Kurzfassung
Auch im bauaufsichtlichen Bereich können bei Verstößen gegen Regelungen der Bauvorschriften Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im bauaufsichtlichen Bereich
Volltext
Ordnungswidrigkeiten im Baurecht gemäß § 84 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBAuO M-V) werden verfolgt und geahndet nach den Verfahrensvorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
Die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes richtet sich nach der Art und Schwere der Zuwiderhandlung.
Verwarnungsgeld:
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde ein Verwarnungsgeld festlegen.
Bußgeld:
Zuwiderhandlungen können auch mit einem Bußgeld geahndet werden. Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden zudem Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig.
Gebühren
Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig.
Handlungsgrundlage(n)
Fristen
Für die Annahme des Verwarngeldangebotes durch Zahlung: in der Regel eine Woche (§ 56 Abs. 2 OWiG).
Für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: zwei Wochen nach Zustellung (§ 67 Abs. 1 OWiG).
Bearbeitungsdauer
- unterschiedlich, abhängig von der Art und Feststellung der Zuwiderhandlung
Voraussetzungen
- Feststellung der Ordnungswidrigkeit
zuständige Stelle
untere Bauaufsichtsbehörde