Kurzfassung
- Erlaubnis für den Erwerb von Schusswaffen in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat durch Personen aus der Bundesrepublik Deutschland Erteilung
- Für Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) zum Waffengesetz
- Für Munition
- Verwaltungsgebühr: EUR 120
- zuständig: Kreispolizeibehörde
Wenn Sie in Deutschland leben und eine Schusswaffe oder Munition in einem Mitgliedsstatt mit einer Erlaubnis dieses Staates erwerben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Volltext
Wenn Sie in Deutschland leben und eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) zum Waffengesetz oder Munition in einem Mitgliedsstatt mit einer Erlaubnis dieses Staates erwerben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Gebühren
Gebühr: 30,00 EUR
Vorkasse: nein
für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 2 des Waffengesetzes
Handlungsgrundlage(n)
§ 11 Absatz 2 WaffG in Verbindung mit § 28 AWaffV
Bearbeitungsdauer
Voraussetzungen
- Zuverlässigkeit
- Persönliche Eignung
Verfahrensablauf
Sie erhalten die Erlaubnis zum Erwerb von Waffen und Munition in einem anderen Mitgliedstaat, wenn Sie bei der Antragstellung folgende Angaben vollständig machen:
-
über Ihre Person:
- Vor- und Familienname
- Geburtsdatum und -ort
- Anschriften
- Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Reisepasses oder des Personalausweises
-
über die Waffe:
-
bei Schusswaffen:
- Anzahl und Art
- Kaliber
- Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz
- gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen
-
bei sonstigen Waffen:
- Anzahl und Art
-
bei Schusswaffen:
-
über die Munition:
- Anzahl und Art
- Kaliber
- gegebenenfalls CIP-Prüfzeichen
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Widerspruch
zuständige Stelle
Waffenbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte