Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche beantragen
Volltext
Wird eine (drohende) seelische Behinderung diagnostiziert, haben Kinder gemäß § 35a SGB VIII einen Anspruch auf Eingliederungshilfe.
Bei Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII handelt es sich um Maßnahmen der Jugendhilfe. Das Jugendamt entscheidet über die Gewährung der Hilfe, über Art, Umfang und Dauer. Im Gegensatz zur Hilfe zur Erziehung ist bei der Eingliederungshilfe das Kind/ der Jugendliche und nicht der Sorgeberechtigte anspruchsberechtigt.
Ein Gutachter (Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder Arzt oder Psychologe/ Psychotherapeut mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet) muss die seelische Gesundheit des Kindes einschätzen. Er führt an, durch welche Störungen und in welchem Ausmaß das Kind bereits nachweislich beeinträchtigt ist.
Auf der Grundlage des Gutachtens und einer eigenen fachlichen Einschätzung der Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft trifft das Jugendamt eine Entscheidung über die zu gewährende Eingliederungshilfe.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Gutachten des Facharztes über die Abweichung der seelischen Gesundheit
Voraussetzungen
- Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
- daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
- Ein Facharzt muss bestätigen, dass bei Ihrem Kind eine Abweichung der seelischen Gesundheit vorliegt
- Ihr Kind darf noch nicht 21 Jahre alt sein
Die Weltgesundheitsorganisation legt fest, welche psychischen Beeinträchtigungen als seelische Behinderung gelten.
Als seelische Behinderungen gelten unter anderem:
- körperlich nicht begründbare Psychosen
- seelische Störungen als Folge von
- Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns
- Anfallsleiden oder
- von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen
- Suchtkrankheiten
- Neurosen
- Persönlichkeitsstörungen
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Kosten für ambulante Hilfe trägt in der Regel das Jugendamt.
Die Sorgeberechtigten müssen sich möglicherweise an den Kosten für stationäre Hilfe entsprechend ihren finanziellen Verhältnissen beteiligen.
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich mit Ihren Problemen an das zuständige Jugendamt. Die Beratungskraft entscheidet in einem persönlichen Gespräch, ob
Kommt Eingliederungshilfe infrage, müssen Sie diese beantragen.
Ausschlaggebend ist, ob es sich bei der auftretenden Störung tatsächlich um eine seelische Behinderung handelt. Das Jugendamt holt für die Klärung der Abweichung der seelischen Gesundheit eine Stellungnahme von einer der folgenden Fachkräfte ein:
Aufgrund dieser Stellungnahme und eigener Einschätzung entscheidet das Jugendamt,
Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Dort ist unter anderem festgelegt,
Die Dauer der Eingliederungshilfe hängt von der Schwere der seelischen Behinderung ab. Sie ist daher von Fall zu Fall unterschiedlich. |
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Jugendamt
Zuständige Stellen und Formulare
Bürgerinformation
Teergang 2
18356 Barth, Stadt
Telefon: 038231 37-300
Telefax: 038231 37-154
E-Mail:
buergerinfo@amt-barth.de
Webseite:
Amt Barth
Sprechzeiten:
Dienstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 - 12:00 Uhr; 13:30 - 15:00 Uhr
und nach Terminvereinbarung
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Dienstag: 9:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: 9:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr
Ansprechpartner:- Frau Bandlow
Zimmernummer: 104Telefax: 038231 37-154
Telefon: 038231 37-300
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Zimmernummer: 104Telefon: 038231 37-300
Telefax: 038231 37-154
E-Mail: Jenny.Busch@amt-barth.de
Webseite: Amt Barth
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