Bauvorhaben: Ordnungswidrigkeiten ahnden

Kurzfassung

Auch im bauaufsichtlichen Bereich können bei Verstößen gegen Regelungen der Bauvorschriften Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im bauaufsichtlichen Bereich

Volltext

Ordnungswidrigkeiten im Baurecht gemäß § 84 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBAuO M-V) werden verfolgt und geahndet nach den Verfahrensvorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).

Die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes richtet sich nach der Art und Schwere der Zuwiderhandlung.

Verwarnungsgeld:

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde ein Verwarnungsgeld festlegen.

Bußgeld:

Zuwiderhandlungen können auch mit einem Bußgeld geahndet werden. Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden zudem Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig.

Gebühren

Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig.

Fristen

Für die Annahme des Verwarngeldangebotes durch Zahlung: in der Regel eine Woche (§ 56 Abs. 2 OWiG). 

Für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: zwei Wochen nach Zustellung (§ 67 Abs. 1 OWiG).

Bearbeitungsdauer

  • unterschiedlich, abhängig von der Art und Feststellung der Zuwiderhandlung 

Voraussetzungen

  • Feststellung der Ordnungswidrigkeit

zuständige Stelle

untere Bauaufsichtsbehörde

zurück zur Übersicht