Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Volltext

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid ermöglichen es den Bürgerinnen und Bürgern, in wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde bzw. des Landkreises direkt selbst zu entscheiden.

Bestehen gegen das Bürgerbegehren keine rechtlichen Bedenken, muss die Gemeindevertretung bzw. der Kreistag in Abstimmung mit der Rechtsaufsichtsbehörde dessen Zulässigkeit feststellen; anschließend findet ein Bürgerentscheid statt. Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte - mit Ja oder Nein zu beantwortende - Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Stimmen beträgt. Wird die 25-Prozent-Hürde nicht erreicht, hat die Gemeindevertretung die Angelegenheit zu entscheiden.

Rechtsgrundlage(n)

  • § 20 Kommunalverfassung (KV M-V)
  • §§ 14 bis 18 Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO)

Erforderliche Unterlagen

Bürgerbegehren: Unterschriftenliste, die den rechtlichen Anforderungen genügt

Voraussetzungen

Bürgerbegehren:

  • Bürgerentscheidsfähige Angelegenheit im Sinne des § 20 KV M-V
  • Erfüllung der formellen Voraussetzungen (genügend zulässige Unterschriften, eindeutige, nicht polemische Fragestellung, ggf. fristgerechte Einreichnung etc.)

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Gemeinde bzw. der Landkreis trägt die Kosten des Bürgerentscheids; die für ein Bürgerbegehren aufgewendeten Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrensablauf

Entscheidung von Bürgerinnen und Bürgern, ein Bürgerbegehren zu initiieren, Bestimmung von Vertretern des Bürgerbegehrens, ggf. Inanspruchnahme einer Beratung der Stadt zur Zulässigkeit sowie zum Kostendeckungsvorschlag, Sammlung von Unterschriften, Einreichen des Bürgerbegehrens beim Vorsitzenden der Gemeindevertretung bzw. beim Kreistagspräsidenten, Prüfung der Zulässigkeit durch die Kommunalverwaltung, Einbeziehung der Rechtsaufsichtsbehörde durch die Kommunalverwaltung, Entscheidung der Gemeindevertretung bzw. des Kreistages über die Zulässigkeit und ggf. Festsetzung des Tages des Bürgerentscheids, Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber den Vertretern des Bürgerbegehrens, organisatorische Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids.

Bearbeitungsdauer

ca. 2 Monate von der Einreichung des Bürgerbegehrens bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit

Fristen

Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung, muss er innerhalb von sechs Wochen eingereicht werden. Dies gilt nicht, wenn der Beschluss noch nicht durchgeführt wurde.

Weiterführende Informationen

Weitere Möglichkeit der Interessensverfolgung auf kommunaler Ebene:

Eine Bürgerinitiative ist eine aufgrund eines konkreten Anlasses gegründete Gemeinschaft. Sie ist an keine bestimmte Rechtsform gebunden. Ziel einer Bürgerinitiative ist es, Einfluss auf die öffentliche Meinung, auf staatliche Einrichtungen, Parteien oder andere Gruppierungen zu nehmen.

Mit dem Einwohnerantrag können grundsätzlich die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde bzw. des Landkreises, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beantragen, dass die Gemeindevertretung bzw. der Kreistag bestimmte Angelegenheiten berät.

Urheber

Referat 300

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

30.06.2015

Zuständige Stelle

  • örtliche Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung (bei ehrenamtlich verwalteten Gemeinden: Amtsverwaltung)
  • Kreisverwaltung

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Amt Barth

Teergang 2
18356 Barth, Stadt

Telefon: 038231 37-300
Telefax: 038231 37-154

E-Mail: buergerinfo@amt-barth.de
Webseite: Amt Barth

Öffnungszeiten:

Sprechzeiten:

 

Dienstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 18:00 Uhr

Donnerstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 15:00 Uhr

 

und nach Terminvereinbarung

 

Öffnungszeiten der Bürgerinformation

 

Montag: 9:00 - 16:00 Uhr

Dienstag: 9:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch: 9:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag: 9:00 - 16:00 Uhr

Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr

Ansprechpartner:

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Adresse:
Fachgebiet 31.10 - Allgemeine Ordnung / Verkehrssicherung

Lindenallee 61
18437 Stralsund, Hansestadt

Telefon: 03831 115
Telefax: +49 3831 357-444001

E-Mail: FG31.10@lk-vr.de
Webseite: Landkreis Vorpommern-Rügen

Öffnungszeiten:

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 18:00 Uhr

 

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 16:00 Uhr

 

Hinweis:

 

Termine können Sie unter der Behördennummer 03831 115 vereinbaren.

 

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Adresse:
Sachgebiet 10.20 / Kanzlei, Digitale Verwaltung und IT

Teergang 2
18356 Barth, Stadt

Telefon: 038231 37161
Telefax: 038231 37-154

E-Mail: maik.schewelies@amt-barth.de
Webseite: Amt Barth

Öffnungszeiten:

Sprechzeiten:

 

Dienstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 18:00 Uhr

Donnerstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 15:00 Uhr

 

und nach Terminvereinbarung

 

Öffnungszeiten der Bürgerinformation

 

Montag: 9:00 - 16:00 Uhr

Dienstag: 9:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch: 9:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag: 9:00 - 16:00 Uhr

Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr

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