Anerkennung einer Forstbetriebsgemeinschaft und Verleihung der Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein

Allgemeine Informationen

Forstbetriebsgemeinschaften (FBG) sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Grundbesitzern. Sie haben insbesondere den Zweck, die Nachteile geringer Flächengröße bei der Bewirtschaftung und verschiedenster Strukturmängel bei Bewirtschaftung ihrer Waldflächen auszugleichen.

Forstbetriebsgemeinschaften sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Grundbesitzern, die den Zweck verfolgen, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke zu verbessern, insbesondere die Nachteile geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzersplitterung, der Gemengelage, des unzureichenden Waldaufschlusses oder anderer Strukturmängel zu überwinden.

Eine Forstbetriebsgemeinschaft wird von der obersten Forstbehörde auf Antrag anerkannt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

- juristische Person des Privatrechts
- mind. sieben Mitglieder
- muss nach Größe, Lage und Zusammenhang aller angeschlossenen Grundstücke eine wesentliche Verbesserung der Bewirtschaftung ermöglichen
- sie muss einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen
- Satzung oder Gesellschaftsvertrag muss Bestimmungen enthalten über:

  • Aufgabe
  • Finanzierung der Aufgabe
  • Recht und Pflicht der FBG über die Erfüllung der Aufgabe zu wachen
  • Ordnungsmittel oder Vertragsstrafen bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten
  • die Verpflichtung der Mitglieder, das zur Veräußerung bestimmte Holz ganz oder teilweise durch die Forstbetriebsgemeinschaft zum Verkauf anbieten zu lassen, sofern sie den Absatz des Holzes zur Aufgabe hat.

Erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit
  • Gründungsprotokoll des Vereins in Kopie
  • Anwesenheitsliste der Gründungsversammlung in Kopie
  • beschlossene, datierte und von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnete Originalsatzung
  • Mitglieder- und Flächenverzeichnis der Forstbetriebsgemeinschaft
  • Kontaktdaten der Forstbetriebsgemeinschaft
  • ggf. Antrag auf Gebührenbefreiung

Voraussetzungen

  • Gegründeter Verein mit mindestens sieben Mitgliedern
  • gewählter Vorstand
  • durch Mitgliederversammlung beschlossene Satzung

Formloser schriftlicher Antrag der Forstbetriebsgemeinschaft

Kosten

1,00 – 51,00 Euro

auf Antrag Gebührenbefreiung wegen des besonderen öffentlichen Interesses

Es fallen keine amtlichen Gebühren an.

Verfahrensablauf

  • Formloser schriftlicher Antrag auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit an die oberste Forstbehörde des Landes
  • Alle geforderten Unterlagen müssen vollständig beigefügt werden

Die Anerkennung erfolgt durch die oberste Forstbehörde.
Beizubringende Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Insbesondere die Satzung muss den Anforderungen des Bundeswaldgesetzes entsprechen. Großer Beratungs- und Unterstützungsaufwand, insbesondere hinsichtlich der Satzung, erforderlich.

Bearbeitungsdauer

innerhalb von 3 Monaten

Fristen

keine

Formulare

  • Formlose schriftliche Antragstellung
  • Checkliste zur Antragstellung im Internet der obersten Forstbehörde verfügbar

Zuständige Stelle

oberste Forstbehörde

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 2 - Nachhaltige Entwicklung, Forsten und Naturschutz
Referat 210
Dreescher Markt 2
19061 Schwerin

Ansprechpunkt

oberste Forstbehörde

Auskunft und Beratung erfolgt über die örtlich zuständigen Forstämter

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern, Ref 210

Fachlich freigegeben am

11.01.2021

Kurztext

Gemäß der §§ 15 bis 40 des Bundeswaldgesetzes können zur Förderung der Forstwirtschaft Forstbetriebsgemeinschaften gebildet werden. Die Anerkennung einer Forstbetriebsgemeinschaft erfolgt durch die oberste Forstbehörde.

Teaser

Zusammenschluss von Grundbesitzern zur gemeinsamen Bewirtschaftung ihrer Waldflächen in einer Forstbetriebsgemeinschaft (FBG)

Urheber

LM M-V, Referat 210

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Referat VI 210 - Forstpolitik, Angelegenheiten der obersten Forst- und der obersten Jagdbehörde, Förderung der Forstwirtschaft

Dreescher Markt 2
19061

Ansprechpartner: