Fahreignungsregister - Löschung
Allgemeine Informationen
Eintragungen über Verkehrsverstöße im Fahreignungsregister werden nach Ablauf feststehender Fristen zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Die Löschung erfolgt von Amts wegen und braucht von Ihnen nicht beantragt zu werden.
Bei einem Punktestand bis zu 5 Punkten können Sie durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar einen Punkt abbauen.
Rechtsgrundlagen
Verfahrensablauf
Abbau von Punkten:
Durch ein Fahreignungsseminar können Sie Punkte abbauen. Das Fahreignungsseminar besteht aus verkehrspädagogischen und -psychologischen Elementen. Bei einem Punktestand von 1 bis 5 Punkten können Sie freiwillig ein Fahreignungsseminar besuchen. So können Sie einmal innerhalb von 5 Jahren 1 Punkt abbauen.
Bei einem Punktestand von 6 bis 7 Punkten können Sie das Fahreignungsseminar ebenfalls freiwillig besuchen, allerdings ohne Punkteabzug.
Fristen
Tilgungsfristen der eingetragenen Punkte:
- 2 Jahre und sechs Monate
- bei Entscheidungen wegen verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten (z. B. Handyverstoß).
- 5 Jahre
- bei Entscheidungen wegen besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten (z. B. Alkoholdelikte)
- bei Entscheidungen wegen Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis oder ohne isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
- 10 Jahre
- bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder mit einer isolierten Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.
Die Tilgungsfrist beginnt bei allen Entscheidungen mit dem Rechtskraftdatum.
Zuständige Stelle
Kraftfahrt-Bundesamt
Fördestraße 16
24944 Flensburg
Deutschland
Tel.: +49 461 316-0
Fax: +49 461 316-1495 oder -1650
Ansprechpunkt
Nähere Informationen zum Abbau von Punkten erteilt Ihnen das jeweils zuständige Straßenverkehrsamt.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern