Ärztliche und zahnärztliche Behandlung für gesetzlich Unfallversicherte Erbringung

Allgemeine Informationen

Im Versicherungsfall werden Arzt- und Zahnarztbehandlungen übernommen, wenn die Behandlung erforderlich und zweckmäßig ist und von Fachpersonal ausgeführt wird. Die Behandlung erfolgt grundsätzlich durch zugelassene Durchgangsärzte.

Unfallversicherungsträger sind:

  • Gewerbliche Berufsgenossenschaften, nach Branchen gegliedert
  • Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
  • Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften

Voraussetzungen

Der zuständige Unfallversicherungsträger muss den gesundheitlichen Schaden als Folge eines Arbeitsunfalls oder als Berufskrankheit anerkennen.

Der zuständige Unfallversicherungsträger muss den gesundheitlichen Schaden als Folge eines Arbeitsunfalls oder als Berufskrankheit anerkannt haben. 

Kosten

Es fallen gegebenenfalls Gebühren an. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle. 

Verfahrensablauf

  • Ein Arbeitsunfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt, muss der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse vom Unternehmen gemeldet werden.
  • Die Betroffenen müssen einen/e Durchgangsarzt/-ärztin aufsuchen. Diese sind besonders qualifiziert für die Behandlung von Unfallverletzten.

Weiterführende Informationen

Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig der deutschen Sozialversicherung. Der Arbeitgeber ist per Gesetz dazu verpflichtet, Beschäftigte gegen Unfall am Arbeitsplatz oder auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte abzusichern  

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei den Unfallversicherungsträgern.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerum für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Fachlich freigegeben am

16.07.2020

Teaser

Bei Arbeitsunfällen oder einer Berufskrankheit übernimmt die Unfallversicherung statt der Krankenversicherung die Kosten für die ärztliche, zahnärztliche oder unfallmedizinische Behandlung.