Anerkennung einer Forstbetriebsgemeinschaft und Verleihung der Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein
Allgemeine Informationen
Forstbetriebsgemeinschaften (FBG) sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Grundbesitzern. Sie haben insbesondere den Zweck, die Nachteile geringer Flächengröße bei der Bewirtschaftung und verschiedenster Strukturmängel bei Bewirtschaftung ihrer Waldflächen auszugleichen.
Forstbetriebsgemeinschaften sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Grundbesitzern, die den Zweck verfolgen, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke zu verbessern, insbesondere die Nachteile geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzersplitterung, der Gemengelage, des unzureichenden Waldaufschlusses oder anderer Strukturmängel zu überwinden.
Eine Forstbetriebsgemeinschaft wird von der obersten Forstbehörde auf Antrag anerkannt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- juristische Person des Privatrechts
- mind. sieben Mitglieder
- muss nach Größe, Lage und Zusammenhang aller angeschlossenen Grundstücke eine wesentliche Verbesserung der Bewirtschaftung ermöglichen
- sie muss einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen
- Satzung oder Gesellschaftsvertrag muss Bestimmungen enthalten über:
- Aufgabe
- Finanzierung der Aufgabe
- Recht und Pflicht der FBG über die Erfüllung der Aufgabe zu wachen
- Ordnungsmittel oder Vertragsstrafen bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten
- die Verpflichtung der Mitglieder, das zur Veräußerung bestimmte Holz ganz oder teilweise durch die Forstbetriebsgemeinschaft zum Verkauf anbieten zu lassen, sofern sie den Absatz des Holzes zur Aufgabe hat.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit
- Gründungsprotokoll des Vereins in Kopie
- Anwesenheitsliste der Gründungsversammlung in Kopie
- beschlossene, datierte und von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnete Originalsatzung
- Mitglieder- und Flächenverzeichnis der Forstbetriebsgemeinschaft
- Kontaktdaten der Forstbetriebsgemeinschaft
- ggf. Antrag auf Gebührenbefreiung
Voraussetzungen
- Gegründeter Verein mit mindestens sieben Mitgliedern
- gewählter Vorstand
- durch Mitgliederversammlung beschlossene Satzung
Formloser schriftlicher Antrag der Forstbetriebsgemeinschaft
Kosten
1,00 – 51,00 Euro
auf Antrag Gebührenbefreiung wegen des besonderen öffentlichen Interesses
Es fallen keine amtlichen Gebühren an.
Verfahrensablauf
- Formloser schriftlicher Antrag auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit an die oberste Forstbehörde des Landes
- Alle geforderten Unterlagen müssen vollständig beigefügt werden
Die Anerkennung erfolgt durch die oberste Forstbehörde.
Beizubringende Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Insbesondere die Satzung muss den Anforderungen des Bundeswaldgesetzes entsprechen. Großer Beratungs- und Unterstützungsaufwand, insbesondere hinsichtlich der Satzung, erforderlich.
Bearbeitungsdauer
innerhalb von 3 Monaten
Fristen
keine
Formulare
- Formlose schriftliche Antragstellung
- Checkliste zur Antragstellung im Internet der obersten Forstbehörde verfügbar
Zuständige Stelle
oberste Forstbehörde
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 2 - Nachhaltige Entwicklung, Forsten und Naturschutz
Referat 210
Dreescher Markt 2
19061 Schwerin
Ansprechpunkt
oberste Forstbehörde
Auskunft und Beratung erfolgt über die örtlich zuständigen Forstämter
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern, Ref 210
Fachlich freigegeben am
Kurztext
Gemäß der §§ 15 bis 40 des Bundeswaldgesetzes können zur Förderung der Forstwirtschaft Forstbetriebsgemeinschaften gebildet werden. Die Anerkennung einer Forstbetriebsgemeinschaft erfolgt durch die oberste Forstbehörde.
Teaser
Zusammenschluss von Grundbesitzern zur gemeinsamen Bewirtschaftung ihrer Waldflächen in einer Forstbetriebsgemeinschaft (FBG)
Urheber
LM M-V, Referat 210
Zuständige Stellen und Formulare
Referat VI 210 - Forstpolitik, Angelegenheiten der obersten Forst- und der obersten Jagdbehörde, Förderung der Forstwirtschaft
Dreescher Markt 2
19061
- Tielking
- Dölle
Telefon: +49 385 588-16212
E-Mail: r.doelle@lm.mv-regierung.de