Zuschuss für Innovationen in der Aquakultur beantragen

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Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen für Investitionen für Innovationen im Bereich der Aquakultur, um die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Aquakultur zu verbessern.

Volltext

Was wird gefördert?

Gefördert werden können zum Beispiel:

  • die Entwicklung von technischen, wissenschaftlichen oder organisatorischen Erkenntnissen in Aquakulturunternehmen, insbesondere solche, die Umweltauswirkungen und die Abhängigkeit von Fischöl verringern, eine nachhaltige Ressourcenverwendung in der Aquakultur fördern, den Tierschutz verbessern oder nachhaltige Produktionsmethoden erleichtern
  • die Entwicklung oder Markteinführung von neuen Zuchtarten mit guten Marktaussichten
  • die Entwicklung oder Markteinführung von neuen oder entscheidend verbesserten Erzeugnissen, Verfahren oder Systemen der Verwaltung oder Organisation
  • die Prüfung der technischen Durchführbarkeit oder der Wirtschaftlichkeit von Innovationen, Erzeugnissen oder Verfahren
  • Planungsleistungen im Zusammenhang mit förderfähigen Investitionen.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein sowie öffentliche Organisationen.

Die Vorhaben werden von oder in Zusammenarbeit mit anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Einrichtungen durchgeführt.

Wie wird gefördert?

Die Förderung setzt sich zusammen aus Mitteln der europäischen Gemeinschaft (Europäischer Meeres- und Fischereifonds EMFF) und Mitteln des Landes Mecklenburg-Vorpommerns.
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses, der nicht zurückgezahlt werden muss. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben je Vorhaben müssen mindestens 5.000 EUR betragen.

Fördersätze

Für Investitionen in Innovationen in der Aquakultur kann ein Zuschuss von bis zu 49 % gewährt werden. Dieser Zuschuss kann bei anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf bis zu 100 % steigen.

Planungskosten können im Rahmen dieser Förderung in Höhe von bis zu 15 % der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt werden.

Bei den übrigen Maßnahmen sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit diejenigen Maßnahmen zugrunde zu legen, die den angestrebten Zweck mit dem geringsten, vertretbaren Aufwand erfüllen. Bei Architekten- und Ingenieurleistungen sind höchstens die Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zuwendungsfähig.

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

  • Zuwendungsempfänger müssen ihren Betriebs- und Geschäftssitz in Mecklenburg-Vorpommern haben. Es darf gegen sie kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden sein.
  • Die Ergebnisse der Vorhaben werden von anerkannten öffentlichen oder privaten Einrichtungen geprüft und bestätigt, sofern diese das Vorhaben nicht selbst durchgeführt haben. Die Ergebnisse der unterstützten Vorhaben werden auf angemessene Art und Weise öffentlich zugänglich gemacht.
  • Die zuwendungsfähigen Ausgaben je Vorhaben müssen mindestens EUR 5.000 betragen.
  • Der Zuwendungsempfänger muss eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nachweisen.
  • Die Zuwendung setzt voraus, dass die Liquidität des Zuwendungsempfängers und die Rentabilität des Vorhabens durch die Zuwendung nachhaltig gesichert erscheinen.
  • Zuwendungen werden grundsätzlich nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilen, soweit dies durch das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V zugelassen wird.
  • Die Inanspruchnahme anderer Fördermittel für den gleichen Zweck ist nicht zulässig.
  • Der Produktionsleiter muss über berufliche Erfahrungen im Umgang mit einem vergleichbaren Anlagentyp verfügen. Alternativ ist mit einer qualifizierten Person oder Organisation ein Schulungs- und Beratungsvertrag abzuschließen.
  • Ausgaben, die nach dem Unionsrecht in Bezug auf Umweltschutz, Gesundheit, Hygiene oder Tierschutz vorgeschrieben werden sollen, dürfen nur gefördert werden, solange sie noch nicht rechtskräftig sind.
  • Die Ergebnisse von Studien zu Tiergesundheit und Tierschutz müssen öffentlich zugänglich gemacht werden.
  • Private Zuwendungsempfänger müssen je Auftrag mindestens drei Angebote schriftlich einholen.
  • Die Aufforderung zur Angebotsabgabe sollte eine realistische Terminsetzung für die Abgabe des Angebots enthalten. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe muss vergleichbar sein.
  • Die Angebote müssen von mindestens drei geeigneten Bietern eingeholt werden und sie müssen eine Frist hinsichtlich ihrer Gültigkeit enthalten. 
  • Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, drei Angebote einzuholen, muss dieses vom Zuwendungsempfänger entsprechend begründet und nachvollziehbar dargestellt werden (das kann z. B. bei der Anschaffung von Spezialmaschinen der Fall sein).

Preisdarstellungen aus dem Internet oder während eventueller Messebesuche ermittelte Preise gelten dabei nicht als Angebote.
Wird bei der Einholung nicht extra auf andere Auswahlkriterien hingewiesen, ist der Preis das entscheidende Kriterium. Das heißt, der Zuwendungsempfänger ist an das preisgünstigste Angebot gebunden bzw. die Höhe der Fördermittel wird auf Grundlage des preisgünstigsten Angebotes berechnet.

Gibt es im Laufe der Angebotseinholung neue Erkenntnisse beim Zuwendungsempfänger und der Auftrag soll geändert oder ergänzt werden (z. B. enthält das erste eingegangene Angebot ein Zusatzelement, welches der Zuwendungsempfänger bisher nicht bedacht hatte), ist auch dieses ohne Probleme möglich. Wichtig ist, dass alle Bieter über die geänderten Bedingungen informiert werden.

Bei einer Förderung ab 50 % ist das Vergaberecht zu beachten.
Öffentlich-rechtliche Zuwendungsempfänger haben das Vergaberecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern einzuhalten.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Ein Förderantrag kann bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Letzter Termin ist der 30.04.2023.
Letzter Termin für den Abschluss von Projekten ist der 31.07.2023.

Bewilligungsbehörde:

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V
Referat 560
19048 Schwerin

Bearbeitungsdauer

90-Tagefrist nach Eingang des Auszahlungsantrages

Fristen

Letzter Termin für die Antragstellung ist der 30.04.2023.

Letzter Termin für den Abschluss von Projekten ist der 31.07.2023.

Rechtsbehelf

Klage

Urheber

LM, Referat 480 (ehem. 560)

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

18.01.2023

Zuständige Stelle

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V
Referat 560

Ansprechpunkt

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V
Referat 560