Umsatzsteuerheft beantragen

Kurzfassung

  • Umsatzsteuerheft Ausstellung
  • Gewerbetreibende, die Waren oder Dienstleistungen auf Märkten, auf öffentlichen Straßen oder von Haus zu Haus verkaufen oder anbieten, führen ein Reisegewerbe
  • Reisegewerbetreibende sind grundsätzlich zur Führung eines Umsatzsteuerheftes verpflichtet (Befreiung möglich)
  • Umsatzsteuerheft bzw. die Befreiung zur Führung des Umsatzsteuerheftes sind beim örtlich zuständigen Finanzamt zu beantragen
  • für die Antragstellung ist die Vorlage der Reisegewerbekarte (wird vom Gewerbeamt ausgestellt) erforderlich
  • zuständig: Finanzamt

Unternehmern, die ein Reisegewerbe betreiben, müssen ein Umsatzsteuerheft vor  Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde beantragen.

Volltext

Unternehmer, die ihre Waren in Deutschland auf Märkten, auf öffentlichen Straßen oder von Haus zu Haus verkaufen, also ein sogenanntes Reisegewerbe (ambulantes Gewerbe) nach § 22 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz betreiben, sind verpflichtet, ein Umsatzsteuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen und dort Ihre Umsätze und Vorsteuern aufzuzeichnen.

Gebühren

Die Ausgabe des Umsatzsteuerheftes erfolgt unentgeltlich.

Fristen

Die Ausstellung eines Umsatzsteuerheftes ist vor Beginn der Tätigkeit zu beantragen.

erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Meldebestätigung zum Nachweis des Wohnsitzes
  • Reisegewerbekarte, falls vorhanden 

Voraussetzungen

  • Wohnsitz in Deutschland
  • Persönliches Erscheinen bei Antragstellung

Verfahrensablauf

Sie müssen die Ausstellung des Umsatzsteuerheftes bei der zuständigen Behörde beantragen.

Hinweise (Besonderheiten)

Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Führung des Umsatzsteuerheftes gilt für Unternehmer, die:

  • eine gewerbliche Niederlassung im Inland betreiben und den Aufzeichnungspflichten ordnungsgemäß nachkommen oder 
  • ihre Umsätze nach den Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe besteuert werden oder
  • mit Zeitungen und Zeitschriften handeln oder
  • gesetzlich verpflichtet sind, Bücher zu führen bzw. freiwillig Bücher führen

zuständige Stelle

Finanzamt

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