Betäuben oder Töten von Wirbeltieren, Sachkundenachweis erbringen

Allgemeine Informationen

Nach § 4 Tierschutzgesetz müssen Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten, gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis erbringen.
Dies gilt entsprechend auch für die Schlachtung von Tieren (VO (EG) 1099/2009, § 4 Tierschutz-Schlachtverordnung). 
Sachkundig ist, wer für die entsprechende Tätigkeit notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten vorweisen kann.   
Der Sachkundenachweis kann bei der zuständigen Behörde beantragt werden und umfasst jeweils die Kategorie Tier bzw. die Tötungsmethode, für die entsprechende Nachweise vorgelegt wurden. Als Nachweis von Sachkunde können u.a. Berufsausbildungen, Studium oder anderweitige Qualifikationen mit Bezug zur jeweiligen Tätigkeit anerkannt werden (z.B. Berufsausbildung zum Fleischer, Tierwirt, Studium der Biologie Schwerpunkt Zoologie).
 

Erforderliche Unterlagen

- Nachweis der Sachkunde 
z.B. in Form von Ausbildungszeugnissen, Schulungsnachweisen, 
Bescheinigung über Fortbildungen
Personalausweis

Erkundigen Sie sich bitte bezüglich noch zusätzlich einzureichender Unterlagen bei der zuständigen Behörde.
 

Voraussetzungen

Sachkunde des Antragsstellers

Kosten

Die Kosten für die Erteilung der Sachkundebescheinigung in Mecklenburg- Vorpommern ergeben sich die Gebühren aus der Veterinärverwaltungskostenverordnung und sind u.U. abhängig vom Zeitaufwand. Ggf. können  zusätzliche  Kosten entstehen durch die Notwendigkeit von Fachgesprächen oder das Ableisten einer Prüfung.
Gemäß Gebührenziffer 1.6.42 beträgt die Gebühr für die Bescheinigung der Sachkunde 25,00 Euro.
 

Verfahrensablauf

Antragsverfahren

Bearbeitungsdauer

Hängt vom Einzelfall ab

Fristen

Keine Fristen, aber vor Ausübung der Tätigkeit

Formulare

Erkundigen Sie sich diesbezüglich bitte bei der zuständigen Behörde.

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Landkreise und kreisfreien Städte.

Fachlich freigegeben durch

LM M-V, Referat 500