Gewerbsmäßige Versteigerungen - Anzeige (§ 3 VerstV)
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Wenn Sie eine Versteigerung durchführen möchten, müssen Sie dies den zuständigen Stellen anzeigen. Näheres erfahren Sie hier.
Volltext
Wenn Sie eine Versteigerung durchführen möchten, müssen Sie dies den zuständigen Stellen spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin anzeigen.
Die Anzeige ist zum einen bei der zuständigen Behörde, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll und zum anderen bei der Industrie- und Handelskammer,in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll,zu erstatten.
Ausnahmsweisekönnen Sie eine Fristverkürzung beziehungsweise die Zulassung einer Ausnahme beantragen:
Verkürzung der Anzeigefrist von mindestens zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut
Ausnahme von der Verpflichtung, das Versteigerungsgut für mindestens zwei Stunden besichtigen zu lassen (wenn Sie den Bieterinnen und Bietern in anderer Weise hinreichend Gelegenheit geben, das Versteigerungsgut zu beurteilen)
Wenn Sie eine Fristverkürzung beziehungsweise die Zulassung einer Ausnahme beantragen, können Gebühren anfallen.
Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Angaben zu Ort und Zeitpunkt (d. h. Beginn und Ende) der Versteigerung,
Bezeichnung der Warengattung,
Erlaubnisurkunde für das Versteigerergewerbe nach der Gewerbeordnung, sofern sie nicht bereits vorliegt.
Versicherung, dass die Anzeige samt Unterlagen in Abschrift auch der zuständigen Industrie- und Handelskammer übersandt wird.
Für die nach der Versteigerungsverordnung zulässigeVersteigerung ungebrauchter Sachen sind zusätzlich folgende Angaben oder Unterlagen erforderlich:
Anlass der Versteigerung sowie Namen und Anschriften der Auftraggeberinnen und Auftraggeber,
Weitere erforderliche Unterlagen und Informationen sind auf Verlangen herauszugeben.
Voraussetzungen
Um eine Versteigerung bei der zuständigen Behörde anzeigenzu können, müssen Sie eine gültige Erlaubnis zur Ausübung einesVersteigerergewerbes nach der Gewerbeordnungbesitzen.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Versteigerung der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich oder elektronisch spätestens zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin anzeigen.
Sofern keine Einwände geäußert werden, kann die Versteigerung stattfinden.
Die Frist beginnt mit dem vollständigen Eingang der schriftlichen bzw. elektronischen Anzeige bei der Behörde zu laufen. Fehlt in der Anzeige eine der geforderten Angaben und muss die Behörde sie daher gesondert anfordern, beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn die fehlenden Angaben mitgeteilt werden, so dass die geplante Versteigerung entsprechend verschoben werden muss.
Bearbeitungsdauer
Sie können mit der Versteigerung beginnen, wenn Sie die Versteigereranzeige rechtzeitig erstattet und vor dem Versteigerungstermin keine entgegenstehende Mitteilung der zuständigen Behörde erhalten haben.
Fristen
Die Anzeige muss spätestens 14 Tage vor dem Versteigererungsterminschriftlich oder elektronisch erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der Eingang Ihrer vollständigen Versteigereranzeige.
Die Behörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, die Frist auf Antrag kürzen.
Formulare
Schriftform erforderlich: nein
Onlineverfahren möglich: ja (soweit vorhanden)
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Hinweise (Besonderheiten)
Eine neue Versteigerung dürfen Sie am Ort der vorhergehenden Versteigerung erst dann beginnen, wenn die vorhergehende Versteigerung vor mindestens fünf Werktagen beendet wurde. Keine Versteigerung darf die Dauer von sechs Tagen überschreiten. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen, insbesondere bei Grundstücksversteigerungen, gegebenenfalls nach Einholen einer Stellungnahme bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer, Ausnahmen von den vorgenannten Fristen zulassen.
Eine Nachmeldung einzelner Versteigerungsgegenstände ist möglich, wenn die Voraussetzungen nach der Veisteigererverordnungerfüllt sind. Die Nachmeldung (Anzeige) hat unverzüglich zu erfolgen.
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein),
verwaltungsgerichtliche Klage
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
Unterstützende Institutionen
Industrie- und Handelskammer, Landkreise, kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.
Zuständige Stellen und Formulare
Bürgerinformation
Teergang 2
18356 Barth, Stadt
Telefon: 038231 37-300
Telefax: 038231 37-154
E-Mail:
buergerinfo@amt-barth.de
Webseite:
Amt Barth
Sprechzeiten:
Dienstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 15:00 Uhr
und nach Terminvereinbarung
Öffnungszeiten der Bürgerinformation
Montag: 9:00 - 16:00 Uhr
Dienstag: 9:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: 9:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr
Ansprechpartner:- Frau Bandlow
Zimmernummer: 104Telefax: 038231 37-154
Telefon: 038231 37-300
E-Mail: steffi.bandlow@amt-barth.de
Webseite: http://www.amt-barth.de - Frau Busch
Zimmernummer: 104Telefon: 038231 37-300
Telefax: 038231 37-154
E-Mail: Jenny.Busch@amt-barth.de
Webseite: Amt Barth