Indirekteinleitung § 42 LWaG, §§ 58, 59 WHG

Volltext

Abwasser entsteht durch den häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch von Wasser in fast allen Wirtschafts- und Lebensbereichen.

Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit für den jeweiligen Herkunftsbereich in einer Rechtsverordnung des Bundes Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind.

Daneben sind auch die satzungsrechtlichen Vorgaben für die Einleitung zu beachten.

Dem Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen stehen Abwassereinleitungen Dritter in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen, gleich.

Unter bestimmten Voraussetzungen gilt die wasserbehördliche Genehmigung für das Einleiten von amalgamhaltigem Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Behandlungsplätzen in Zahnarztpraxen und Zahnkliniken stammt, in eine öffentliche Abwasseranlage als erteilt. Diese Einleitungen sind der zuständigen Wasserbehörde mitzuteilen. Näheres regelt die "Verordnung über die Genehmigungsfreiheit für die Indirekteinleitung von Abwasser aus Zahnarztpraxen und Zahnkliniken".

Erforderliche Unterlagen

Es sind alle Unterlagen (Beschreibungen, Erläuterungen, Zeichnungen usw.) vorzulegen, die erforderlich sind, damit sich die Behörde ein Bild von der beabsichtigten Benutzung machen und die mit ihr verbundenen Auswirkungen beurteilen kann. Diese Unterlagen können, in Abhängigkeit von der Benutzung sehr unterschiedlich und umfangreich sein. Im Zweifel sollte im Vorwege mit der Behörde geklärt werden, welche Unterlagen erforderlich sind.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der Wasserwirtschaftskostenverordnung M-V, Tarifstelle 213 (70 bis 15.000 Euro).

Fristen

Die Genehmigung muss vor Beginn der Benutzung erteilt sein.

Formulare

Anträge können in der Regel formlos gestellt werden. Für einige, oft wiederkehrende Fälle, halten manche Wasserbehörden auch Antragsvordrucke bereit. Bitte erkundigen Sie sich.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

16.06.2016

Zuständige Stelle

Über die Genehmigung der Indirekteinleitung entscheidet die Wasserbehörde, die für die Einleitung der kommunalen Kläranlage, der das gewerbliche Abwasser zugeleitet wird, zuständig ist. Sie ist auch für die Überwachung zuständig. Liegt der Ort der Indirekteinleitung außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Erlaubnisbehörde, so entscheidet die für den Ort der Indirekteinleitung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Erlaubnisbehörde.

Es empfiehlt sich daher, zunächst immer den Kontakt zur örtlich zuständigen Wasserbehörde aufzunehmen. Dies sind in der Regel die Landräte der Landkreise oder die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.

Unterstützende Institutionen

Sie können sich bei der Erstellung der Antragsunterlagen von beratenden Ingenieuren unterstützen lassen. In Frage kommende Büros können Sie z. B. über die Ingenieurkammer M-V oder den Verband beratender Ingenieure e. V. recherchieren.