standort der Ersatzpflanzung.
Ausgefülltes Antragsformular auf Erteilung einer Ausnhame oder Befreiung von den Verboten zum Gehölzschutz gemäß § 18 und/oder § 19 Naturschutzführungsgesetz M-V
A site plan with outlined tree(s) and location of the replacement planting.
Completed application form for the granting of an exception or exemption from the prohibitions on the protection of trees and shrubs in accordance with § 18 and/or § 19 of the M-V Nature Conservation Management Act
Plan terenu z zaznaczonymi drzewami i lokalizacją nasadzeń zastępczych.
Wypełniony formularz wniosku o udzielenie zezwolenia lub zwolnienia z zakazów ochrony drzew i krzewów zgodnie z § 18 i/lub § 19 ustawy o ochronie przyrody M-V.
Voraussetzungen
- In der Regel sind alle Bäume geschützt, wenn sie in einer Höhe von 1,30 Metern vom Boden aus gemessen einen Stammumfang von 100 Zentimetern oder mehr haben.
- Sie erhalten normalerweise eine Ausnahmegenehmigung zum Fällen oder Zurückschneiden, wenn von dem Baum eine Gefahr ausgeht oder zum Beispiel ein Bauvorhaben sonst nicht realisiert werden könnte.
- Sie müssen die Ausnahmegenehmigung vorher beantragen, sonst könnten sie eine Ordnungswidrigkeit begehen.
- Für fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen brauchen Sie keine Ausnahmegenehmigung.
- Auch für Bäume in Hausgärten brauchen Sie keine Ausnahmegenehmigung, außer es handelt sich bei dem Baum um eine Eiche, Ulme, Platane, Linde oder Buche.
- Obstbäume sind nicht geschützt, außer es handelt sich um eine Walnuss oder Esskastanie.
- Sie brauchen auch keine Ausnahmegenehmigung, wenn der Baum in einer Kleingartenanlage oder einem forstrechtlichen Wald steht.
Verfahrensablauf
Wenn Sie einen geschützten Baum fällen, zurückschneiden oder anderweitig beschädigen möchten, müssen Sie dazu im Voraus eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Reichen Sie dazu einen Antrag bei der für Sie zuständigen unteren Naturschutzbehörde ein und begründen Sie Ihr Vorhaben.
Die Naturschutzbehörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung erfüllt sind. Sie erhalten von der Naturschutzbehörde nach Abschluss des Verfahrens entweder eine Ausnahmegenehmigung mit der Entscheidung über Ersatzmaßnahmen oder einen Ablehnungsbescheid. Auch über die Gebühr wird entschieden.
Wenn Sie den Baum ohne eine Ausnahmegenehmigung fällen, zurückschneiden oder beschädigen, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Sie eingeleitet werden (Geldbuße bis zu 100.000 EUR) .
weiterführende Informationen
Weitergehende spezielle Regelungen gelten für:
- Naturdenkmale (§ 28 BNatSchG)
- Bäume, die Bestandteil von geschützten Biotopen sind z. B. von Feldhecken, Feldgehölzen, Söllen und Teichen (§ 20 NatSchAG M-V),
- Bäume, die in Alleen und einseitigen Baumreihen stehen (§ 19 NatSchAG M-V),
- die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, z. B. die Entfernung von Baumreihen, Baumgruppen, Feldgehölzen und Feldhecken im Außenbereich (§ 12 Abs. 1 Nr. 8 NatSchAG M-V).
Bei diesen Regelungen gilt der gesetzliche Schutz unabhängig vom Mindeststammumfang der Bäume nach § 18 NatSchAG M-V.
Dalsze specjalne przepisy mają zastosowanie do
- Pomników przyrody (§ 28 BNatSchG)
- Drzew, które są częścią chronionych biotopów, np. żywopłotów polnych, zagajników, bagien i stawów (§ 20 NatSchAG M-V),
- drzewa rosnące w alejach i jednostronnych rzędach drzew (§ 19 NatSchAG M-V),
- rozporządzenie w sprawie interwencji w zakresie ochrony przyrody, np. usuwanie rzędów drzew, grup drzew, zagajników i żywopłotów polnych na terenach zewnętrznych (§ 12 ust. 1 nr 8 NatSchAG M-V).
W przypadku tych przepisów ustawowa ochrona obowiązuje niezależnie od minimalnego obwodu pnia drzew zgodnie z § 18 NatSchAG M-V.
Further special regulations apply to:
- Natural monuments (§ 28 BNatSchG)
- Trees that are part of protected biotopes, e.g. field hedges, copses, swales and ponds (§ 20 NatSchAG M-V),
- Trees in avenues and single-sided rows of trees (§ 19 NatSchAG M-V),
- the nature conservation intervention regulation, e.g. the removal of rows of trees, groups of trees, copses and field hedges in outdoor areas (§ 12 Para. 1 No. 8 NatSchAG M-V).
In the case of these regulations, the statutory protection applies regardless of the minimum trunk circumference of the trees in accordance with § 18 NatSchAG M-V.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
zuständige Stelle
Untere Naturschutzbehörde der Landkreise oder der kreisfreien Städte oder Großschutzgebietsverwaltung Biosphärenreservatsämter, Nationalparkämter)