Betäuben oder Töten von Wirbeltieren, Sachkundenachweis erbringen
Allgemeine Informationen
Nach § 4 Tierschutzgesetz müssen Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten, gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis erbringen.
Dies gilt entsprechend auch für die Schlachtung von Tieren (VO (EG) 1099/2009, § 4 Tierschutz-Schlachtverordnung).
Sachkundig ist, wer für die entsprechende Tätigkeit notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten vorweisen kann.
Der Sachkundenachweis kann bei der zuständigen Behörde beantragt werden und umfasst jeweils die Kategorie Tier bzw. die Tötungsmethode, für die entsprechende Nachweise vorgelegt wurden. Als Nachweis von Sachkunde können u.a. Berufsausbildungen, Studium oder anderweitige Qualifikationen mit Bezug zur jeweiligen Tätigkeit anerkannt werden (z.B. Berufsausbildung zum Fleischer, Tierwirt, Studium der Biologie Schwerpunkt Zoologie).
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Sachkunde
z.B. in Form von Ausbildungszeugnissen, Schulungsnachweisen,
Bescheinigung über Fortbildungen
Personalausweis
Erkundigen Sie sich bitte bezüglich noch zusätzlich einzureichender Unterlagen bei der zuständigen Behörde.
Voraussetzungen
Sachkunde des Antragsstellers
Kosten
Die Kosten für die Erteilung der Sachkundebescheinigung in Mecklenburg- Vorpommern ergeben sich die Gebühren aus der Veterinärverwaltungskostenverordnung und sind u.U. abhängig vom Zeitaufwand. Ggf. können zusätzliche Kosten entstehen durch die Notwendigkeit von Fachgesprächen oder das Ableisten einer Prüfung.
Gemäß Gebührenziffer 1.6.42 beträgt die Gebühr für die Bescheinigung der Sachkunde 25,00 Euro.
Verfahrensablauf
Antragsverfahren
Bearbeitungsdauer
Hängt vom Einzelfall ab
Fristen
Keine Fristen, aber vor Ausübung der Tätigkeit
Formulare
Erkundigen Sie sich diesbezüglich bitte bei der zuständigen Behörde.
Zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Landkreise und kreisfreien Städte.
Fachlich freigegeben durch
LM M-V, Referat 500