Die Eintragung in die Handwerksrolle mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen auf Grundlage einer Gleichwertigkeitsfeststellung beantragen

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Die Handwerkskammer erteilt Ausnahmebewilligungen nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV). Einem Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist eine Ausnahmebewilligung für ein Gewerbe der Anlage A zur Handwerksordnung zu erteilen, wenn im Geltungsbereich der Handwerksordnung eine gewerbliche Niederlassung unterhalten werden soll und die Antragsteller in einem anderen Mitgliedsstaat der EU die notwendige Berufserfahrung besitzen, in dem sie in einem anderen Herkunftsstaat zumindest eine wesentliche Tätigkeit des Gewerbes tatsächlich und regelmäßig als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben.

Volltext

Die Handwerkskammer erteilt Ausnahmebewilligungen nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV). Einem Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist eine Ausnahmebewilligung für ein Gewerbe der Anlage A zur Handwerksordnung zu erteilen, wenn im Geltungsbereich der Handwerksordnung eine gewerbliche Niederlassung unterhalten werden soll und die Antragsteller in einem anderen Mitgliedsstaat der EU die notwendige Berufserfahrung besitzen, in dem sie in einem anderen Herkunftsstaat zumindest eine wesentliche Tätigkeit des Gewerbes tatsächlich und regelmäßig als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung wie folgt ausgeübt haben:

  • mindestens 6 Jahre ununterbrochen als Selbständige/r oder als Betriebsverantwortliche/r, sofern die Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor der Antragstellung beendet wurde,
  • mindestens 3 Jahre ununterbrochen als Selbständige/r oder als Betriebsverantwortliche/r, wenn eine mindestens dreijährige Ausbildung in der Tätigkeit vorausgegangen ist,
  • mindestens vier Jahre ununterbrochen als Selbständige/r oder als Betriebsverantwortliche/r, wenn mindestens eine zweijährige Ausbildung in der Tätigkeit vorausgegangen ist,
  • mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbstständige/r und mindestens fünf Jahre als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, sofern die Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor der Antragstellung beendet wurde, oder
  • mindestens fünf Jahre ununterbrochen in einer leitenden Stellung eines Unternehmens, von denen mindestens drei Jahre auf eine Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens entfallen müssen, und der außerdem eine mindestens dreijährige Ausbildung in der Tätigkeit vorausgegangen ist; dies gilt nicht für das Friseurgewerbe nach Anlage A Nummer 38 der Handwerksordnung.

Die Handwerkskammer kann als Nachweis für die genannten Voraussetzungen eine Bescheinigung über die Art und Dauer der Tätigkeit verlangen, die von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates erteilt wird.

Vorbehaltlich der Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen wird eine solche Ausnahmebewilligung auch erteilt, wenn

  • die Antragsteller in ihrem Herkunftsstaat eine berufliche Qualifikation erworben haben, die dort Voraussetzung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes ist,
  • die Antragsteller in einem anderen Herkunftsstaat, in dem für die Ausbildung des betreffenden Gewerbes keine bestimmte berufliche Qualifikation notwendig ist, eine reglementierte Ausbildung abgeschlossen haben,
  • die Antragsteller nachweisen, dass sie in einem der anderen Herkunftsstaaten,  in dem weder die Ausbildung für diesen Beruf noch der Beruf selbst reglementiert ist, eine wesentliche Tätigkeit des Berufes als Vollzeitbeschäftigung mindestens ein Jahr oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung tatsächlich und regelmäßig ausgeübt haben. Weiterhin soll durch einen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis dargelegt werden, dass sie fachlich durch eine Ausbildung auf die Ausführung dieses Berufes vorbereitet wurden. Beschäftigungszeiten, die länger als zehn Jahre vor der Antragstellung liegen, bleiben unberücksichtigt.

Unternehmen aus EU-Ländern, die in Deutschland keine Betriebsstätte unterhalten, haben die handwerksrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung wie oben beschrieben nachzuweisen, erhalten jedoch keine Ausnahmebewilligungen. Sie werden von den Handwerkskammern registriert, um damit die Berechtigung zur Ausübung des Handwerks in Deutschland nachzuweisen. Sie erhalten auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung.

Rechtsgrundlage(n)

§ 6  (1) Handwerksordnung (HWO)
§ 7  (3) Handwerksordnung (HWO)

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 9 der Handwerksordnung
  • Vorlage einer Bescheinigung über Art und Dauer der Tätigkeit durch die zuständige Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates
  • Vorlage eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises

Voraussetzungen

  • Meisterprüfung (§ 7 Abs. 1 a HwO)
  • Hat der Antragsteller/die Antragstellerin oder der Betriebsleiter die Meisterprüfung in dem Handwerk, das ausgeübt werden soll oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk erfolgreich abgelegt, erfolgt die Eintragung in die Handwerksrolle bei der zuständigen Handwerkskammer.
  • Die Handwerksordnung sieht auch Bestimmungen vor, nach denen die Antragsteller oder die Betriebsleiter auch mit einer der Meisterprüfung gleichgestellten Prüfung (§ 7 Abs. 2 HwO) in die Handwerksrolle eingetragen werden können (z. B. Diplomingenieur, Ingenieur, Industriemeister, Techniker). Voraussetzung ist, dass der Studien- oder Schulschwerpunkt der Prüfung dem einzutragenden Handwerk entspricht.
  • Wenn die Antragsteller oder Betriebsleiter keine Meisterprüfung abgelegt haben, können sie unter Umständen über eine Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO) den Eintrag in die Handwerksrolle erreichen. Das ist möglich, wenn es für beide eine unzumutbare Härte darstellen würde, die Meisterprüfung abzulegen und meistergleiche Kenntnisse und Fertigkeiten unter Beweis zu stellen. Die Ausnahmebewilligung kann je nach Lage des Einzelfalls auf Dauer oder befristet sowie beschränkt oder unbeschränkt erteilt werden.
  • Ohne Meisterprüfung kann der Antragsteller/die Antragstellerin oder ihr Betriebsleiter auch eine Ausübungsberechtigung (§ 7 b HwO) erhalten, wenn eine einschlägige Ausbildung als Geselle-/Facharbeiter nachgewiesen und eine mindestens sechsjährige praktische Tätigkeit in dem Handwerk, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung, wahrgenommen wurde. Ausgenommen sind hiervon das Schornsteinfegerhandwerk und die Gesundheitshandwerke.
  • Wenn Antragsteller oder ihre Betriebsleiter Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, können sie unter Umständen über eine Ausnahmebewilligung nach § 9 HwO den Eintrag in die Handwerksrolle erreichen. Voraussetzung ist, dass sie in einem der oben genannten Staaten bestimmte Zeiten als Selbstständiger oder Betriebsleiter in einem entsprechenden Handwerk gearbeitet beziehungsweise eine einschlägige fachliche Ausbildung im Ausland erfolgreich absolviert haben. Ausgenommen von der Anerkennung der Berufstätigkeit sind das Schornsteinfegerhandwerk und die Gesundheitshandwerke.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung der jeweiligen Handwerkskammer.

Bearbeitungsdauer

Genehmigungsfiktion: 3 Monate

Formulare

Der Antrag auf Eintragung kann persönlich oder schriftlich und über den Antragsassistenten bei der Handwerkskammer gestellt werden.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

11.12.2018

Zuständige Stelle

Handwerkskammer (HWK), in deren Bezirk die zukünftige Niederlassung liegt

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern

Schwaaner Landstraße 8
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt Friedrich-Engels-Ring 11
17033 Neubrandenburg, Vier-Tore-Stadt

Telefon: +49 381 4549-0 (Hauptverwaltungssitz Rostock)
Telefon: +49 395 5593-0 (Hauptverwaltungssitz Neubrandenburg)
Telefax: +49 381 4549-139 (Hauptverwaltungssitz Rostock)
Telefax: +49 395 5593-169 (Hauptverwaltungssitz Neubrandenburg)

E-Mail: info@hwk-omv.de
Webseite: https://www.hwk-omv.de