Jagdschein Einziehung
Allgemeine Informationen
Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen.
Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.
Ordnet ein Gericht die Entziehung des Jagdscheines an, so bestimmt es zugleich, dass für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren kein neuer Jagdschein erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.
Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. Die Wiedererteilung des Jagdscheines kann erst nach Ablauf der Sperre erfolgen.
Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde berechtigt, den Jagdschein unter folgen Voraussetzungen zu versagen.
Der Jagdschein ist zu versagen
1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3. Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre;
4. Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen.
Der Jagdschein kann versagt werden
1. Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2. Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3. Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4. Personen, die gegen die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit schwer oder wiederholt verstoßen haben.
Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat
1. nach § 38 des Bundesjagdgesetzes,
2. nach den §§ 113 bis 115, 223 bis 227, 231, 239, 240 des Strafgesetzbuches,
sofern derjenige, gegen den sich die Tat richtete, sich in Ausübung des Forst-, Feld-, Jagd- oder Fischereischutzes befand, oder
3. nach den §§ 292 bis 294 des Strafgesetzbuches
verurteilt, so ordnet das Gericht die Entziehung des Jagdscheines an, wenn sich aus der Tat ergibt, dass die Gefahr besteht, er werde bei weiterem Besitz des Jagdscheines erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen.
Kosten
Amtshandlungen nach dem Bundesjagdgesetz und dem Landesjagdgesetz M-V
3.9 Versagung des Jagdscheines nach § 17 Absatz 1 und 2 BJagdG: 350 €
3.10 Aussetzung der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines nach § 17 Absatz 5 BJagdG: 150 €
3.11 Einziehung des Jagdscheines nach § 18 BJagdG: 460 €
Verfahrensablauf
Einziehung erfolgt von Amtswegen
Bearbeitungsdauer
unterschiedlich
Fristen
nach bekannt werden
Zuständige Stelle
Die Einziehung des Jagdscheines erfolgt durch die zuständige Untere Jagdbehörde der Landkreise und der kreisfreien Städte.
Fachlich freigegeben durch
LM M-V, Referat 210
Fachlich freigegeben am
Urheber
LM M-V, Referat 210