Kurzfassung
Wenn Sie als Bauherrin oder Bauherr bauliche Anlagen anders nutzen möchten als bisher, brauchen Sie eine Baugenehmigung, sofern die Anlage nicht genehmigungsfrei ist.
Wollen Sie ihre bauliche Anlage anders nutzen als bisher? Dann benötigen Sie eine Baugenehmigung, sofern die Anlage nicht genehmigungsfrei ist.
Volltext
Wenn Sie als Bauherrin oder Bauherr bauliche Anlagen anders nutzen möchten als bisher, brauchen Sie eine Baugenehmigung, sofern die Anlage nicht genehmigungsfrei ist.
Eine Änderung in der Nutzung von baulichen Anlagen liegt dann vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen derart unterscheidet, dass sie anderen rechtlichen Anforderungen unterliegt. Die rechtlichen Änderungen können insbesondere im Bereich der Bauordnung oder Bauplanung vorliegen.
Betrifft die Nutzungsänderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage oder entspricht die geplante Nutzung den Vorgaben des vereinfachten Verfahren, ist auch die Nutzungsänderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. Dies ist der Fall, wenn es sich um
a) ein Wohngebäude,
b) eine sonstige bauliche Anlage, die kein Gebäude ist,
c) Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben a und b, oder
d) einen Mobilställe
handelt und kein Sonderbau ist.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft bei der Nutzungsänderung im vereinfachten Verfahren, wie auch bei der Errichtung im vereinfachten Verfahren nur folgenden eingeschränkten Umfang:
- die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches,
- beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Absatz 1 und 2 Satz 2 und gemäß § 50 Absatz 3 sowie die Übereinstimmung mit den Vorschriften des § 6,
- andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.
Gebühren
Handlungsgrundlage(n)
- § 59 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
- § 63 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
- §§ 72 ff. Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
- § 82 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
- Bauvorlagenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (BauVorlVO M-V)
- Nummer 1.1.2 der Baugebührenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (BauGebVO M-V)
- Technische Baubestimmungen (VVTB M-V)
Fristen
Die Genehmigung zur Nutzungsänderung (Baugenehmigung) erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Änderungsvorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Innerhalb der Geltungsdauer ist die Verlängerung des Antrags um jeweils bis zu 1 Jahr möglich.
Wenn Ihnen eine Genehmigung zur Nutzungsänderung (Baugenehmigung) vorliegt, müssen Sie mindestens zwei Wochen vor Beginn der Nutzungsänderung eine Anzeige der Nutzungsaufnahme bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen.
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Nutzungsänderung (Bauantrag)
Soweit sie nach der BauVorlVO M-V vorzulegen sind, außerdem:
- Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- Standsicherheitsnachweis
- Brandschutzkonzept
- Angaben über die gesicherte Erschließung
Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, welche Unterlagen Sie für Ihr konkretes Bauvorhaben einreichen müssen.
Bearbeitungsdauer
3 Monat(e)
mit Verlängerungsmöglichkeit um einen Monat
Die Frist für die Entscheidung beginnt nach Zugang des Bauantrags bzw. nach Zugang der verlangten Unterlagen, wenn die Bauaufsichtsbehörde innerhalb von drei Wochen eine Aufforderung versandt hat.
Voraussetzungen
- Ihr Vorhaben steht im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
- Falls nicht, können Sie mit dem Bauantrag Abweichungen beantragen und begründen.
zuständige Stelle
untere Bauaufsichtsbehörde