Zuschuss für Investitionen in der Aquakultur beantragen

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Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt einen Zuschuss im Bereich der Aquakultur, um die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Aquakultur zu verbessern.

Volltext

Was wird gefördert?

Gefördert werden können zum Beispiel:

  • der Neubau oder die Modernisierung von Kreislauf- und Durchlaufanlagen, Fischteichen oder Netzgehegeanlagen
  • Investitionen zur Steigerung der Qualität der Erzeugnisse der Aquakultur, wie z. B. Hälterungseinrichtungen oder technische Vorrichtungen zur Verminderung des Geosmingehaltes im Fischfleisch
  • Investitionen zur Reduzierung des Wasserverbrauchs oder zur Erhöhung der Wasserqualität
  • Einkunftsmöglichkeiten, die in Verbindung mit dem Kerngeschäft des Aquakulturunternehmens stehen und dieses ergänzen, wie z. B. Angeltourismus oder Umweltleistungen. Hinweis: Aus dem Kerngeschäft müssen auch nach der Investition z. B. in den Angeltourismus mindestens 51 % der Einnahmen erzielt werden.
  • die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Beschäftigten von Aquakulturvorhaben zur Verbesserung der ökonomischen Ergebnisse der Aquakulturunternehmen
  • die Verbesserung der Arbeitsbedingungen wie z. B. die Verbesserung der Sicherheit am Arbeitsplatz
  • der Austausch von Erfahrungen mit anderen Aquakulturunternehmen, Berufsorganisationen, Wissenschaftlern oder Stellen zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen
  • die Ausgaben für die Bekämpfung und Tilgung von Krankheiten in der Aquakultur
  • die Entwicklung von Verfahren für Tiergesundheits- und Tierschutzerfordernisse.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger können Unternehmen jeder Rechtsform sein, die Investitionen im Bereich der Aquakultur in Mecklenburg-Vorpommern durchführen.

Wie wird gefördert?

Die Förderung setzt sich zusammen aus Mitteln der europäischen Gemeinschaft (Europäischer Meeres- und Fischereifonds EMFF) und Mitteln des Landes Mecklenburg-Vorpommerns.
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses, der nicht zurückgezahlt werden muss. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben
Die zuwendungsfähigen Ausgaben je Vorhaben müssen mindestens 5.000 EUR betragen.
Vorhaben mit mehr als EUR 34 Mio. sind von der Förderung ausgeschlossen.

Fördersätze

Für Investitionen in der Aquakultur von bis zu 2.000.000 EUR kann ein Zuschuss von bis zu 49 % gewährt werden. Auf den 2.000.000 EUR übersteigenden Betrag bis zu 10.000.000 EUR kann ein Zuschuss bis zu 30 % gewährt werden.

Vorhaben mit mehr als 34.000.000 EUR sind von der Förderung ausgeschlossen.
Die höchstmögliche Förderung beträgt daher 3.380.000 EUR je Investitionsvorhaben.
Planungskosten im Zusammenhang mit förderfähigen baulichen Investitionen können im Rahmen dieser Förderung in Höhe von bis zu 15 % der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt werden.
Bei den übrigen Maßnahmen sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit diejenigen Maßnahmen zugrunde zu legen, die den angestrebten Zweck mit dem geringsten vertretbaren Aufwand erfüllen. Bei Architekten- und Ingenieurleistungen sind höchstens die Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zuwendungsfähig.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular

Voraussetzungen

  • Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz und Geschäftsbetrieb in Mecklenburg-Vorpommern haben. Es darf gegen sie kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden sein.
  • Das geförderte Unternehmen darf nicht mehr als 249 Beschäftigte und nicht mehr als EUR 50 Mio. Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als EUR 43 Mio. haben.
  • Der Zuwendungsempfänger muss eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nachweisen.
  • Bei der Investition muß es sich um Anlagen handeln, für die der Zuwendungsempfänger allein, als Teil seiner Familie oder als Mitglied einer Gesellschaft nicht binnen zwei Jahren vor der Antragstellung öffentlich gefördert wurde.
  • Der Geschäftsführer oder sonstige Verantwortliche des Zuwendungsempfängers muss über eine hinreichende fischereiliche Qualifikation oder entsprechende fischereiberufliche Erfahrung im Hinblick auf die beabsichtigte Investition in die Aquakultur verfügen. Alternativ muss ein Beratervertrag mit einer entsprechend fischereifachlich qualifizierten Person oder Organisation abgeschlossen worden sein.
  • Zuwendungen werden grundsätzlich nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilen, soweit dies durch das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V zugelassen wird. 
  • Der Produktionsleiter muss über berufliche Erfahrungen im Umgang mit einem vergleichbaren Anlagentyp verfügen. Alternativ ist mit einer qualifizierten Person oder Organisation ein Schulungs- und Beratungsvertrag abzuschließen.
  • Handelt es sich um eine erstmalige Investition in eine Aquakulturanlage, muss ein Geschäftsplan und bei Investitionskosten von mehr als EUR 50.000, eine Durchführbarkeitsstudie vorliegen, die eine Umweltprüfung des Vorhabens enthält. Ein von unabhängiger Stelle erstellter Vermarktungsbericht muss eindeutig gute und nachhaltige Vermarktungsmöglichkeiten für das beabsichtigte Erzeugnis bestätigen.
  • Bei Investitionen von mehr als EUR 5 Mio. sind die Wirtschaftlichkeitsberechnung und deren Annahmen von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu begutachten.
  • Das Eigenkapital für die Investition muss mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
  • Bei Investitionen von mehr als EUR 100.000 muss eine positive Stellungnahme der Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei zum Vorhaben vorliegen.
  • Private Zuwendungsempfänger müssen je Auftrag mindestens drei Angebote schriftlich einholen.
  • Die Aufforderung zur Angebotsabgabe sollte eine realistische Terminsetzung für die Abgabe des Angebots enthalten. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe muss vergleichbar sein.
  • Die Angebote müssen von mindestens drei geeigneten Bietern eingeholt werden und sie müssen eine Frist hinsichtlich ihrer Gültigkeit enthalten. 
  • Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, drei Angebote einzuholen, muss dieses vom Zuwendungsempfänger entsprechend begründet und nachvollziehbar dargestellt werden (das kann z. B. bei der Anschaffung von Spezialmaschinen der Fall sein).

Preisdarstellungen aus dem Internet oder während evtl. Messebesuche ermittelte Preise gelten dabei nicht als Angebote.
Wird bei der Einholung nicht extra auf andere Auswahlkriterien hingewiesen, ist der Preis das entscheidende Kriterium. Das heißt, der Zuwendungsempfänger ist an das preisgünstigste Angebot gebunden beziehungsweise die Höhe der Fördermittel wird auf Grundlage des preisgünstigsten Angebotes berechnet.
Gibt es im Laufe der Angebotseinholung neue Erkenntnisse beim Zuwendungsempfänger und der Auftrag soll geändert oder ergänzt werden (z. B. enthält das erste eingegangene Angebot ein Zusatzelement, welches der Zuwendungsempfänger bisher nicht bedacht hatte), ist auch dieses ohne Probleme möglich. Wichtig ist, dass alle Bieter über die geänderten Bedingungen informiert werden.
Bei einer Förderung ab 50 % ist das Vergaberecht zu beachten.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

  • keine

Verfahrensablauf

Ein Förderantrag kann schriftlich bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Letzter Termin ist der 30.04.2023.
Der Endtermin für die Auszahlung der Zuwendung für das Vorhaben ist der 31.07.2023

Bearbeitungsdauer

  • 90-Tagefrist nach Eingang des Auszahlungsantrages

Fristen

Letzter Termin für die Antragstellung ist der 30.04.2023.
Der Endtermin für die Auszahlung der Zuwendung für das Vorhaben ist der 31.07.2023.

Formulare

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

18.01.2023

Zuständige Stelle

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V

Ansprechpunkt

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V