In bestimmten Fällen können Sie sich von der Anschnall- oder Helmpflicht befreien lassen. Dies müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Volltext
In bestimmten Kraftfahrzeugen wie Autos, Lastkraftwagen, Reisebussen oder land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen müssen Sie während der Fahrt angeschnallt sein. Wenn Sie Krafträder fahren, müssen Sie einen Helm tragen. Als Krafträder zählen Motorräder, Roller, Kleinkrafträder und Leichtkrafträder. Das gilt auch bei offenen drei- oder mehrrädrigen Kraftfahrzeugen, die schneller als 20 Kilometer pro Stunde fahren können.
Unter bestimmten Bedingungen können Sie von der Anschnall- und Helmpflicht befreit werden.
Eine Befreiung von der Anschnallpflicht ist grundsätzlich möglich, wenn Sie
- aus gesundheitlichen Gründen keinen Sicherheitsgurt anlegen können, oder
- kleiner als 150 cm sind.
Eine Befreiung von der Helmpflicht ist grundsätzlich möglich, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen beim Fahren von Krafträdern keinen Schutzhelm tragen können.
Gebühren
Je nach Art und Umfang der Ausnahme entstehen Gebühren und Auslagen nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
Handlungsgrundlage(n)
- § 21a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 47 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 46 Randnummern 93 ff. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
- § 3 Straßenverkehr-Zuständigkeitslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (StVZustLVO M-V)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Fristen
Die Geltungsdauer Ihrer Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.
erforderliche Unterlagen
Bearbeitungsdauer
Voraussetzungen
Verfahrensablauf
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist der Widerspruch möglich.
zuständige Stelle
Straßenverkehrsbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte