Ausländerzentralregister Eintragung Übermittlungssperre

Allgemeine Informationen

Leben Sie als Ausländer mehr als 90 Tage in Deutschland, dann stehen Ihre personenbezogenen Daten in einem zentralen Register für Ausländer. Daraus können öffentliche Stellen Informationen über Sie erhalten. Auch nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen können bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen Daten aus dem Ausländerzentralregister erhalten.

Unter bestimmten Voraussetzungen – wenn Sie eine Gefahr für sich oder Ihre Angehörigen sehen – können Sie eine Übermittlungssperre beantragen.

Gesperrte Daten sind mit einer Übermittlungssperre versehen. Sie dürfen nur in Ausnahmefällen ohne Ihre Stellungnahme an nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden.

Soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, ist die Sperre auch gegenüber Behörden wirksam. Wie lange die Sperre gilt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über Ihre Identität
  • gegebenenfalls geeignete Nachweise darüber, dass Sie oder eine andere Person durch die Übermittlung in Gefahr geraten können

Voraussetzungen

Sie können konkret und nachvollziehbar darlegen, dass Ihre oder die schutzwürdigen Interessen einer anderen Person durch die Übermittlung Ihrer Daten beeinträchtigt werden können.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Die Übermittlungssperre aus dem Ausländerzentralregister können Sie schriftlich oder zur Niederschrift unter der Angabe von Gründen beantragen.

Wenn Sie die Übermittlungssperre persönlich beantragen:

  • wenden Sie sich an eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter vor Ort.
  • Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter hört Sie an, um die Gründe Ihres Anliegens zu erfahren, und entscheidet über Ihren Antrag.
  • Sie bekommen dann einen schriftlichen Bescheid.

Wenn Sie die Übermittlungssperre schriftlich beantragen:

  • Laden Sie das Formular herunter oder holen Sie sich den Vordruck in der für Sie zuständigen Ausländerbehörde. Sollte es kein gesondertes Formular geben, genügt ein formloser unterschriebener Antrag.
  • Füllen Sie gegebenenfalls das Formular aus und senden Sie es an Ihre Ausländerbehörde, das Ausländerzentralregister, oder die für die Bearbeitung Ihres Asylantrags zuständige Außenstelle des BAMF.
  • Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter hört Sie gegebenenfalls an, um die Gründe Ihres Anliegens zu erfahren, und entscheidet über Ihren Antrag.
  • Sie bekommen dann einen schriftlichen Bescheid.

Übermittlungssperren werden auch von Amts wegen im Register gespeichert, wenn schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person beeinträchtigt werden können oder bei überwiegendem öffentlichen Interesse.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf Speicherung der Übermittlungssperre.

Wird ein Antrag auf Übermittlungssperre abgelehnt, sind die Unterlagen ein Jahr nach der Entscheidung zu vernichten.

Wird eine Übermittlungssperre von Amts wegen im Register gespeichert, hat die Stelle, die über die Speicherung entschieden hat, den Betroffenen davon zu unterrichten.

Bearbeitungsdauer

Unterschiedlich, je nach Ausländerbehörde.

Fristen

keine

Formulare

  • Formulare : In der Regel reicht ein formloser Antrag. Bitte fragen Sie bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde nach.
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Weiterführende Informationen

Die Übermittlung von Daten trotz bestehender Übermittlungssperre ist im Einzelfall erlaubt, wenn an der Kenntnis der gesperrten Daten ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (zum Beispiel, um Straftaten zu verfolgen).

Hinweise

Die Übermittlung von Daten trotz bestehender Übermittlungssperre ist im Einzelfall erlaubt, wenn an der Kenntnis der gesperrten Daten ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (zum Beispiel, um Straftaten zu verfolgen).

Zuständige Stelle

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Frankenstr. 210
90461 Nürnberg

Tel.:  0911 943-0

Telefonische Sprechzeiten:

Montag bis Donnerstag:
9:00 bis15:00 Uhr

Freitag: 
9:00–14:00 Uhr

Ansprechpunkt

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Frankenstr. 210
90461 Nürnberg

Tel.:  0911 943-0

Telefonische Sprechzeiten:

Montag bis Donnerstag:
9:00 bis15:00 Uhr

Freitag: 
9:00–14:00 Uhr

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat

Fachlich freigegeben am

13.12.2018

Teaser

Wenn Sie im Zentralregister für Ausländer eingetragen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, dass Ihre Daten nicht weitergegeben werden dürfen.