Zentrales Fahrzeugregister - Löschung

Volltext

Die im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten werden gelöscht, wenn sie für die Aufgaben, für die sie erhoben wurden, nicht mehr benötigt werden. Die gespeicherten Daten werden benötigt: 

1. für die Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen,
2. für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
3. für Maßnahmen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts,
4. für Maßnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz, dem Verkehrsleistungsgesetz,
5. für Maßnahmen des Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen Rechtsvorschriften der Länder,
6. für Maßnahmen zur Durchführung des Altfahrzeugrechts,
7. für Maßnahmen zur Durchführung des Infrastrukturabgabenrechts und
8. für Maßnahmen zur Durchführung der Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion.

Die Daten werden auch für die Erteilung von Auskünften genutzt, um 
1. Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen,
2. Fahrzeuge eines Halters oder
3. Fahrzeugdaten
festzustellen oder zu bestimmen.

Besteht zur Erfüllung der obigen Aufgaben keine Veranlassung mehr, werden nach diesem Zeitpunkt und nach Ablauf eines Zeitraums, ab dem die Aufgaben weggefallen sind, auch alle übrigen zu dem betreffenden Fahrzeug gespeicherten Daten gelöscht.
Die Daten über Fahrtenbuchauflagen werden nach Wegfall der Auflage gelöscht.

Erforderliche Unterlagen

Zum Löschen der Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister werden keine Unterlagen benötigt.

Voraussetzungen

Die Fahrzeug- und Halterdaten werden im Zentralen Fahrzeugregister nach Wegfall der Aufgaben, für die die Daten erhoben worden sind, wie Ermittlung und Feststellung von Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen, Fahrzeuge eines Halters oder Fahrzeugdaten, und nach Ablauf eines Zeitraums, ab dem die Aufgabe weggefallen ist, gelöscht: Das sind sieben Jahre 

•    bei Fahrzeugen mit Kennzeichen, nachdem das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wurde, 
•    bei Ausgabe von roten Kennzeichen nach Rückgabe oder Entstempelung des Kennzeichens,
•    bei Fahrzeugen mit Ausfuhrkennzeichen nach Ablauf der Gültigkeit der Zulassung,
•    bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen nach dem Ende des Verkehrsjahres.

Bei durch Ausnahmegenehmigung zugeteilten weiteren Kennzeichen, die mit oder ohne Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug zugeteilt wurden, werden die Daten ein Jahr nach Rückgabe oder Entziehung des jeweiligen Kennzeichens gelöscht. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen des Fahrzeugs, des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil II werden die Angaben hierüber bei deren Wiederauffinden, sonst nach Ende der Fahndungsmaßnahmen gelöscht.

Die Daten über Fahrtenbuchauflagen werden nach Wegfall der Auflage gelöscht.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Für das Löschen der Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister werden keine Kosten erhoben.

Verfahrensablauf

Die Löschung der im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten erfolgt durch das Kraftfahrt-Bundesamt als registerführende Behörde. Die Prüfung, ob die Daten gelöscht werden können, erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen und gegebenenfalls durch Zeitablauf.

Bearbeitungsdauer

Der Zeitpunkt der Löschung ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig und von der Geschäftsbelastung der betroffenen Behörden und ist einer allgemein-abstrakten Klärung nicht zugänglich.

Fristen

Eine Frist, innerhalb der Daten gelöscht werden können, ist nicht zu beachten.

Sieben Jahre 
•    bei Fahrzeugen mit Kennzeichen, nachdem das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wurde, 
•    bei Ausgabe von roten Kennzeichen nach Rückgabe oder Entstempelung des Kennzeichens,
•    bei Fahrzeugen mit Ausfuhrkennzeichen nach Ablauf der Gültigkeit der Zulassung,
•    bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen nach dem Ende des Verkehrsjahres
werden die Daten im Zentralen Fahrzeugregister gelöscht.

Bei durch Ausnahmegenehmigung zugeteilten weiteren Kennzeichen, die mit oder ohne Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug zugeteilt wurden, werden die Daten ein Jahr nach Rückgabe oder Entziehung des jeweiligen Kennzeichens gelöscht. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen des Fahrzeugs, des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil II werden die Angaben hierüber bei deren Wiederauffinden, sonst nach Ende der Fahndungsmaßnahmen gelöscht.

Die Daten über Fahrtenbuchauflagen werden nach Wegfall der Auflage gelöscht.

Formulare

Zum Löschen der Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister werden keine Formulare benötigt.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

16.08.2018

Zuständige Stelle

Für das Führen des Zentralen Fahrzeugregisters ist das Kraftfahrt-Bundesamt zuständig.