Waffen und Munition: Allgemeine Verbringungserlaubnis für gewerbsmäßige Waffenhersteller oder Waffenhändler beantragen

Kurzfassung

  • allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen und Munition aus der Bundesrepublik Deutschland in andere Mitgliedstaaten durch gewerbsmäßige Waffenhersteller oder Waffenhändler Erteilung
  • für gewerbsmäßige Waffenhändler und Waffenhersteller
  • an Waffenhändler in anderen Mitgliedsstaaten
  • gültig für bis zu 3 Jahren
  • Verbringen aufgrund der allgemeinen Erlaubnis ist dem Bundesverwaltungsamt vorab schriftlich oder elektronisch mitzuteilen
  • Verwaltungsgebühr: EUR 140,00
  • zuständig: Waffenbehörde

Wenn Sie als gewerbsmäßiger Waffenhändler oder Waffenhersteller Waffen beziehungsweise Munition zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedsstaaten verbringen wollen, können Sie eine allgemeine Verbringungserlaubnis für die Dauer von bis zu 3 Jahren beantragen.

Volltext

Wenn Sie als gewerbsmäßiger Waffenhändler oder Waffenhersteller Waffen beziehungsweise Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) Waffengesetz (WaffG) zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedsstaaten verbringen wollen, können Sie eine allgemeine Ausfuhrerlaubnis für die Dauer von bis zu 3 Jahren beantragen.

Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Waffen oder Munition und auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 30 Satz 1 WaffG hat ein Verbringen auf Grund dieser Erlaubnis dem Bundesverwaltungsamt vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Gebühren

Gebühr: 140,00 EUR
Vorkasse: nein

Gebühr: 80,00 EUR
Vorkasse: nein
für die Erteilung einer allgemeinen Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition zu anderen Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 30 des Waffengesetzes durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 des Waffengesetzes

Fristen

Voraussetzungen

Waffenhandelserlaubnis beziehungsweise Waffenherstellungserlaubnis

Verfahrensablauf

Sie erhalten eine allgemeine Verbringungserlaubnis, wenn Sie Waffenhändler beziehungsweise Waffenhersteller sind und beim Antrag folgende Angaben machen:

  • Name und Anschrift der Firma
  • Telefon- oder Telefaxnummer
  • Vor- und Familienname, Geburtsort und -datum des Inhabers der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 des Waffengesetzes,
  • Empfängermitgliedstaat
  • Art der Waffen und Munition

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Widerspruch

zuständige Stelle

Waffenbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte

Waffenbehörde

Ansprechpunkt

Waffenbehörde

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