Kurzfassung
- Land fördert Modellprojekte und Maßnahmen, die der Gleichstellung von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt sowie der Förderung der Vereinbarkeit von Erwerbs und Privatleben dienen
- Förderung von juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts
- Beantragung beim Landesamt für Gesundheit und Soziales MV
- kein Rechtsanspruch
Wenn Sie als juristische Person ein Projekt mit dem Ziel der Gleichstellung von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt oder der besseren Vereinbarkeit von Erwerbs- und Privatleben planen, können Sie eine Förderung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds beantragen.
Volltext
Was wird gefördert?
Für Modellprojekte und Maßnahmen, die die Gleichstellung von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt oder der Förderung der Vereinbarkeit von Erwerbs- und Privatleben dienen, können Zuwendungen beantragt werden.
Wer wird gefördert?
Gefördert werden können juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu den Ausgaben für das angestellte Personal des Zuwendungsempfängers, den Honorarausgaben und den Sachausgaben als Anteilsfinanzierung in Höhe von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Gebühren
Handlungsgrundlage(n)
Fristen
Innerhalb einer ESF-Förderperiode fortwährend Bewilligung möglich
erforderliche Unterlagen
- Projektbeschreibung
- Finanzierungsplan
- Ausführungen zur fachlichen Eignung, einschlägiger Projekterfahrung und Genderkompetenz
Bearbeitungsdauer
Bei Vorliegen aller notwendigen Unterlagen in der Regel zeitnahe Bearbeitung
Voraussetzungen
Zu den Voraussetzungen für eine Förderung gehören:
- Zuwendungsempfänger muss fachlich geeignet sein und über einschlägige Projekterfahrung und Genderkompetenz verfügen
- Zuwendungsempfänger ist juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts
Die Richtlinie erfordert Eigenmittel, mindestens in Höhe von 10% der gesamten Fördersumme.
Verfahrensablauf
- Mit der beabsichtigten Maßnahme darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein.
- Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt.
- Die Verwendung der Zuwendung ist durch einen Verwendungsnachweis zu belegen.
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Gesundheit und Soziales schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.
zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern