Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit und vom Verbot der Nachtarbeit beantragen
Kurztext
- Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit und vom Verbot der Nachtarbeit in besonderen Fällen, sowie der Art der Arbeit und dem Arbeitstempo Bewilligung
- Eine Ausnahme für die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Person in Nachtarbeit, Mehrarbeit, der Art, sowie dem Arbeitstempo muss durch das zuständige Amt für Arbeitsschutz bewilligt werden
- zuständig: Landesamt für Gesundheit und Soziales
Teaser
Sie müssen sich Ausnahmen für das Verbot von Nachtarbeit und Mehrarbeit sowie der Art und dem Arbeitstempo für schwangere oder stillende Frauen bewilligen lassen.
Volltext
Es ist Ihnen verboten eine schwangere oder stillende Frau in Nachtarbeit oder Mehrarbeit zu beschäftigen.
Außerdem dürfen Sie schwangere oder stillende Frauen nicht in folgenden Tätigkeiten beschäftigen:
- Fließarbeit
- Akkordarbeit
- Sonstige Arbeiten in denen gegen ein höheres Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann
Dafür können Sie eine Ausnahme durch die für Arbeitsschutz zuständige Behörde beantragen.
Von Nachtarbeit ist die Rede, wenn eine Beschäftigung zwischen 22 Uhr und 6 Uhr angestrebt wird. Schwangere oder stillende Frauen in Ausbildung sind von der Nachtarbeit ausgeschlossen.
Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau von 18 Jahren oder älter beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie:
- über 8,5 Stunden täglich
- über 90 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
- die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend
arbeitet.
Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie:
- über 8 Stunden täglich
- über 80 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
- die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend
arbeitet.
Sind neben Ihnen noch weitere Arbeitgeber vorhanden, ist die Arbeitszeit zusammenzurechnen.
Es ist Ihnen verboten, eine schwangere oder stillende Frau in Nachtarbeit oder Mehrarbeit zu beschäftigen.
Außerdem dürfen Sie schwangere oder stillende Frauen nicht in folgenden Tätigkeiten beschäftigen:
- Fließarbeit
- Akkordarbeit
- sonstige Arbeiten, in denen gegen ein höheres Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann.
Dafür können Sie eine Ausnahme durch die für Arbeitsschutz zuständige Behörde beantragen.
Von Nachtarbeit ist die Rede, wenn eine Beschäftigung zwischen 22 Uhr und 6 Uhr angestrebt wird. Schwangere oder stillende Frauen in Ausbildung sind von der Nachtarbeit ausgeschlossen.
Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau von 18 Jahren oder älter beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie:
- über 8,5 Stunden täglich
- über 90 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
- die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend
arbeitet.
Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie:
- über 8 Stunden täglich
- über 80 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
- die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend
arbeitet.
Sind neben Ihnen noch weitere Arbeitgeber vorhanden, ist die Arbeitszeit zusammenzurechnen.
Handlungsgrundlage(n)
§ 29 Absatz 3 Nr. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__29.html
§ 29 Absatz 3 Nr. 8 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Erforderliche Unterlagen
- Ärztliches Zeugnis
- Zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau. Die Frau kann Ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
Voraussetzungen
- Sie können den Antrag nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind.
- Die schwangere oder stillende Frau erklärt sich ausdrücklich dazu bereit.
- Ein ärztliches Zeugnis darf nicht gegen die Nacht-, Mehr-, Akkord- oder Fließarbeit sprechen.
- Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau durch Alleinarbeit, Art der Arbeit und das Arbeitstempo ist ausgeschlossen.
- Eine unverantwortbare Gefährdung für das Kind durch Alleinarbeit, Art der Arbeit und das Arbeitstempo ist ausgeschlossen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Gebühren werden nach Aufwand erhoben. Erkundigen Sie sich bitte in der für Ihr Bundesland zuständigen Aufsichtsbehörde über die anfallenden Bearbeitungsgebühren.
Die genauen Kosten werden im Nachgang der Genehmigung festgestellt.
Gebühr: EUR 50,00 - 750,00
https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-ArbVerbrSchKostVMVpP1
Verfahrensablauf
Eine Bewilligung für die Ausnahme vom Verbot der Mehr-, der Nacht-, der Fließ- und der Akkordarbeit können Sie schriftlich beantragen.
Sie können die Genehmigung schriftlich beantragen:
- Beschreiben Sie dafür Ihr Anliegen formlos.
- Senden Sie Ihren Antrag an die örtlich zuständige Behörde für Arbeitsschutz, einschließlich der erforderlichen Unterlagen und Nachweise.
- Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie umgehend von der Sachbearbeitung kontaktiert.
- Die örtlich zuständige Behörde prüft die Unterlagen und die Einzelfallumstände.
- Im Falle einer Genehmigung erhalten Sie einen Genehmigungsbescheid und erst ab diesem Zeitpunkt darf die Frau beschäftigt werden. Der Genehmigungsbescheid kann mit
Bedingungen hinterlegt werden, die bei der Beschäftigung beachtet werden müssen.
- Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, erhalten Sie eine Ablehnung. Sie bekommen einen Ablehnungsbescheid zugestellt.
Eine Bewilligung für die Ausnahme vom Verbot der Mehr-, der Nacht-, der Fließ- und der Akkordarbeit können Sie beantragen.
Sie können die Genehmigung beantragen:
- Beschreiben Sie dafür Ihr Anliegen formlos.
- Senden Sie Ihren Antrag an die örtlich zuständige Behörde für Arbeitsschutz, einschließlich der erforderlichen Unterlagen und Nachweise.
- Die örtlich zuständige Behörde prüft die Unterlagen und die Einzelfallumstände.
- Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie umgehend von der Sachbearbeitung kontaktiert.
- Im Falle einer Genehmigung erhalten Sie einen Genehmigungsbescheid und erst ab diesem Zeitpunkt darf die Frau beschäftigt werden. Der Genehmigungsbescheid kann mit Bedingungen und Auflagen hinterlegt werden, die bei der Beschäftigung beachtet werden müssen.
- Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, erhalten Sie eine Ablehnung. Sie bekommen einen Ablehnungsbescheid.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Einzelfallermittlung.
Fristen
Der Antrag ist vor der Aufnahme der Beschäftigung von der schwangeren oder stillenden Frau zu stellen.
Weiterführende Informationen
Broschüre „Leitfaden zum Mutterschutz"
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/leitfaden-zum-mutterschutz-73756
Broschüre „Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz"
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/arbeitgeberleitfaden-zum-mutterschutz-121860
Hinweise (Besonderheiten)
Dieses Verfahren zur Bewilligung der Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit, der Nachtarbeit, der Fließarbeit und der Akkordarbeit ersetzt nicht die Mitteilung nach dem Mutter-schutzgesetz. Nutzen Sie dafür die entsprechend verfügbaren Formulare.
Dieses Verfahren zur Bewilligung der Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit, der Nachtarbeit, der Fließarbeit und der Akkordarbeit ersetzt nicht die Mitteilung nach dem Mutterschutzgesetz. Nutzen Sie dafür die entsprechend verfügbaren Formulare.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Fachlich freigegeben durch
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Abteilung Arbeitsschutz
Friedrich-Engels-Platz 5-8
18055 Rostock
Zuständige Stellen und Formulare
Landesamt für Gesundheit und Soziales - Dezernat LAGuS 504 - Stralsund
Frankendamm 17
18439 Stralsund, Hansestadt
Telefon: +49 385 588-59982
E-Mail:
arbeitsschutz.stralsund@lagus.mv-regierung.de
Webseite:
Landesamt für Gesundheit und Soziales - Abteilung Arbeitsschutz - Standorte und Kontakt
- Jaeschke
Telefon: +49 385 588-59410
E-Mail: poststelle.datenschutz@lagus.mv-regierung.de