Tierische Nebenprodukte und Tierkörper: Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung von Equiden beantragen

  • Ausnahme von der Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten / Ausnahmegenehmigung
  • Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für Equiden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genehmigen, wenn diese in einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden.
  • Zuständige Stelle: Zuständiges Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

Wenn Sie tote Equiden (z.B. Pferde, Esel, Maultiere) abholen und kremieren lassen möchten, benötigen Sie hierfür eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Stelle.

Volltext

Die Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten wurde in MV auf die SecAnim GmbH übertragen. Die Tierkörper toter Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Zebras und Zebroide) sind vom Tierhalter der SecAnim zu überlassen.

Es besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt einen Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) zur Abholung und Kremierung eines Equiden in einer zugelassenen Verbrennungsanlage (z. B. Tierkrematorium) zu stellen. Eine Vorab-Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der grundsätzlichen Beseitigungspflicht, d.h. vor Eintritt des Tiertodes, ist nicht möglich. Ebenso ist die Abholung eines toten Equiden aus der Pathologie des Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern zur Kremierung aus seuchenhygienischen Gründen ausgeschlossen.

Werden Equiden nicht unverzüglich zur Verbrennung abgeholt, sind sie in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der tierärztlichen Praxis so aufzubewahren, dass sie vor Witterungseinflüssen geschützt sind sowie Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.
 

  • Kopie des Equidenpasses
  • tierärztliche Bescheinigung

Voraussetzungen

  • Es dürfen keine seuchenhygienischen Gründe vorliegen, die eine Abholung des Equiden ausschließen.
  • Vorliegen eines Equidenpasses

Verfahrensablauf

  • Sie reichen den Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von der Beseitigungspflicht bei der zuständigen Stelle ein.
  • Bei positiver Prüfung erteilt die zuständige Stelle Ihnen die Ausnahmegenehmigung.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, finden sie im Bescheid über Ihren Antrag.

zuständige Stelle

Zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter

örtliche zuständige Landkreise und kreisfreie Städte

locally responsible districts and independent cities

lokalnie odpowiedzialne okręgi i niezależne miasta

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Fachdienst 34 - Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Lindenallee 61
18437 Stralsund, Hansestadt Scheunenweg 10
18311 Ribnitz-Damgarten, Bernsteinstadt Störtebekerstraße 30
18528 Bergen auf Rügen, Stadt

Telefon: 03831 115
Telefax: 03831 357-442440

Webseite: Homepage des Veterinärwesens und Verbraucherschutzes des Landkreises Vorpommern-Rügen
E-Mail: FD34@lk-vr.de

Öffnungszeiten:

Bitte vereinbaren Sie einen Termin über die Behördennummer 115 oder 03831 357-1000.

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.