Förderung von Kinderspielplätzen im ländlichen Raum Beantragung

Allgemeine Informationen

Zuwendungszweck

Gestaltung und Erneuerung von Kinderspielplätzen auf Flächen in Gemeinden des ländlichen Raums. Ziel ist die Schaffung und Erhaltung bedarfsgerechter öffentlicher Aufenthalts- und Begegnungsräume für Familien mit Kindern.

Gegenstand der Zuwendung

Gefördert werden vorrangig Maßnahmen der grundhaften Erneuerung und Sanierung sowie auch der Neuerrichtung von Kinderspielplätzen. Hierzu zählen:

  • die Anschaffung von kindgerechten Spielplatz- und Bewegungsgeräten sowie von ergänzenden Ausstattungen für öffentliche Spielplätze (zum Beispiel Sitzbänke, Abfallsammler, Fahrradständer),
  • Baumaßnahmen und Pflanzungen zur Platzgestaltung, einschließlich flächenabgrenzender Maßnahmen (zum Beispiel Umzäunung, Heckenpflanzung) sowie die Errichtung der unter Buchstabe a genannten Ausstattungen,
  • Planungsleistungen,
  • erforderliche Gebrauchsabnahmen durch sachkundige Personen (zum Beispiel nach DIN EN 1176) für die Erstabnahme von Kinderspielplätzen und Spielplatzgeräten.

Die genauen Anforderungen sind der Richtlinie zu entnehmen.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt sind ausschließlich Gemeinden, ausgenommen die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte.

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt:

  • 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei gesicherter und eingeschränkter dauernder Leistungsfähigkeit der Gemeinde,
  • 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei gefährdeter dauernder Leistungsfähigkeit der Gemeinde,
  • 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei weggefallener dauernder Leistungsfähigkeit der Gemeinde
     

und ist auf 20 000 Euro je Kinderspielplatz begrenzt.

Details sind der Richtlinie zu entnehmen.

Erforderliche Unterlagen

Informationen zur Antragstellung sind bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu erhalten oder der Richtlinie zu entnehmen.

Voraussetzungen

Die Gemeinde muss Eigentümer des Grundstücks sein, auf dem der Kinderspielplatz errichtet ist oder errichtet wird.

Der Kinderspielplatz muss öffentlich zugänglich sein.

Planungsleistungen werden nur gefördert, soweit es erforderlich ist, eine Architektin oder einen Architekten oder eine Ingenieurin oder einen Ingenieur mit der Planung zu beauftragen. Dies kann in der Regel nur bei neu zu errichtenden oder grundhaft zu erneuernden Kinderspielplätzen angenommen werden.

Die erforderlichen Gebrauchsabnahmen durch sachkundige Personen (zum Beispiel nach DIN EN 1176) für die Erstabnahme von Kinderspielplätzen und Spielplatzgeräten werden nur gefördert, soweit sie aus Anlass der geförderten Anschaffungen oder Baumaßnahmen anfallen.

Die weiteren Anforderungen sind der Richtlinie zu entnehmen.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Die Zuwendungen werden auf Antrag gewährt, der bei der Bewilligungsbehörde zu stellen ist.

Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt.

Unverzüglich nach Ablauf der Antragsfrist (31. Mai des jeweiligen Jahres) übermittelt die Bewilligungsbehörde eine Liste aller fristgerecht eingegangenen Anträge, bei denen die Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen, an das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt. Wenn das Antragsvolumen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übersteigt, wird hieraus eine Rangfolge aller Anträge gebildet, indem sie unter Anwendung der Kriterien gemäß Anlage 3 zur Richtlinie nach Gesamtpunkten absteigend gelistet werden. Nach dieser Rangfolge werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die zur Förderung ausgewählten Vorhaben bestimmt.

Die Zuwendungen werden durch Zuwendungsbescheid bewilligt.

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in einer Summe auf der Grundlage der bei der Bewilligungsbehörde einzureichenden Mittelanforderung unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anlage 5 zur Richtlinie.

Die Verwendung der Zuwendung ist der Bewilligungsbehörde unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anlage 6 zur Richtlinie nachzuweisen.

Bearbeitungsdauer

Über die Förderanträge wird nach Ablauf der Antragsfrist (31. Mai des jeweiligen Jahres) entschieden.

Fristen

Der Antrag ist unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anlage 1 bis zum 31. Mai des Jahres, in dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

Hinweise

Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Mit den Maßnahmen darf vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides nicht begonnen werden.

Zuständige Stelle

Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

16.01.2020

Teaser

Gestaltung und Erneuerung von Kinderspielplätzen auf Flächen in Gemeinden des ländlichen Raums.