Erbschein: gegenständlich beschränkten Alleinerbschein beantragen

  • Alleinerbschein Erteilung gegenständlich beschränkter Erbschein
  • ein Alleinerbe kann beim Nachlassgericht einen Alleinerbschein beantragen
  • ein Erbschein ist ein amtliches und vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis, das Auskunft über das Erbrecht einer bestimmten Person gibt
  • wenn sich Teile des Nachlasses im Ausland befinden, kann der Erbschein auf das in Deutschland bestehende, gegenständliche Vermögen beschränkt werden
  • der Alleinerbe muss dafür einen formlosen Antrag auf gegenständlich beschränkten Erbschein stellen
  • zuständig: Nachlassgericht (Amtsgericht) am letzten inländischen Wohnort der verstorbenen Person

Wenn Sie Alleinerbin oder Alleinerbe sind, benötigen Sie häufig einen Erbschein als Nachweis für Ihr Erbrecht. Diesen können Sie auf den Nachlass in Deutschland beschränken lassen, wenn sich Nachlassgegenstände sowohl im Inland als auch im Ausland befinden.

Volltext

Ein Alleinerbschein bezeugt, dass Sie allein die Rechtsnachfolge der Erblasserin oder des Erblassers antreten. Dies ist der Fall, wenn die verstorbene Person Sie im Testament oder aufgrund eines Erbvertrages als Allein- oder Universalerbe bestimmt hat. Oder wenn Sie im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge als alleiniger Erbe die Rechtsnachfolge antreten, weil alle anderen Miterben das Erbe ausgeschlagen haben.

Einen gegenständlich beschränkten Erbschein können Sie ebenfalls beim Nachlassgericht beantragen. Wenn es im Ausland einen Nachlass in Form von Gegenständen gibt, beschränkt dieser Erbschein sich auf den in Deutschland befindlichen Nachlass.  

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Sterbeurkunde der verstorbenen Person, also der Erblasserin oder des Erblassers
  • Gegebenenfalls Unterlagen zur Dokumentation der Stellung als gesetzliche Erbin oder gesetzlicher Erbe, zum Beispiel
    • Familienstammbuch
    • Geburtsurkunden,
    • Heiratsurkunde
  • Informationen dazu, ob es einen Prozess zu Ihrem Erbrecht gibt
  • Nachweise, warum bestimmte Personen, die eigentlich (Mit-)Erben wären, keine Erben sind, zum Beispiel:
    • Sterbeurkunden
    • Erbausschlagungserklärungen 
    • Erbverzichtserklärungen
  • Gegebenenfalls Vorlage beziehungsweise Angaben zu Testamenten oder Erbverträgen
  • bei Eheleuten: Nachweis des Güterstands
  • bei eingetragenen Lebenspartnerschaften: Nachweis des Vermögensstands
  • Darlegung oder Nachweis, dass sich Nachlassgegenstände im Ausland befinden

Neben der Beantragung des Erbscheins beim Nachlassgericht ist die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über bestimmte im Gesetz vorgesehene Angaben erforderlich, die vom Gericht oder vom Notar beurkundet werden muss.

Hinweis: Beim Nachlassgericht erhalten Sie Auskunft darüber, welche Urkunden Sie im Einzelnen vorlegen und welche Erklärungen Sie gegebenenfalls noch abgeben müssen.

Oprócz złożenia wniosku o wydanie zaświadczenia o dziedziczeniu w sądzie spadkowym, należy również złożyć oświadczenie zastępujące przysięgę dotyczące niektórych informacji wymaganych przez prawo, które musi zostać poświadczone notarialnie przez sąd lub notariusza.

Uwaga: Sąd spadkowy udzieli ci informacji na temat tego, jakie dokumenty musisz szczegółowo przedłożyć i jakie oświadczenia możesz jeszcze złożyć.

In addition to applying for a certificate of inheritance from the probate court, you must also make an affidavit in lieu of an oath regarding certain information required by law, which must be notarized by the court or notary.

Note: The probate court will provide you with information about which documents you need to submit in detail and which declarations you may still need to make.

Voraussetzungen

  • Sie sind Alleinerbe
  • Sie treten ein Erbe an, das Gegenstände im In- und Ausland umfasst. 

Verfahrensablauf

Einen Alleinerbschein müssen Sie beim zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht) beantragen:

  • Stellen Sie dort formlos einen Antrag auf Ausstellung eines Alleinerbscheins und fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen an.
  • Alternativ können Sie den Antrag
    • über eine bevollmächtigte Person stellen, etwa eine Notarin oder einen Notar beziehungsweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, oder
    • bei Gericht zu Protokoll erklären.
  • Geben Sie persönlich vor dem Amtsgericht beziehungsweise vor einer Notarin oder vor einem Notar eine Versicherung an Eides statt ab. Damit versichern Sie, dass Ihnen nichts bekannt ist, was der Richtigkeit Ihrer Angaben im Erbscheinsantrag entgegensteht.
    • Dies ist nicht erforderlich, wenn das Amtsgericht darauf verzichtet.
    • Beurkundet eine Notarin oder ein Notar die Versicherung an Eides statt, kann diese Person gleichzeitig den Erbscheinsantrag beurkunden.
  • Das Amtsgericht prüft Ihre Berechtigung und stellt den Erbschein aus.

Formulare

Formulare: 
Onlineverfahren möglich: 
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: 

  • bei Antragstellung: nein
  • bei eidesstattlicher Erklärung: ja

Rechtsbehelf

  • Beschwerde
  • Antrag auf Einziehung des Erbscheins

zuständige Stelle

Amtsgericht

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