Schiedsstelle Sozialhilfe

Volltext

In jedem Bundesland gibt es eine Schiedsstelle nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die Kernaufgabe der Schiedsstelle besteht darin, für die bei den Verhandlungen zwischen den Leistungserbringern und den Trägern der Sozialhilfe strittig gebliebenen Punkte der Vergütungsvereinbarungen auf der Grundlage der rechtlichen Rahmenbedingungen (Gesetze, Landesrahmenverträge, Rechtsprechungen) in der Regel Kompromisse zu finden, diese für Vergleiche zu vermitteln oder durch Schiedsspruch festzusetzen. Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Gerichten gegeben.

In Mecklenburg-Vorpommern setzt sich die Schiedsstelle aus einem unparteiischen Vorsitzenden und acht Mitgliedern zusammen.

Die Mitglieder der Schiedsstelle sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Amtsperiode beträgt fünf Jahre.

Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle ist beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS M-V) eingerichtet. Die Rechtsaufsicht hat das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern.

Die Kosten der Schiedsstelle sowie der Geschäftsstelle sind durch Verfahrensgebühren zu decken. Näheres dazu regelt die Geschäftsordnung.

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher formloser Antrag der Vertragspartei in 12-facher Ausfertigung mit entsprechenden Anlagen
  • der Antrag hat die Vertragsparteien zu bezeichnen, den Sachverhalt und das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Gegenstände aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird eine Gebühr erhoben. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Eingang des Antrages bei der Geschäftsstelle. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

Verfahrensablauf

Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag aufgrund mündlicher nichtöffentlicher Verhandlung. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Schiedsstelle. Die Mitglieder der Schiedsstelle ermitteln den Sachverhalt auf der Grundlage der von den Parteien vorgelegten Unterlagen. Sachverständige können zur Aufklärung des Sachverhaltes hinzugezogen werden. Entschieden wird mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Ergibt sich keine Mehrheit, so gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und zu begründen sowie vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

30.08.2018

Zuständige Stelle

Auskünfte erteilt die Geschäftsstelle der Schiedsstelle Mecklenburg-Vorpommern nach § 80 SGB XII.

Ansprechpunkt

Zentraler Kontakt:

Landesamt für Gesundheit und Soziales
Geschäftsstelle der Schiedsstellen nach §§ 78g SGB VIII, 76 SGB XI und 80 SGB XII
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock