Waffen und Munition: Erlaubnis zum Erwerb in einem anderen Mitgliedstaat durch Personen aus Deutschland beantragen

Kurzfassung

  • Erlaubnis für den Erwerb von Schusswaffen in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat durch Personen aus der Bundesrepublik Deutschland Erteilung
  • Für Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) zum Waffengesetz
  • Für Munition
  • Verwaltungsgebühr: EUR 120
  • zuständig: Kreispolizeibehörde

Wenn Sie in Deutschland leben und eine Schusswaffe oder Munition in einem Mitgliedsstatt mit einer Erlaubnis dieses Staates erwerben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Volltext

Wenn Sie in Deutschland leben und eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) zum Waffengesetz oder Munition in einem Mitgliedsstatt mit einer Erlaubnis dieses Staates erwerben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Gebühren

Gebühr: 30,00 EUR
Vorkasse: nein
für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 2 des Waffengesetzes

Bearbeitungsdauer

Voraussetzungen

  • Zuverlässigkeit
  • Persönliche Eignung

Verfahrensablauf

Sie erhalten die Erlaubnis zum Erwerb von Waffen und Munition in einem anderen Mitgliedstaat, wenn Sie bei der Antragstellung folgende Angaben vollständig machen:

  • über Ihre Person:
    • Vor- und Familienname
    • Geburtsdatum und -ort
    • Anschriften
    • Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Reisepasses oder des Personalausweises
  • über die Waffe:
    • bei Schusswaffen:
      • Anzahl und Art
      • Kaliber
      • Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz
      • gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen
    • bei sonstigen Waffen:
      • Anzahl und Art
  • über die Munition:
    • Anzahl und Art
    • Kaliber
    • gegebenenfalls CIP-Prüfzeichen

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Widerspruch

zuständige Stelle

Waffenbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte

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