Steuerliche Berücksichtigung haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Allgemeine Informationen

Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen sind steuerlich begünstigt. Dazu zählen Ausgaben für Tätigkeiten, die einen engen Bezug zum Haushalt haben und die normalerweise von Familienmitgliedern ausgeführt werden, wie z.B. Erledigung von Hausarbeiten, Kinderbetreuung oder die Pflege hilfsbedürftiger Angehöriger.

Eine Steuerermäßigung wird gewährt, wenn diese Tätigkeiten im privaten Haushalt im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses oder haushaltsnahen Minijobs oder durch eine Dienstleistungsagentur bzw. einen selbständigen Dienstleister erbracht werden.

Darüber hinaus sind Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sowie Maßnahmen auf dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegebauarbeiten, begünstigt.

Die Ausgaben können Sie mit der Steuererklärung im folgenden Umfang geltend machen:

  • Minijob: 20 Prozent, maximal EUR 510 
    HINWEIS: Der Pauschalbeitrag für die Sozial- und Unfallversicherung gehört zu den begünstigten Aufwendungen.
  • Versicherungspflichtige Beschäftigung, haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Heimunterbringung: 20 Prozent maximal EUR 4.000
    HINWEIS: Leistungen der Pflegeversicherung sind anzurechnen.
  • Handwerkerleistungen: 20 Prozent, maximal EUR 1.200

TIPP: Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall bitte beim Finanzamt oder Ihrem Steuerbüro, in welchem Umfang die Aufwendungen begünstigt sind.

Erforderliche Unterlagen

  • bei Minijobs: Bescheinigung der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Auf den Internetseiten der Minijob-Zentrale erhalten Sie weitere Informationen. Dort besteht auch die Möglichkeit der Anmeldung.)
  • bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen: z. B. Sozialversicherungsnachweis, Arbeitsvertrag
  • bei haushaltsnahen Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungs- oder Handwerkerleistungen: die Rechnung und der Zahlungsbeleg (z. B. Kontoauszug)

Voraussetzungen

Steuerlich begünstigt sind:

  • "haushaltsnahe Tätigkeiten" wie Kochen, Putzen, Wäschepflege, Einkaufen, Gartenarbeit, Reinigungsarbeiten, Umzugsdienstleistungen
  • Pflege- und Betreuungsleistungen: Dienstleistungen zur Grundpflege, d. h. zur unmittelbaren Pflege am Menschen (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) oder zur Betreuung. Die Steuerermäßigung steht neben der pflegebedürftigen Person auch anderen Personen zu, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen.
  • Handwerkerleistungen, die von Mietern oder Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden (z. B. Arbeiten an Innen- und Außenwänden, am Dach, an der Fassade, an Garagen; Reparatur oder Austausch von Fenstern, Türen, Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen einschl. Wartungsarbeiten; Maler- und Renovierungsarbeiten; Reparatur von Gegenständen im Haushalt).

    HINWEIS: Öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen wurden, sind vom Abzug ausgeschlossen.

ACHTUNG: Eine Steuerermäßigung für Handwerker-, Pflege- und Betreuungsleistungen oder sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen wird nur für Arbeitskosten (einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten) zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer gewährt. Materialkosten und deren Umsatzsteueranteil sind nicht begünstigt. Die Rechnung muss daher die Materialkosten gesondert ausweisen. Barzahlungen werden generell nicht anerkannt; Rechnungsbeträge sind daher zu überweisen (auch EC-Cash ist möglich). Sie müssen sowohl im Besitz des Bankbeleges als auch der Rechnung sein.

Die Ermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder - bei Pflege- und Betreuungsleistungen - der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird. Die hier dargestellten Steuerermäßigungen sind haushaltsbezogen. Auch für Ehegatten erhöhen sich die Höchstbeträge nicht. Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge insgesamt jeweils nur einmal je Haushalt in Anspruch nehmen. Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der jeweils getragenen Aufwendungen, es sei denn, es wird einvernehmlich eine andere Aufteilung der Höchstbeträge gewählt.

Soweit die Aufwendungen Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen bzw. vorrangig als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind, scheidet eine Ermäßigung aus. Der Ausschluss gilt bei Kinderbetreuungskosten sowohl für den Teilbetrag, der die dort geltenden Begrenzungen von höchstens zwei Dritteln der Aufwendungen übersteigt, als auch den Höchstbetrag von EUR 4.000 übersteigenden Teil.

Verfahrensablauf

Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen machen Sie mit der Einkommensteuererklärung (Mantelbogen) geltend. Bitte halten Sie die erforderlichen Nachweise bereit.

Zuständige Stelle

Finanzamt, das für Ihren Wohnort zuständig ist

Fachlich freigegeben durch

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

14.12.2018