Pflanzenschutzmittel: Anwendung - Anzeige

Allgemeine Informationen

Pflanzenschutzmittel sollen Pflanzenerzeugnisse und Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen (wie im Ackerbau, Weinbau oder Obstbau) vor Schadorganismen und anderen Beeinträchtigungen schützen. Pflanzenschutzmittel dürfen nur angewandt werden, wenn damit zu rechnen ist, dass ihre Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und/oder Tier oder auf das Grundwasser hat. Auch andere erhebliche schädliche Auswirkungen, vor allem auf den Naturhaushalt, müssen ausgeschlossen werden. Auf Freilandflächen dürfen Pflanzenschutzmittel nur angewandt werden, wenn sie landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden.

Vor Aufnahme jeder gewerblichen Tätigkeit mit Pflanzenschutzmitteln muss dies der Behörde angezeigt werden, die für den Betriebssitz und den Ort der Tätigkeit zuständig ist. Die Anzeigepflicht besteht, wenn man die Pflanzenschutzmittel für andere anwenden will oder andere Personen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten will. Nicht anzeigepflichtig ist man beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln bei der gelegentlichen Nachbarschaftshilfe.
Ebenso muss man der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzeigen, wenn man Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen anderer wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringen oder einführen will.

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nach dem Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) nur Personen gestattet, die die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten haben und garantieren können, dass durch den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln keine vermeidbaren schädlichen Auswirkungen auf Natur, Mensch und Tier auftreten. Die Pflanzenschutz-Sachkunde müssen deshalb Personen nachweisen, die

  • Pflanzenschutzmittel in einem Betrieb der Landwirtschaft (einschließlich des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft) oder zum Vorratsschutz anwenden,
  • eine anzeigepflichtige Tätigkeit ausüben (z.B. Pflanzenschutzmittel im Einzelhandel abgeben oder eine gewerbliche Beratung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln durchführen) oder
  • Personen anleiten bzw. beaufsichtigen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses anwenden.  

Kosten

Die Pflanzenschutz-Sachkundeprüfung ist gebührenpflichtig.

Für die Bearbeitung der Anzeige fallen gemäß Gebührenziffer 202.6.5.1 Kostenverordnung für Amtshandlungen in der Land- und Ernährungswirtschaft Gebühren in Höhe von 50,00 Euro an.

Fristen

Die Anzeige ist vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich an die zuständige Behörde zu erstatten.

Formulare

In der Regel sind der ausgefüllten Anzeigebogen (Formular zur Anzeige der Tätigkeit bei gewerblicher Anwendung und Beratung sowie beim Handel mit Pflanzenschutzmitteln) sowie eine Kopie des Sachkundenachweises über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln erforderlich.

Sie werden von der zuständigen Landesbehörde beraten, welche Ausbildungsabschlüsse und Schulungen für die Sachkunde im Verkauf anerkannt werden.  

Formulare finden Sie auf den Internetseiten des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei.

Die zuständige Behörde kann Unterlagen zur Ergänzung des Anzeigefomulars oder ein Führungszeugnis für leitend tätige oder Aufsicht führende Personen nachfordern.

Hinweise

Landwirtschaftlich-, gartenbaulich- und forstwirtschaftliche Betriebe werden auf die Einhaltung des Einsatzes von ausschließlich nur zugelassenen Pflanzenschutzmitteln überprüft. Die aktuelle Zulassungssituation kann bei der zuständigen Landesbehörde erfragt werden.

Anbieter von Schulungen für Sachkundeprüfungen in Mecklenburg-Vorpommern finden Sie auf den Internetseiten des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei.

Bemerkungen

Der Text wurde freigegeben vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern am 01.06.2011.

Zuständige Stelle

Jede Verkaufsstelle von Pflanzenschutzmitteln muss sich am Betriebssitz und dem Ort der Tätigkeit bei der zuständigen Landesbehörde anzeigen. Ebenso muss sich jeder gewerbliche Anwender vor dem Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Landesbehörde melden. 

In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich bitte an das

Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern
Pflanzenschutzdienst
Graf-Lippe-Straße 1
18059 Rostock