Erlaubnis zum Verbringen von Waffen und Munition in den Geltungsbereich des Waffengesetzes Erteilung

Volltext

Wenn Sie Schusswaffen oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lassen oder selbst transportieren wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben zum Versender- oder Empfängermitgliedstaat,
  • Angaben über die Person des Überlassers und des Erwerbers oder des Verbringers,
  • Angaben über die Waffen oder über die Munition,
  • Angaben zur Lieferanschrift,
  • Angaben über die Art und Weise der Verbringung.

Ob weitere Unterlagen mitzubringen sind, ist vorher mit der zuständigen Stelle zu klären.

Bitte beachten Sie, dass die Waffenbehörde die entsprechende Verbringungserlaubnis nur erteilen kann, wenn die zuständige Behörde des Empfängerstaates vorher zugestimmt hat, also von dieser eine Einfuhrerlaubnis erteilt wurde.

Voraussetzungen

  • Der Empfänger ist zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt.
  • Der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten ist gewährleistet.
  • Sollen Schusswaffen oder Munition aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland verbracht werden, wird die Erlaubnis als Zustimmung zu der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbringen erteilt.
  • Ist der Bestimmungsort ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, so ist zusätzlich dessen Zustimmung notwendig.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen Gebühren in Höhe von 20,00 bis 120,00 Euro gemäß Kostenverordnung Innenministerium an.

Bearbeitungsdauer

6 Wochen

Fristen

Eine besondere Antragsfrist ist nicht zu beachten.

Hinweise (Besonderheiten)

Diese Leistung betrifft nicht die persönliche Mitnahme von Waffen, z.B. als Sportschütze oder Jäger.

In bestimmten Fällen bestehen Anzeigepflichten gegenüber dem Bundesverwaltungsamt (vergl. § 34 WaffG), dem Zoll oder der Bundespolizei (vgl. § 33 WaffG)

Vor dem Verbringen von Waffen in einen anderen Staat ist es sinnvoll, sich bereits im Vorfeld über die dort geltenden waffenrechtlichen Bestimmungen zu informieren. Hierzu stehen die jeweiligen Botschaften/ Konsulate zur Verfügung. Unabhängig von den waffenrechtlichen Bestimmungen sind auch die zollrechtlichen Regelungen zu beachten. 

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

21.01.2021

Zuständige Stelle

Zuständig ist der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin der kreisfreien Stadt oder der Landrat / die Landrätin des Landkreises, in deren / in dessen Gebiet sich der Antragsteller aufhält oder aufhalten will.

Spezielle Hinweise für - "Landkreis Vorpommern-Rügen"

Anlage 1 Abschnitt 2 Ziffer 5 zum Waffengesetz (Verbringen von Wafen und Munition)

Spezielle Hinweise für - "Landkreis Vorpommern-Rügen"

  • geben Sie bitte so exakte Angaben wie möglich wieder
    • Versender/Empfänger: Privatperson oder Waffenhändler, Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, vollständige Anschrift, ggf. Name u. Sitz der Firma, Telefon- u. Faxnummer, Lieferanschrift
    • Waffen/Munition: Art, Kategorie, Anzahl, Hersteller/Modell, Kaliber, ggf. sonstige Merkmale, CIP-Prüfzeichen, Seriennummer
    • Beförderer: Spediteur, Versanddatum, geschätzes Ankunftsdatum
  • Personalausweis/Reisepass des Versenders/Empfängers (ggf. in Kopie)

Spezielle Hinweise für - "Landkreis Vorpommern-Rügen"

Gemäß Abschnitt II Ziffer 19 bis 23 Waffenkostenverordnung (WaffKostV) werden Gebühren in Höhe von 10,23 Euro bzw. 63,91 Euro erhoben.

Spezielle Hinweise für - "Landkreis Vorpommern-Rügen"

Prüfung und Voraussetzungen nach Antragseingang, ggf. Abfrage weiterer Nachweise, falls erforderlich. Erteilung der Erlaubnis, sofern Voraussetzungen gegeben sind.

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Fachgebiet 31.10 - Allgemeine Ordnung

Lindenallee 61
18437 Stralsund, Hansestadt Störtebekerstr. 30
18528 Bergen auf Rügen, Stadt

Telefon: 03831 115
Telefax: +49 3831 357-444001

E-Mail: ordnung@kreisverwaltung-vr.de
Webseite: Landkreis Vorpommern-Rügen

Öffnungszeiten:

Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr

 

Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr

 

Termine können Sie unter der Behördennummer 115 vereinbaren.