Fernlehrgänge zur Freizeitgestaltung/ Unterhaltung anzeigen

Volltext

Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die ausschließlich der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen. Der Vertrieb dieser sogenannten Hobby-Lehrgänge ist jedoch der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht anzuzeigen.

Handlungsgrundlage(n)

§ 12 Abs. 1 Satz 3 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)

  • Informationsmaterial für Teilnehmer

Voraussetzungen

Auch bei diesen Lehrgängen müssen Vertragsgestaltung, Werbung und Information sowie eventuell der Vertretereinsatz den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.

zuständige Stelle

Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)
 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)

Peter-Welter-Platz 2
50676 Köln, Stadt

Telefon: +49 221 9212070

E-Mail: poststelle@zfu.nrw.de