Zustelldienst (Briefsendungen bis 1.000 g) - Erlaubnis / Lizenz
Allgemeine Informationen
Wenn Sie Briefsendungen mit einem Einzelgewicht von nicht mehr als 1.000 Gramm gewerbsmäßig für andere befördern, benötigen Sie eine Erlaubnis (Lizenz).
Einer Lizenz bedarf nicht, wer
- Briefsendungen als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe desjenigen befördert, dem eine Erlaubnis nach Absatz 1 erteilt worden ist,
- Briefsendungen befördert, die einer anderen Sendung beigefügt sind und ausschließlich deren Inhalt betreffen,
- Briefsendungen in der Weise befördert, dass einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen
- Beförderung auf dem Weg vom Absender zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen (Kurierdienst).
Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Der Antragsteller hat das Gebiet zu bezeichnen, in dem die lizenzpflichtige Tätigkeit ausgeübt werden soll.
Die Lizenz ist zu erteilen, wenn nicht ein Versagungsgrund nach Absatz 3 besteht.
Die Lizenz ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- der Antragsteller für die Ausübung der Lizenzrechte nicht die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit oder Fachkunde besitzt,
- durch die Aufnahme einer lizenzpflichtigen Tätigkeit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde,
- der Antragsteller die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im lizenzierten Bereich üblich sind, nicht unerheblich unterschreitet.
Der Lizenz können auch nach ihrer Erteilung Nebenbestimmungen beigefügt werden.
Kosten
Die anfallenden Gebühren werden im Formular zum Lizenzantrag erläutert.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 13 Wochen
Fristen
Antragstellung mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme des Betriebes.
Formulare
Der Antrag auf Erteilung der Lizenz kann auf der Seite der Bundesnetzagentur abgerufen werden.
Im Antragsformular werden die benötigten Unterlagen aufgelistet.
Hinweise
Wer Briefsendungen bis 1.000 Gramm befördert, ohne die dafür erforderliche Lizenz zu besitzen, handelt ordnungswidrig. Diese Handlung kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000,- Euro geahndet werden.
Zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (kurz Bundesnetzagentur).
Bei der Bundesnetzagentur in Bonn wurde eine Hotline "Postlizenzen" eingerichtet. Unter der Rufnummer
+49 (0)228 14 5555
werden Fragen rund um das Thema "Postlizenzen" beantwortet.
Fachlich freigegeben durch
Dieser Text wurde freigegeben vom Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern am 18.06.2010. Es erfolgte ein Abgleich mit der Website der Bundesnetzagentur mit Stand: 07.05.2013.