Hilfsmittel für gesetzlich Unfallversicherte
Allgemeine Informationen
Benötigen Sie aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit Hilfsmittel, übernimmt die Unfallversicherung die Kosten. Nur von den Unfallversicherungsträgern bevollmächtigte Ärztinnen und Ärzte, die sogenannten Durchgangsärztinnen und -ärzte, können Hilfsmittel verordnen. Ausnahme: Seh- und Hörhilfen. Hier sind die jeweiligen Fachärzte zuständig.
Hilfsmittel sind zum Beispiel:
- Prothesen,
- orthopädische Hilfsmittel inklusive Anpassung, wie Orthesen, Schienen, Bandagen und ähnliches.
Es werden auch die Kosten für Instandhaltung oder Ersatz getragen, ebenso für die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel.
Zuzahlungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung dabei grundsätzlich nicht zu leisten. Es gelten jedoch für einige Hilfsmittel Festbeträge. Wird etwas Teureres verschrieben oder Sie selbst bevorzugen ein anderes Modell, müssen Sie von Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin auf die Übernahme der Mehrkosten hingewiesen werden.
Kann das Ziel der Heilbehandlung mit einem "Festbetragsmittel" nicht erreicht werden (ärztliche Begründung erforderlich) übernimmt der zuständige Unfallversicherungsträger die tatsächlichen Kosten.
Unfallversicherungsträger sind:
- Gewerbliche Berufsgenossenschaften, nach Branchen gegliedert
- Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Gemeinde-Unfallversicherungsverbände, Landesunfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen)
- Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
- Der zuständige Unfallversicherungsträger muss den gesundheitlichen Schaden als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit anerkannt haben.
- Das Hilfsmittel muss von einem Durchgangsarzt/einer Durchgangsärtzin verordnet worden sein.
Kosten
Der Unfallversicherungsträger trägt die Kosten, allerdings nur bis zur Höhe eines gegebenenfalls festgesetzten Festbetrages. Wird ein teureres Arznei- oder Verbandmittel verordnet, muss der Arzt/die Ärztin Sie auf die Mehrkosten hinweisen. Diese müssen Sie selbst tragen.
Verfahrensablauf
Ein Arbeitsunfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt, muss der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse vom Unternehmen gemeldet werden.
Die Betroffenen müssen eine Durchgangsärztin/einen Durchgangsarzt aufsuchen. Diese sind besonders qualifiziert für die Behandlung von Unfallverletzten.
Weiterführende Informationen
Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig der deutschen Sozialversicherung. Der Arbeitgeber ist per Gesetz dazu verpflichtet, Beschäftigte gegen Unfall am Arbeitsplatz, Unfall auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte oder Berufskrankheit abzusichern.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei den Unfallversicherungsträgern.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsichses Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Fachlich freigegeben am
Teaser
Bei Arbeitsunfällen oder einer Berufskrankheit übernimmt die Unfallversicherung statt der Krankenversicherung die Kosten für Hilfsmittel nach vorgegebenen Festbeträgen. Wird der Festbetrag überschritten, zahlen Sie die Mehrkosten.