Zuschuss für Vermarktungsmaßnahmen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse beantragen

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Das Land gewährt Zuwendungen, um die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Vermarktung fischwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, Innovationspotentiale zu erschließen sowie Energieeinsatz und Umweltbelastungen zu verringern.

Volltext

Was wird gefördert?

Gefördert werden können zum Beispiel:

  • Maßnahmen zur Erschließung neuer Märkte und die Verbesserung der Bedingungen für das Inverkehrbringen, insbesondere einschließlich von
    • Arten mit Vermarktungspotential,
    • unerwünschten Fängen aus kommerziell genutzten Beständen,
    • mit umweltfreundlichen Methoden gewonnenen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen
       
  • Maßnahmen für die Förderung der Qualität und des Mehrwertes durch Unterstützung
    • der Zertifizierung und die Förderung von nachhaltigen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie von umweltfreundlichen
        Verarbeitungsmethoden,
    • der Aufmachung und Verpackung der Erzeugnisse,
    • der direkten Vermarktung von Fischereierzeugnissen durch Küstenfischer und Küstenfischerinnen,
    • von Beiträgen zur Rückverfolgbarkeit von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen und gegebenenfalls die Entwicklung eines Umweltzeichens der
        Union für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse,
    • der Organisation regionaler, nationaler oder transnationaler Kommunikations-Absatzförderungskampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit,
        hinsichtlich nachhaltiger Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse. Diese Maßnahmen dürfen nicht auf Handelsmarken ausgerichtet sein.
    • der Planungsleistungen im Zusammenhang mit förderfähigen Investitionen

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger können natürliche und juristische Personen, wie beispielsweise Fischer und Fischerinnen der Binnen- oder der Küstenfischerei, Fischereigenossenschaften, Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (Fischer und deren Organisationen) für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, entsprechende Handelsunternehmen sein. 
Im Rahmen der Direktvermarktung von Fischereierzeugnissen können nur Küstenfischer und Küstenfischerinnen berücksichtigt werden.

Wie wird gefördert?

Die Förderung setzt sich zusammen aus Mitteln der europäischen Gemeinschaft (Europäischer Meeres- und Fischereifonds EMFF) und Mitteln des Landes Mecklenburg-Vorpommerns.
Die Förderung erfolgt im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben je Vorhaben müssen mindestens 5.000 EUR betragen.

Fördersätze

Nach der FischFöRL MV kann ein Zuschuss gewährt werden:

  • nach Nummer 3.4.2.1 Buchstabe a, b und c: bis 25 %,
  • nach Nummer 3.4.2.2 Buchstabe a und c: bis 25 %,
  • nach Nummer 3.4.2.2 Buchstabe b: bis 49 %,
  • nach Nummer 3.4.2.3 und 3.4.2.4: bis 49 %.

Planungsleistungen im Zusammenhang mit förderfähigen Investitionen können bis zu einer Höhe von 15 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gefördert werden.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular

Voraussetzungen

  • Zuwendungsempfänger müssen ihren Geschäfts- und Betriebssitz in Mecklenburg-Vorpommern haben. Es darf gegen sie kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden sein.
  • Bei Einbettung in größere Unternehmensstrukturen darf das Gesamtunternehmen nicht mehr als 250 Beschäftigte und nicht mehr als 50 Millionen EUR Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen EUR (KMU) aufweisen.
  • Vorhaben zur Organisation regionaler, nationaler oder transnationaler Kommunikations- und Absatzförderungskampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit hinsichtlich nachhaltiger Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse dürfen nicht auf Handelsmarken ausgerichtet sein.
  • Der Zuwendungsempfänger muss eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nachweisen.
  • Die Zuwendung setzt voraus, dass die Liquidität des Zuwendungsempfängers und die Rentabilität des Vorhabens durch die Zuwendung nachhaltig gesichert erscheinen.
  • Die zuwendungsfähigen Ausgaben je Vorhaben müssen mindestens 5.000 EUR betragen. 
  • Bei Vorhaben privater Investoren muss das Eigenkapital an der zu fördernden Investition mindestens 10 Prozent betragen.
  • Bei förderfähigen privaten Investitionen von mehr als 5 Millionen EUR ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.
  • Sofern die auf die Bauinvestition entfallene Zuwendung (ohne Ausstattung) 500.000 EUR überschreitet, ist durch die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung eine baufachliche Prüfung durchzuführen.
  • Zuwendungen werden grundsätzlich nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, planungsbezogene Bodenuntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (vergleiche DIN 276 Kostengruppe 210) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilen, soweit dies durch das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V zugelassen wird.
  • Die Inanspruchnahme anderer Fördermittel für den gleichen Zweck ist nicht zulässig.
  • Der Zuwendungsempfänger muss je Auftrag mindestens drei vergleichbare Angebote schriftlich einholen. Sollte es keine drei Anbieter geben, so ist nachzuweisen, welche Recherchen durchgeführt wurden. Es ist zu begründen, warum es keine Alternativen gibt.
  • Preisdarstellungen aus dem Internet oder während eventueller Messebesuche ermittelte Preise gelten dabei nicht als Angebote.
  • Wird bei der Einholung nicht extra auf andere Zuschlagskriterien hingewiesen, ist der Preis das entscheidende Kriterium. Das heißt, der Zuwendungsempfänger ist an das preisgünstigste Angebot gebunden bzw. die Höhe der Fördermittel wird auf Grundlage des preisgünstigsten Angebotes berechnet.
  • Sollte von diesem Grundsatz abgewichen werden, ist eine ausreichende Begründung erforderlich. Eine langjährige Geschäftsbeziehung gilt beispielsweise nicht als ausreichende Begründung.
  • Sofern es bei einem Angebot zu Nachbesserungen kommt, ist den anderen Anbietern ebenfalls die Möglichkeit der Nachbesserungen einzuräumen.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

  • keine

Verfahrensablauf

Ein Förderantrag kann bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Letzter Termin ist der 30.04.2023.

Das Investitionsvorhaben muss spätestens zwei Jahre nach der Bewilligung abgeschlossen sein.

Der Endtermin für die Auszahlung der Zuwendung für das Vorhaben ist der 31.07.2023.

Bearbeitungsdauer

90-Tagefrist nach Eingang des Auszahlungsantrages

Fristen

Letzter Termin für die Antragstellung ist der 30.04.2023.
Das Investitionsvorhaben muss spätestens zwei Jahre nach der Bewilligung abgeschlossen sein.
Der Endtermin für die Auszahlung der Zuwendung für das Vorhaben ist der 31.07.2023.

Rechtsbehelf

  • Klage

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

18.01.2023

Zuständige Stelle

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
Referat 560

Ansprechpunkt

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
Referat 560