Zuschuss für Investitionen in die Tiergesundheit und den Tierschutz in der Aquakultur beantragen

Teaser

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt einen Zuschuss für Investitionen in die Tiergesundheit und den Tierschutz im Bereich der Aquakultur, um die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Aquakultur zu verbessern.

Volltext

Was wird gefördert?

Gefördert werden können zum Beispiel:

  • Vorhaben für die Bekämpfung und Tilgung von Krankheiten in der Aquakultur, einschließlich der Betriebskosten für die Erfüllung der Auflagen eines Tilgungsplanes
  • Die Entwicklung allgemeiner und artenspezifisch optimaler Verfahren oder Verhaltenskodizes für Biosicherheit oder Tiergesundheit- und Tierschutzerfordernisse in der Aquakultur 
  • Initiativen zur Verringerung der Abhängigkeit von Tierarzneimitteln in Aquakulturen
  • Veterinärmedizinische Studien oder Arzneimittelstudien sowie die Verbreitung und der Austausch von Informationen und optimalen Verfahren zu Tierkrankheiten in Aquakulturunternehmen mit dem Ziel, einen angemessenen Einsatz von Tierarzneimitteln zu fördern.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger können Unternehmen jeder Rechtsform sein. 

Wie wird gefördert?

Die Förderung setzt sich zusammen aus Mitteln der europäischen Gemeinschaft (Europäischer Meeres- und Fischereifonds EMFF) und Mitteln des Landes Mecklenburg-Vorpommerns.
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses, der nicht zurückgezahlt werden muss. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben je Vorhaben müssen mindestens 5.000 EUR betragen.
Vorhaben mit mehr als 34 Millionen EUR sind von der Förderung ausgeschlossen.

Fördersätze

Für die hier in Frage kommenden Investitionen für die Tiergesundheit und/oder den Tierschutz in der Aquakultur von bis zu 2 Millionen EUR Gesamtinvestition kann ein Zuschuss von bis zu 49 % gewährt werden. Dieser Zuschuss kann bei anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf bis zu 100 % steigen. Auf den 2 Millionen EUR übersteigenden Betrag bis zu 10 Millionen EUR kann ein Zuschuss bis zu 30 % gewährt werden.
Vorhaben mit mehr als 34 Millionen EUR sind von der Förderung ausgeschlossen. Die höchstmögliche Förderung beträgt daher 3,38 Millionen EUR je Investitionsvorhaben.
    
Planungskosten können im Rahmen dieser Förderung in Höhe von bis zu 15 % der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt werden.
Bei den übrigen Maßnahmen sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit diejenigen Maßnahmen zugrunde zu legen, die den angestrebten Zweck mit dem geringsten, vertretbaren Aufwand erfüllen. Bei Architekten- und Ingenieurleistungen sind höchstens die Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zuwendungsfähig.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefüllter Antrag

Voraussetzungen

  • Zuwendungsempfänger müssen ihren Betrieb in Mecklenburg-Vorpommern haben. Es darf gegen sie kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden sein.
  • Das geförderte Unternehmen darf nicht mehr als 250 Beschäftigte und nicht mehr als 50 Millionen EUR Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen EUR haben.
  • Der Zuwendungsempfänger muss eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nachweisen.
  • Die zuwendungsfähigen Ausgaben je Vorhaben müssen mindestens 5.000 EUR betragen. 
  • Zuwendungen werden grundsätzlich nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilen, soweit dies durch das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V zugelassen wird.
  • Die Inanspruchnahme anderer Fördermittel für den gleichen Zweck ist nicht zulässig.
  • Der Produktionsleiter muss über berufliche Erfahrungen im Umgang mit einem vergleichbaren Anlagentyp verfügen. Alternativ ist mit einer qualifizierten Person oder Organisation ein Schulungs- und Beratungsvertrag abzuschließen.
  • Ausgaben, die nach dem Unionsrecht in Bezug auf Umweltschutz, Gesundheit, Hygiene oder Tierschutz vorgeschrieben werden sollen, dürfen nur gefördert werden, solange sie noch nicht rechtskräftig sind.
  • Die Ergebnisse von Studien zu Tiergesundheit und Tierschutz müssen öffentlich zugänglich gemacht werden.
  • Private Zuwendungsempfänger müssen je Auftrag mindestens drei Angebote schriftlich einholen.
  • Die Aufforderung zur Angebotsabgabe sollte eine realistische Terminsetzung für die Abgabe des Angebots enthalten. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe muss vergleichbar sein.
  • Die Angebote müssen von mindestens drei geeigneten Bietern eingeholt werden und sie müssen eine Frist hinsichtlich ihrer Gültigkeit enthalten. 
  • Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, drei Angebote einzuholen, muss dieses vom Zuwendungsempfänger entsprechend begründet und nachvollziehbar dargestellt werden (das kann z.B. bei der Anschaffung von Spezialmaschinen der Fall sein).
  • Preisdarstellungen aus dem Internet oder während evtl. Messebesuche ermittelte Preise gelten dabei nicht als Angebote.
  • Wird bei der Einholung nicht extra auf andere Auswahlkriterien hingewiesen, ist der Preis das entscheidende Kriterium. Das heißt, der Zuwendungsempfänger ist an das preisgünstigste Angebot gebunden bzw. die Höhe der Fördermittel wird auf Grundlage des preisgünstigsten Angebotes berechnet.
  • Gibt es im Laufe der Angebotseinholung neue Erkenntnisse beim Zuwendungsempfänger und der Auftrag soll geändert oder ergänzt werden (z. B. enthält das erste eingegangene Angebot ein Zusatzelement, welches der Zuwendungsempfänger bisher nicht bedacht hatte), ist auch dieses ohne Probleme möglich. Wichtig ist, dass alle Bieter über die geänderten Bedingungen informiert werden.
  • Bei einer Förderung ab 50 % ist das Vergaberecht zu beachten.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

  • keine

Verfahrensablauf

Füllen Sie den Förderantrag aus, unterschreiben Sie ihn und reichen ihn bei der Bewilligungsbehörde bis spätestens zum 30.04.2023 ein.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird Ihnen der Zuschuss gewährt. Sie erhalten einen Bescheid. Der letzte Termin für den Abschluss von Projekten ist der 31.07.2023.

Bearbeitungsdauer

90-Tagefrist nach Eingang des Auszahlungsantrages

Fristen

Letzter Termin für die Antragstellung ist der 30.04.2023.
Letzter Termin für den Abschluss von Projekten ist der 31.07.2023.

Formulare

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Rechtsbehelf

  • Klage

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

18.01.2023

Zuständige Stelle

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V

Ansprechpunkt

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V