Zuschuss für Fischwirtschaftsgebiete beantragen

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In Mecklenburg-Vorpommern können Fischwirtschaftsgebiete mit einem Zuschuss gefördert werden.

Volltext

Was wird gefördert?

Gefördert werden können zum Beispiel:

Unterstützung für die lokale Entwicklung

  • vorbereitende Unterstützung,
  • Umsetzung auf örtlicher Ebene betriebener Strategien für die lokale Entwicklung,
  • laufende Begleitung und Sensibilisierung,
  • Kooperationsmaßnahmen

Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien

  • Schaffung von Mehrwert, Schaffung von Arbeitsplätzen, Steigerung der Attraktivität für junge Menschen und Förderung von Innovation auf allen Stufen der Versorgungskette für die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse,
  • Unterstützung der Diversifizierung in der kommerziellen oder nicht kommerziellen Fischerei, des lebenslangen Lernens und der Schaffung von Arbeitsplätzen in Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebieten,
  • Stärkung und Nutzung des Umweltvermögens in Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebieten einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels,
  • Förderung von sozialem Wohlstand und kulturellem Erbe in Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebieten, die Fischerei, die Aquakultur und das maritime kulturelle Erbe eingeschlossen,
  • Stärkung der Rolle der Fischereigemeinden bei der lokalen Entwicklung und politischen Entscheidungen über lokale Fischereiressourcen und maritime Tätigkeiten,
  • Planungsleistungen im Zusammenhang mit förderfähigen Vorhaben

Kooperationsmaßnahmen

  • Interterritoriale oder transnationale Kooperationsprojekte,
  • vorbereitende technische Unterstützung für interterritoriale und transnationale Kooperationsprojekte, wenn FLAG nachweisen können, dass sie die Durchführung eines Projekts vorbereiten

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger können Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Fischer und Fischerinnen, Binnenfischer und Binnenfischerinnen, eingetragene Angelvereine und Zusammenschlüsse von eingetragenen Angelvereinen, gemeinnützige Vereine sowie lokale Fischereiaktionsgruppen, FLAG (Fisheries Local Action Groups) genannt, sein.

Wie wird gefördert?

Die Förderung setzt sich zusammen aus Mitteln der europäischen Gemeinschaft (Europäischer Meeres- und Fischereifonds EMFF) und Mitteln des Landes Mecklenburg-Vorpommerns.
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses, der nicht zurückgezahlt werden muss. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben. 
Die zuwendungsfähigen Ausgaben je Vorhaben müssen mindestens EUR 5.000 betragen.

Fördersätze

Bei Investitionsvorhaben mit unmittelbarem Zusammenhang zur Fischerei (Produktion/Fang, Verarbeitung und Vermarktung) von natürlichen und juristischen Personen kann ein Zuschuss von bis zu 49 Prozent gewährt werden. 
    
Bei gewerblichen Investitionsvorhaben von natürlichen und juristischen Personen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang zur Fischerei stehen, kann ebenfalls ein Zuschuss gewährt werden. Dieser beträgt bis zu 49 Prozent, maximal bis zu EUR 200.000, bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren.
    
Einrichtungen des öffentlichen Rechts kann ein Zuschuss von bis zu 100 Prozent gewährt werden.
    
Planungskosten können im Rahmen dieser Förderung in Höhe von bis zu 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt werden.
    
Bei den übrigen Maßnahmen sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit diejenigen Maßnahmen zugrunde zu legen, die den angestrebten Zweck mit dem geringsten, vertretbaren Aufwand erfüllen. Bei Architekten- und Ingenieurleistungen sind höchstens die Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zuwendungsfähig.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular

Voraussetzungen

  • Grundsätzlich kann Unterstützung nur gewährt werden, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zur Fischerei besteht (Produktion/Fang, Verarbeitung und Vermarktung).
  • Wird ein Vorhaben durch öffentliche oder private Antragsteller durchgeführt, ist stets die Bestätigung der zuständigen Kommune oder anderer öffentlich-rechtlicher Kofinanzierungsträger über die Bereitstellung des nationalen Kofinanzierungsanteils, getrennt nach Jahresscheiben gemäß geplantem Projektfortschritt, vorzulegen.
  • Ist die Kommune selbst Antragsteller und muss Eigenmittel zur Finanzierung des Vorhabens einsetzen, so kann die Bewilligungsbehörde (Verwaltungsbehörde für den EMFF) die Bestätigung der zuständigen Rechtaufsichtsbehörde über den kommunalen Haushalt eingestellten Eigenmittelanteil für die Jahresscheiben des Vorhabens anfordern.
  • Diese ist in Fällen, in denen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gemeinde gemäß RUBIKON-Erklärung stark gefährdet ist oder ein Vorhaben ein Investitionsvolumen erreicht, dass die Leistungsfähigkeit der jeweiligen Gemeinde erkennbar besonders stark beansprucht, stets vorzulegen.
  • Alle übrigen Antragsteller haben einen Eigenmittelnachweis bzw. im Falle anteiliger Fremdfinanzierung eine Darlehensbestätigung mit Darlehensbedingungen bei Antragstellung vorzulegen.
  • Die Anträge müssen durch die lokale Aktionsgruppe des jeweiligen Fischwirtschaftsgebietes bestätigt werden, um die Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie zu gewährleisten.
  • Die Liquidität des Zuwendungsempfängers und die Rentabilität des Vorhabens müssen nachhaltig gesichert erscheinen. Die zuwendungsfähigen Ausgaben je Vorhaben müssen mindestens EUR 5.000 betragen.
  • Bei Vorhaben privater Investoren muss das Eigenkapital an der zu fördernden Investition mindestens 10 Prozent betragen. Bei förderfähigen privaten Investitionen von mehr als EUR 5 Millionen ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.
  • Sofern die auf die Bauinvestition entfallene Zuwendung EUR 500.000 überschritten ist, ist durch die fachlich zuständige technisch staatliche Verwaltung eine baufachliche Prüfung durchzuführen.
  • Zuwendungen werden grundsätzlich nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind.
  • Bei einem Zuschuss von bis zu 49 Prozent sind mindestens drei Angebote einzuholen. Sollte es keine drei Anbieter geben, so ist nachzuweisen, welche Recherchen durchgeführt wurden. Es ist zu begründen, warum es keine Alternativen gibt. Wird bei der Einholung nicht extra auf andere Zuschlagskriterien hingewiesen, ist der Preis das entscheidende Kriterium. Das heißt, der Zuwendungsempfänger ist an das preisgünstigste Angebot gebunden beziehungsweise die Höhe der Fördermittel wird auf Grundlage des preisgünstigsten Angebotes berechnet.
  • Sollte von diesem Grundsatz abgewichen werden, ist eine ausreichende Begründung erforderlich. Eine langjährige Geschäftsbeziehung gilt beispielsweise nicht als ausreichende Begründung.
  • Sofern es bei einem Angebot zu Nachbesserungen kommt, ist den anderen Anbietern ebenfalls die Möglichkeit zu Nachbesserungen einzuräumen. Dasselbe gilt bei Änderung der Leistungsbeschreibung im laufenden Verfahren. Das Vergabeverfahren ist durchgängig schriftlich zu dokumentieren. Bei einem Zuschuss ab 50 Prozent sind die Vergabegrundsätze einzuhalten.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

  • keine

Verfahrensablauf

Ein Förderantrag kann ganzjährig schriftlich bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Letzter Termin ist der 30.04.2023. 
Das Investitionsvorhaben muss ab Bewilligung bis spätestens  31.07.2023 abgeschlossen sein.

Bearbeitungsdauer

  • 90-Tagefrist nach Eingang des Auszahlungsantrages

Fristen

  • Ein Förderantrag kann ganzjährig bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Letzter Termin ist der 30.04.2023. 
  • Das Investitionsvorhaben muss ab Bewilligung bis spätestens  31.07.2023 abgeschlossen sein.

Formulare

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Rechtsbehelf

  • Klage

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

18.01.2023

Zuständige Stelle

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V

Ansprechpunkt

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V