Rente für Hinterbliebene von Kriegsopfern

Allgemeine Informationen

1. Witwenversorgung

Verstirbt der Beschädigte an den Folgen der Schädigung, so hat die Witwe Anspruch auf Hinterbliebenenrente (§ 38 Absatz 1 Bundesversorgungsgesetz - BVG). Steht der Tod des Beschädigten in keinem Zusammenhang mit den Schädigungsfolgen, so kann die Witwe eine Witwenbeihilfe erhalten, wenn der Beschädigte durch die Folgen der Schädigung gehindert war, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben und dadurch die aus der Ehe mit dem Beschädigten hergeleitete Witwenversorgung erheblich gemindert ist (§ 48 Absatz 1 BVG).

Auch die frühere Ehefrau, die bis zum Tode des Beschädigten einen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch hatte, kann Witwenrente oder Witwenbeihilfe (§ 42 BVG) sowie im Falle der Wiederverheiratung eine Abfindung (§ 44 BVG) erhalten. Wird die neue Ehe durch Scheidung oder Tod aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwenrente oder Witwenbeihilfe wieder auf.

Leistungen an die Witwe sind die Grundrente, die Ausgleichsrente und der Schadensausgleich. Während die Grundrente unabhängig vom Einkommen stets gezahlt wird, sind Ausgleichsrente und Schadensausgleich von der Höhe des verfügbaren Einkommens abhängig. Ausgleichsrente und Schadensausgleich dienen der Sicherstellung des Lebensunterhalts, wobei der Schadensausgleich durch Anknüpfung an die berufliche Stellung des Verstorbenen zu einer Differenzierung in der Leistungshöhe führt.

2. Waisenversorgung

Die Waisen können eine Waisenrente (Tod ist Folge der Schädigung) oder eine Waisenbeihilfe (Tod ist nicht Folge der Schädigung) erhalten (§ 45 BVG). Waisenversorgung wird ohne besondere Voraussetzungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erbracht. Für die Zeit danach kommt die Gewährung von Waisenversorgung nur noch in Betracht, wenn sich die Waise in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet. Die Versorgung endet dann in der Regel spätestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres. Als Leistungen kommen die Grundrente (einkommensunabhängig) und die Ausgleichsrente (einkommensabhängig) in Betracht (§§ 46, 47 BVG).

3. Elternversorgung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Elternrente gezahlt werden, wenn der Beschädigte an den Folgen seiner Schädigung verstorben ist. Sie wird in unterschiedlicher Höhe Elternpaaren oder Elternteilen gewährt und ist in vollem Umfang von der Höhe des verfügbaren Einkommens abhängig (§§ 49 bis 51 BVG).

Voraussetzungen

Ob und welche Ansprüche Sie haben, erfahren Sie bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern.

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

Sie können die Hinterbliebenenrente beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS) - Versorgungsamt - schriftlich oder mündlich unter Aufnahme einer Niederschrift beantragen. Sie können auch einen formlosen Antrag stellen. Das LAGuS wird Ihnen dann einen entsprechenden Antragsvordruck zuleiten.

Formulare

Antrag auf Gewährung von Hinterbliebenenversorgung nach dem BVG

Weiterführende Informationen

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

11.12.2018

Teaser

Verstirbt der Beschädigte an den Folgen der Schädigung, so hat die Witwe Anspruch auf Hinterbliebenenrente (§ 38 Absatz 1 Bundesversorgungsgesetz - BVG).