Betriebssicherheitsrechtliche Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb sowie für Änderungen der Bauart oder Betriebsweise von Tankstellen beantragen

Volltext

Mineralöl- und Autogastankstellen sind gemäß den gesetzlichen bundesrechtlichen Vorgaben erlaubnispflichtige und überwachungsbedürftige Anlagen.
Für die Errichtung und den Betrieb einer Tankstelle sowie für Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise einer Tankstelle, welche die Sicherheit beeinflussen, benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Tankstellen müssen nach dem Stand der Technik errichtet und betrieben werden. Bei der Einhaltung des Standes der Technik sind die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgemachten Regeln (TRBS) und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und jederzeit beschränkt, befristet sowie mit Auflagen verbunden werden.

Erforderliche Unterlagen

Die Erlaubnis kann formlos schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Die Beantragung einer Teilerlaubnis ist möglich.

Dem Antrag sind alle für die Beurteilung der Anlage notwendigen Unterlagen beizufügen.

Eine Auflistung der erforderlichen Antragsunterlagen enthält die Veröffentlichung (LV) 49 des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) „Erläuterung und Hinweis für die Durchführung der Erlaubnisverfahren nach § 18 der Betriebssicherheitsverordnung“, Anhang 6 (Antragsunterlagen für Tankstellen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 6 BetrSichV)

Voraussetzungen

Die Unterlagen müssen vollständig, plausibel und aussagekräftig sein.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Tarifstelle 15.1.5.1: Erlaubnisse für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage (Lageranlagen, Füllstellen und Tankstellen)

  • deren Errichtungskosten EUR 150.000 nicht übersteigen:  EUR 200,00 zuzüglich 0,2 % dieser Kosten 
  • deren Errichtungskosten EUR 150.000 übersteigen:  EUR 350,00 zuzüglich 0,1 % dieser Kosten

Tarifstelle 15.1.5.2: Erlaubnis für die Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen

  • mindestens EUR 150,00
  • 2/3 der zutreffenden Gebühr nach Tarifstelle 15.1.5.1 mit Bezug auf die Änderungskosten

Verfahrensablauf

  1. Einreichung des Antrages auf Erlaubnis mit den erforderlichen Unterlagen einschließlich des Prüfberichts der ZÜS beim LAGuS.
  2. Hinweis und Rückgabe der Antragsunterlagen an den Antragsteller soweit eine Genehmigungspflicht nach Bundes-Immissionsschutzgesetz gegeben ist
  3. Beginn der dreimonatigen Bearbeitungsfrist ab Eingang der vollständigen Antragsunterlagen (Eine Fristverlängerung ist in begründeten Fällen möglich.).
  4. Erforderlichenfalls Vorsehung ergänzender Maßnahmen und Antrag auf Änderung der Erlaubnis durch den Antragsteller soweit es vor der Inbetriebnahme der Anlage zu maßgeblichen Änderungen des Standes der Technik kommt. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V kann in derartigen Fällen auch von sich aus ergänzende Anforderungen in den Erlaubnisbescheid aufnehmen.

Bearbeitungsdauer

Innerhalb von 3 Monaten

Die Anlage darf erst errichtet, betrieben oder geändert werden, wenn hierfür die Erlaubnis vorliegt.

Fristen

Gemäß § 34 des Produktsicherheitsgesetzes erlischt eine Erlaubnis, wenn der Inhaber innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen, die Bauausführung zwei Jahre unterbrochen oder die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben hat.

Formulare

Eine Auflistung der erforderlichen Antragsunterlagen enthält die Veröffentlichung (LV) 49 des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) „Erläuterung und Hinweis für die Durchführung der Erlaubnisverfahren nach § 18 der Betriebssicherheitsverordnung“, Anhang 6 (Antragsunterlagen für Tankstellen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 6 BetrSichV)

Hinweise (Besonderheiten)

Den Antragsunterlagen ist ein Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle beizufügen, in dem bestätigt wird, dass die Anlage sicher betrieben werden kann.

In Mecklenburg-Vorpommern schließt die Erlaubnis gemäß § 18 Betriebssicherheitsverordnung gegebenenfalls erforderliche baurechtliche und umweltrechtliche Genehmigungen nicht ein. Diese müssen bei den zuständigen Behörden gesondert beantragt werden.

Hinweis: Ist die erlaubnisbedürftige Anlage Teil einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage, wird keine separate Erlaubnis durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V erteilt. Die anderenfalls sonst erforderliche Erlaubnis gemäß Betriebssicherheitsverordnung ist dann Bestandteil der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Rechtsbehelf

Gegen eine Erlaubnis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem für die Erteilung der Erlaubnis örtlich zuständigen Dezernat des Landesamtes für Gesundheit und Soziales M-V (LAGuS), Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

04.09.2018

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS)
 

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Fachbereich LAGuS 5011 - Vollzug Standort Stralsund

Frankendamm 17
18439 Stralsund, Hansestadt

Telefon: +49 3831 2697-59810

E-Mail: arbeitsschutz.stralsund@lagus.mv-regierung.de

Ansprechpartner:
  • Fischer