Kurzfassung
- allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen und Munition aus der Bundesrepublik Deutschland in andere Mitgliedstaaten durch gewerbsmäßige Waffenhersteller oder Waffenhändler Erteilung
- für gewerbsmäßige Waffenhändler und Waffenhersteller
- an Waffenhändler in anderen Mitgliedsstaaten
- gültig für bis zu 3 Jahren
- Verbringen aufgrund der allgemeinen Erlaubnis ist dem Bundesverwaltungsamt vorab schriftlich oder elektronisch mitzuteilen
- Verwaltungsgebühr: EUR 140,00
- zuständig: Waffenbehörde
Wenn Sie als gewerbsmäßiger Waffenhändler oder Waffenhersteller Waffen beziehungsweise Munition zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedsstaaten verbringen wollen, können Sie eine allgemeine Verbringungserlaubnis für die Dauer von bis zu 3 Jahren beantragen.
Volltext
Wenn Sie als gewerbsmäßiger Waffenhändler oder Waffenhersteller Waffen beziehungsweise Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) Waffengesetz (WaffG) zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedsstaaten verbringen wollen, können Sie eine allgemeine Ausfuhrerlaubnis für die Dauer von bis zu 3 Jahren beantragen.
Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Waffen oder Munition und auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 30 Satz 1 WaffG hat ein Verbringen auf Grund dieser Erlaubnis dem Bundesverwaltungsamt vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Gebühren
Gebühr: 140,00 EUR
Vorkasse: nein
Gebühr: 80,00 EUR
Vorkasse: nein
für die Erteilung einer allgemeinen Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition zu anderen Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 30 des Waffengesetzes durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 des Waffengesetzes
Handlungsgrundlage(n)
Fristen
Voraussetzungen
Waffenhandelserlaubnis beziehungsweise Waffenherstellungserlaubnis
Verfahrensablauf
Sie erhalten eine allgemeine Verbringungserlaubnis, wenn Sie Waffenhändler beziehungsweise Waffenhersteller sind und beim Antrag folgende Angaben machen:
- Name und Anschrift der Firma
- Telefon- oder Telefaxnummer
- Vor- und Familienname, Geburtsort und -datum des Inhabers der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 des Waffengesetzes,
- Empfängermitgliedstaat
- Art der Waffen und Munition
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Widerspruch
zuständige Stelle
Waffenbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte
Waffenbehörde
Ansprechpunkt
Waffenbehörde