Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Volltext
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid ermöglichen es den Bürgerinnen und Bürgern, in wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde bzw. des Landkreises direkt selbst zu entscheiden.
Bestehen gegen das Bürgerbegehren keine rechtlichen Bedenken, muss die Gemeindevertretung bzw. der Kreistag in Abstimmung mit der Rechtsaufsichtsbehörde dessen Zulässigkeit feststellen; anschließend findet ein Bürgerentscheid statt. Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte - mit Ja oder Nein zu beantwortende - Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Stimmen beträgt. Wird die 25-Prozent-Hürde nicht erreicht, hat die Gemeindevertretung die Angelegenheit zu entscheiden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 20 Kommunalverfassung (KV M-V)
- §§ 14 bis 18 Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO)
Erforderliche Unterlagen
Bürgerbegehren: Unterschriftenliste, die den rechtlichen Anforderungen genügt
Voraussetzungen
Bürgerbegehren:
- Bürgerentscheidsfähige Angelegenheit im Sinne des § 20 KV M-V
- Erfüllung der formellen Voraussetzungen (genügend zulässige Unterschriften, eindeutige, nicht polemische Fragestellung, ggf. fristgerechte Einreichnung etc.)
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Gemeinde bzw. der Landkreis trägt die Kosten des Bürgerentscheids; die für ein Bürgerbegehren aufgewendeten Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrensablauf
Entscheidung von Bürgerinnen und Bürgern, ein Bürgerbegehren zu initiieren, Bestimmung von Vertretern des Bürgerbegehrens, ggf. Inanspruchnahme einer Beratung der Stadt zur Zulässigkeit sowie zum Kostendeckungsvorschlag, Sammlung von Unterschriften, Einreichen des Bürgerbegehrens beim Vorsitzenden der Gemeindevertretung bzw. beim Kreistagspräsidenten, Prüfung der Zulässigkeit durch die Kommunalverwaltung, Einbeziehung der Rechtsaufsichtsbehörde durch die Kommunalverwaltung, Entscheidung der Gemeindevertretung bzw. des Kreistages über die Zulässigkeit und ggf. Festsetzung des Tages des Bürgerentscheids, Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber den Vertretern des Bürgerbegehrens, organisatorische Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids.
Bearbeitungsdauer
ca. 2 Monate von der Einreichung des Bürgerbegehrens bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit
Fristen
Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung, muss er innerhalb von sechs Wochen eingereicht werden. Dies gilt nicht, wenn der Beschluss noch nicht durchgeführt wurde.
Weiterführende Informationen
Weitere Möglichkeit der Interessensverfolgung auf kommunaler Ebene:
Eine Bürgerinitiative ist eine aufgrund eines konkreten Anlasses gegründete Gemeinschaft. Sie ist an keine bestimmte Rechtsform gebunden. Ziel einer Bürgerinitiative ist es, Einfluss auf die öffentliche Meinung, auf staatliche Einrichtungen, Parteien oder andere Gruppierungen zu nehmen.
Mit dem Einwohnerantrag können grundsätzlich die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde bzw. des Landkreises, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beantragen, dass die Gemeindevertretung bzw. der Kreistag bestimmte Angelegenheiten berät.
Urheber
Referat 300
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
- örtliche Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung (bei ehrenamtlich verwalteten Gemeinden: Amtsverwaltung)
- Kreisverwaltung
Zuständige Stellen und Formulare
Amt Barth
Teergang 2
18356 Barth, Stadt
Telefon: 038231 37-300
Telefax: 038231 37-154
E-Mail:
buergerinfo@amt-barth.de
Webseite:
Amt Barth
Sprechzeiten:
Dienstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 15:00 Uhr
und nach Terminvereinbarung
Öffnungszeiten der Bürgerinformation
Montag: 9:00 - 16:00 Uhr
Dienstag: 9:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: 9:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr
Ansprechpartner:- Herr Haß
Zimmernummer: 321Telefon: 038231 37-168
Telefax: 038231 37-154
Webseite: Amt Barth
E-Mail: av@amt-barth.de
Fachgebiet 31.10 - Allgemeine Ordnung / Verkehrssicherung
Lindenallee 61
18437 Stralsund, Hansestadt
Telefon: 03831 115
Telefax: +49 3831 357-444001
E-Mail:
FG31.10@lk-vr.de
Webseite:
Landkreis Vorpommern-Rügen
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 16:00 Uhr
Hinweis:
Termine können Sie unter der Behördennummer 03831 115 vereinbaren.
Sachgebiet 10.20 / Kanzlei, Digitale Verwaltung und IT
Teergang 2
18356 Barth, Stadt
Telefon: 038231 37161
Telefax: 038231 37-154
E-Mail:
maik.schewelies@amt-barth.de
Webseite:
Amt Barth
Sprechzeiten:
Dienstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 15:00 Uhr
und nach Terminvereinbarung
Öffnungszeiten der Bürgerinformation
Montag: 9:00 - 16:00 Uhr
Dienstag: 9:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: 9:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr
Ansprechpartner:- Herr Schewelies
Zimmernummer: 324Telefon: 038231 37-161
Telefax: 038231 37-154
Webseite: Amt Barth
E-Mail: maik.schewelies@amt-barth.de - Frau Schünemann
Zimmernummer: 324Telefon: 03821 37-131
E-Mail: Hanka.Schuenemann@amt-barth.de
Webseite: http://www.amt-barth.de - Herr Richter
Zimmernummer: 306Telefon: 038231 37-160
Telefax: 038231 37-154
E-Mail: richter@amt-barth.de
Webseite: http://www.amt-barth.de - Herr Beduhn
Zimmernummer: 202Telefon: 038231 37-135
Telefax: 038231 37-154
E-Mail: beduhn@amt-barth.de
Webseite: Amt Barth - Herr Schich
Zimmernummer: 218Telefon: 038231 37159
Webseite: Amt Barth
E-Mail: schich@amt-barth.de